CLP - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Durch die Anwendung des "Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals" (GHS) der Vereinten Nationen sollen gefährliche Stoffe weltweit einheitlich eingestuft und gekennzeichnet werden.
In Europa wird das GHS durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/707 und die Verordnung (EU) 2024/2865. Dadurch soll die CLP-Verordnung modernisiert und Defizite behoben werden.
Gefährliche Stoffe und Gemische müssen entsprechend der Verordnung eingestuft und die Ergebnisse an die ECHA gemeldet werden. Sie müssen mit standardisierten Gefahrensymbolen und -sätzen sowie Sicherheitshinweisen auf den Kennzeichnungsetiketten und in den Sicherheitsdatenblättern versehen werden.

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Hersteller bzw. Importeure müssen einen Stoff innerhalb eines Monats ab dem Inverkehrbringen im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis anmelden,
  • wenn der Stoff gemäß REACH Verordnung registriert werden muss,
  • wenn der Stoff unabhängig von seiner Menge als gefährlich eingestuft ist,
  • wenn sie ein Gemisch importieren, in dem der als gefährlich eingestufte Stoff oberhalb des Konzentrationsgrenzwerts enthalten ist, der zur Einstufung des Gemisches gemäß CLP-Verordnung als gefährlich führt, oder
  • wenn sie ein Erzeugnis importieren, das Stoffe enthält, die der Registrierung gemäß Artikel 7 der REACH-Verordnung unterliegen.
Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis enthält Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen (Tabelle 3.1 und 3.2 im Anhang VI der CLP-Verordnung) und der Namen der harmonisierten Stoffe, die in alle EU-Sprachen übersetzt sind. Die Angaben wurden von den Unternehmen in ihren Meldungen zur Einstufung und Kennzeichnung oder Registrierungsdossiers gemacht.
Einstufungen von Gemischen werden nicht gemeldet.

Gefahrenklassen

Für die Einstufung und Kennzeichnung gibt es Gefahrenklassen zu physikalischen, Gesundheits- und Umweltgefahren.

physikalische Gefahren

  • Explosive Stoffe
  • Entzündbare Gase
  • Aerosole
  • Oxidierende Gase
  • Gase unter Druck
  • Entzündbare Flüssigkeiten
  • Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
  • Pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe
  • Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
  • Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe
  • Organische Peroxide
  • gegenüber Metallen korrosiv
  • desensibilisierte Sprengstoffe

Gesundheitsgefahren

  • akute Toxizität
  • Hautverätzungen/-reizungen
  • Schwere Augenschäden/Augenreizungen
  • Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
  • Keimzellmutagenität
  • Karzinogenität
  • Reproduktionstoxizität
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)
  • Aspirationsgefahr

Schädliche Wirkungen auf die Umwelt

  • gewässergefährdend
  • die Ozonschicht schädigend

Neue Gefahrenklassen

Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 sind die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen um folgende neue Gefahrenklassen erweitert worden:
  • Endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt (chemische Stoffe, die sich auf das Hormonsystem von Lebewesen auswirken und Fortpflanzungs- und Entwicklungsstörungen verursachen sowie das Krebsrisiko erhöhen können);
  • PBT- und vPvB-Eigenschaften (persistente bioakkumulierbare Stoffe: Stoffe, die sich in der Umwelt sehr langsam abbauen und sich in der Umwelt und in Organismen akkumulieren und langfristig die Umwelt und Organismen schädigen können);
  • PMT- und vPvM- Eigenschaften: persistente Stoffe, die sich in der Umwelt sehr langsam abbauen, in Wasser (sehr) mobil sind und ggf. toxisch wirken;
Stoffe bzw. Gemische mit entsprechenden Eigenschaften müssen zum 1. Mai 2025 bzw. zum 1. Mai 2026 eingestuft und gekennzeichnet werden. Für vor diesen Stichtagen bereits in Verkehr gebrachte Stoffe bzw. Gemische gelten verlängerte Fristen (1. November 2026 bzw. 1. Mai 2028).
Ein Poster der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) definiert die Gefährdungen, die von den neuen Gefahrenklassen ausgehen, gibt eine Übersicht über deren Einstufung und Kennzeichnung für Stoffe und Gemische und veranschaulicht die Anwendung der neuen Gefahrenklassen anhand eines Kennzeichnungsbeispiels.

Meldepflichten für Gemische an Giftnotrufzentralen

Anhang VIII der CLP-Verordnung regelt die harmonisierte Meldung von Informationen zur Zusammensetzung und weitere Produktinformationen von gefährlichen Gemischen an die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen (Giftinformationszentren). Der Anhang umfasst die Pflicht der Importeure und nachgeschalteten Anwender zur Übermittlung von Informationen beim Inverkehrbringen von gefährlichen Gemischen.
Seit 1. Januar 2024 gilt die Informationspflicht an die Giftinformationszentren für alle Gemische, die als gesundheitsgefährdend oder physikalisch gefährlich eingestuft und zwar unabhängig davon, ob sie zur privaten, gewerblichen oder industriellen Verwendung bestimmt sind (Informationen zur Einstufung von Gemischen). Für Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Informationen über gefährliche Gemische bereits vor den jeweils gültigen Umsetzungsfristen gemeldet haben bzw. für Änderungen der Zusammensetzung und Produktinformationen, besteht seit 1. Januar 2025 eine Meldepflicht.
Informationen zur Zusammensetzung von Gemischen:
  • Bei den einzureichenden Informationen zur Zusammensetzung eines Gemischs für die industrielle Verwendung reicht die Angabe des Sicherheitsdatenblatts, sofern bei Notfällen die länderspezifische Auskunft verfügbar ist.
  • Gewerbliche Gemische und Verbraucherprodukte benötigen bei der Angabe den Produktidentifikator und die chemische Bezeichnung der Komponenten.
  • Der 16-stellige alpha­nummerische, eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) muss auf dem Kennzeichnungsetikett oder der inneren Verpackung angebracht werden. Bei unverpackten Gemischen oder Gemischen für die industrielle Verwendung kann der UFI alternativ im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat für die Meldung das Zentrale Benachrichtigungsportal der Giftnotrufzentralen entwickelt und Tools für die Industrie sowie einen Leitfaden veröffentlicht.
(Quellen: ECHA, REACH-CLP-Biozid-Helpdesk)