Nr. 4206856

Gefahrguttransport

Das Bild zeigt ein Gefahrguttransporter von Hinten. © Fotolia©Alberich

Fahrzeugführer, die gefährliche Güter auf der Straße in kennzeichnungspflichtigen Mengen transportieren, unterliegen einer besonderen Schulungspflicht.

ADR-Bescheinigungen, die von ADR-Vertragsstaaten ordnungsgemäß (gemäß Muster 8.2.2.8.5 ADR) ausgestellt wurden, sind während ihrer Geltungsdauer von den Kontrollorganen, Institutionen und Behörden der anderen Vertragsstaaten anzuerkennen. Darauf haben sich die ADR-Vertragsstaaten geeinigt und dies im Kapitel 8.2.1.6 des "Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" kurz (ADR) festgeschrieben. Damit besteht keine Notwendigkeit, die ADR-Bescheinigung eines anderen ADR-Vertragsstaates umzuschreiben.

Um Schulungen von Gefahrgutbeauftragten und Gefahrgutfahrern durchführen zu dürfen, bedarf es einer Anerkennung als Veranstalter nach § 7 GbV und/oder nach Kapitel 8.2. ADR.