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Chemikalienrecht - REACH

Das Bild zeigt eine chemische Reaktion in einem Reagenzglas. © Monika Wisniewska / Fotolia

Hersteller und Importeure von chemischen Stoffen und Stoffen in Gemischen bzw. Erzeugnissen sowie Anwender und Händler sind in unterschiedlicher Intensität von der europäischen Verordnung zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien tangiert.

Das Bild zeigt die Aufschrift: REACH SCIP. Das C ist dabei farbig gestaltet. © ECHA

Im Rahmen des „Umweltomnibus“ hat die EU-Kommission vorgeschlagen, die „SCIP-Datenbank“ zur Eintragung von Erzeugnissen, die Stoffe der Kandidatenliste gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung enthalten, zu streichen. Seit 5. Januar 2021 sind Hersteller Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie verpflichtet, entsprechende Erzeugnisse in die SCIP-Datenbank einzutragen. Bis zum Inkrafttreten der Regelung zur Streichung muss das geltende Recht weiterhin beachtet werden. (Quelle DIHK)

Das Bild zeigt das Symbol für gesundheitsschädlich © IHK

Gefährliche Stoffe bzw. Gemische müssen mit standardisierten Gefahrensymbolen und -sätzen sowie Sicherheitshinweisen auf den Kennzeichnungsetiketten und in den Sicherheitsdatenblättern versehen werden. Darüber hinaus müssen Hersteller und Importeure die Einstufung und Kennzeichnung in ein einheitliches Verzeichnis melden. Das sieht die CLP-Verordnung vor. Durch einen „Stop-the-clock“-Mechanismus im Rahmen des Omnibus IV-Verfahrens wird der Start der neuen Vorschriften der CLP-Verordnung um zwei Jahre auf den 1. Januar 2028 verschoben. (Quellen: ECHA, REACH-CLP-Biozid-Helpdesk)

Das Bild zeigt eine Reihe von farbig gefüllten Reagenzgläsern, die nach hinten immer unschärfer werden. © Zol / fotolia

Die Chemikalien-Verbotsverordnung verbietet bzw. beschränkt des Inverkehrbringens von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen. Beim Handel mit bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen müssen strenge Anforderungen an Sachkunde, Kundeninformation, Identitätsfeststellung und Dokumentation erfüllt werden.