Rechtliche Bestimmungen

EU-Rat, -Parlament und Kommission haben sich Mitte Juni im Trilogverfahren inhaltlich auf die im Omnibus 1-Paket vorgeschlagenen Vereinfachungen beim CO2-Grenzausgleichsmechanismus geeinigt. Damit steht der Einführung der neuen jährlichen Meldeschwelle von 50 Tonnen für die Einfuhr von CBAM-pflichtigen Waren nichts im Wege. Die meisten der bisher betroffenen Unternehmen werden so nicht mehr unter die Melde-, Berichts- und Finanzierungspflichten fallen. EU-Rat und -Parlament müssen jetzt noch formal zustimmen. Die Vereinfachungen treten aber erst mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.
(Quelle DIHK)

Die Europäischen Union will durch zahlreiche Verordnung, die auf Beschlüssen der Vereinten Nationen beruhen, verhindern, dass Terroristen und Terrororganisationen Gelder, Vermögenswerte und andere wirtschaftliche Ressourcen erhalten bzw. Zugriff darauf haben. In Länderembargos werden Personen und Organisationen mit demselben Ziel gelistet.

Infolge der Beteiligung von Belarus an der rechtswidrigen militärischen Aggression gegen die Ukraine wurden die seit 2006 bestehenden Sanktionen stetig ausgeweitet.

Aufgrund des Einmarsches russischer Truppen in die Ukraine hat die EU die seit 2014 bestehenden Sanktionen drastisch verschärft. An dieser Stelle informieren wir Sie über diese Sanktionsmaßnahmen gegen Russland.

Derzeit besteht seitens der Europäischen Union ein Einfuhrverbot für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol.