EU-weite Wirtschaftssanktionen gegen Russland
Aufgrund des Einmarsches russischer Truppen in die Ukraine hat die EU die seit 2014 bestehenden Sanktionen drastisch verschärft. An dieser Stelle informieren wir Sie über diese Sanktionsmaßnahmen gegen Russland.
- Prüfschema – Güterlieferungen nach Russland oder Belarus
- Ausweitung der Sanktionen vom 24. Juni 2024
- Neue Russland-Sanktionen durch EU VO 2024/1485
- Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2024
- Ausweitung der Sanktionen vom 18. Dezember 2023
- Ausweitung der Sanktionen vom 23. Juni 2023
- Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2023
- Ausweitung der Sanktionen vom 16. Dezember 2022
- Ausweitung der Sanktionen vom 6. Oktober 2022
- Ausweitung der Sanktionen vom 21. Juli 2022
- Ausweitung der Sanktionen vom 3. Juni 2022
- Ausweitung der Sanktionen vom 8. April 2022
- Ausweitung der Sanktionen vom 15. März 2022
- Ausweitung der Sanktionen vom 9. März 2022
- Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2022
- Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2022
- ATLAS: Codierung von EU-Sanktionsmaßnahmen in Zollanmeldungen
- Leitlinien der EU für Ausfuhrbeschränkungen nach Russland und Belarus
- Informationen im EU-Portal Access2Markets
- Informationen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine
- Aussetzung der Exportgarantien des Bundes für Russland
- Ausschluss von sieben russischen Banken vom SWIFT-SYSTEM
- Informationen der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer (AHK)
Prüfschema – Güterlieferungen nach Russland oder Belarus
Die erforderlichen Prüfschritte für Güterlieferungen nach Russland oder Belarus finden Sie in unverbindlichen Prüfschemata im Bereich “Weitere Informationen”. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie.
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport.
Wenn nach Prüfung der dort aufgeführten Schritte kein Verbot / keine Genehmigungspflicht besteht, ist eine Lieferung möglich. Bei Lieferungen nach Russland und Belarus sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden.
Ausweitung der Sanktionen vom 24. Juni 2024
Die EU hat am 24. Juni 2024 das 14. Sanktionspaket gegenüber der russischen Föderation beschlossen. Das Sanktionspaket enthält Änderungen der Verordnung (EU) 833/2014 und der Verordnung 269/2014.
Das neue Sanktionspaket enthält unter anderem:
- neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Sanktionsumgehung
- Erweiterung der güterbezogenen Verbote
- Sanktionsausweitung im Bereich der Energiewirtschaft
- Sanktionsausweitung im Transportwesen
- Sanktionsausweitung für Zahlungsvarianten
- Erweiterung der Liste der Partnerländer
- Erweiterung der personenbezogenen Sanktionen.
Einzelheiten ergeben sich durch die
Zusätzlich hat die EU einen Katalog mit Fragen und Antworten zum 14. Sanktionspaket mitgeliefert, welche unter dem nachstehenden Link aufgeführt ist:
Da die Russland-Sanktionen gelegentlich durch ausländische Tochterunternehmen von EU-Unternehmen umgangen werden, hat das Bundeswirtschaftsministerium Hinweispapiere veröffentlich, die deutsche Unternehmen auf die Problematik aufmerksam machen sollen.
Neue Russland-Sanktionen durch EU VO 2024/1485
Der Europäische Rat hat am 27. Mai mit VO (EU) 2024/1485 eine neue Sanktionsregelung eingeführt, die auf jene abzielt, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Russland verantwortlich sind.
Die neue Regelung soll es der EU ermöglichen, auch gegen diejenigen vorzugehen, die Personen und Organisationen, die in Russland Menschenrechtsverletzungen begehen, finanziell, technisch oder materiell unterstützen, oder die mit diesen Personen und Organisationen anderweitig Umgang pflegen oder in Verbindung stehen.
Darüber hinaus werden mit der neuen Sanktionsregelung Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, sowie für Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Informationssicherheit und die Überwachung oder das Abhören des Telekommunikationsverkehrs bestimmt sind, eingeführt.
Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2024
Mit dem 13. Sanktionspaket, Verordnung (EU) 2024/745 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden die Sanktionen erneut verschärft. Weitere Hinweise können der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. Februar 2024 entnommen werden.
Im Einzelnen bedeutet das:
- Anhang IV der VO 833/2014 wird um Personen und Einrichtungen aus dem militärisch-industriellen Umfeld erweitert. Neu aufgenommen wurden 17 russische Unternehmen, die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Elektronikbauteilen beteiligt sind. Auch vier in China eingetragene Unternehmen und jeweils ein Unternehmen mit Sitz in Kasachstan, Indien, Serbien, Thailand, Sri Lanka und der Türkei, die ebenfalls mit elektronischen Bauteilen – auch solchen mit Ursprung in der EU – handeln, wurden gelistet.
- Anhang VII und XXIII der VO 833/2014 wird um weitere Güter und Technologien ergänzt. So wurden Komponenten hinzugefügt, die für die Entwicklung und Herstellung von Drohnen verwendet werden, z. B. elektrische Transformatoren, Stromrichter und Induktionsspulen sowie Aluminiumkondensatoren, die militärisch genutzt werden können.
- Anhang XXXVI wurde um das Vereinigte Königreich ergänzt. Es handelt sich hierbei um die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Eisen und Stahl, die eine Reihe restriktiver Maßnahmen auf Einfuhren von Eisen und Stahl sowie bestimmte Einfuhrkontrollmaßnahmen anwenden, die den Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 im Wesentlichen gleichwertig sind.
Eine konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht der Zoll auf seiner Homepage.
Ausweitung der Sanktionen vom 18. Dezember 2023
Mit dem 12. Sanktionspaket, Verordnung (EU) 2023/2878 zur Änderung der VO (EU) 833/2014, veröffentlicht im EU-Amtsblatt vom 18.12.2023 hat die EU die Maßnahmen gegen Russland erneut verschärft. Folgende Regelungen wurden getroffen:
- Erweiterung der Sanktionsliste
- Einfuhrverbot für russische Diamanten
- Einfuhrverbot für Rohstoffe für die Stahlerzeugung, verarbeitete Aluminiumerzeugnisse und andere Metallwaren
- Einfuhrverbot für Flüssiggas
- Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie fortgeschrittene Technologie- und Industriegüter im Wert von jährlich 2,3 Mrd. EUR.
- Verbot der Bereitstellung von Unternehmens- und Designsoftware an die russische Regierung oder russische Unternehmen
- Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken
- Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, die Wiederausfuhr bestimmter Kategorien sensibler Güter nach Russland vertraglich zu untersagen. Die sogenannte „No-Russia-Klausel“ gilt für Verkäufer bestimmter Güter ab dem 20. März 2024.
Weitere Informationen können der o.g. Verordnung, der Pressemeldung der EU Kommission sowie der Homepage des BAFA entnommen werden.
Ausweitung der Sanktionen vom 23. Juni 2023
Mit dem 11. Sanktionspaket will die EU sicherstellen, dass die Sanktionen gegen Russland besser um- und durchgesetzt werden. Die Regelungen umfassen folgende Maßnahmen:
- Neues Instrument zur Bekämpfung der Umgehung von Sanktionen, das es der EU ermöglicht, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr bestimmter mit Sanktionen belegter Güter und Technologien in bestimmte Drittländer zu beschränken, in denen das Umgehungsrisiko besonders hoch ist. Dieses neue Instrument gegen Umgehungen soll nur ausnahmsweise und als letztes Mittel zum Einsatz kommen, wenn andere individuelle Maßnahmen und Demarchen der EU gegenüber den betreffenden Drittländern nicht ausreichen, um eine Umgehung zu verhindern.
- Ausweitung des Durchfuhrverbots auf bestimmte sensible Güter (z. B. fortgeschrittene Technologien, Luftfahrtgüter), die aus der EU über Russland in Drittländer ausgeführt werden. Dies wird ebenfalls das Umgehungsrisiko verringern.
- Aufnahme von 87 weiteren Organisationen in die Liste der Organisationen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstützen. Für sie gelten strengere Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittene Technologien. Neben den bereits in der Liste aufgeführten russischen und iranischen Organisationen betrifft dies nun auch Organisationen, die in China, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Syrien und Armenien registriert sind.
- Beschränkung der Ausfuhr von weiteren 15 Arten technologischer Güter, die in der Ukraine auf dem Schlachtfeld vorgefunden wurden, und von Ausrüstung, die für die Herstellung solcher Güter benötigt wird. Wir arbeiten eng mit unseren Partnern zusammenarbeiten. Die Schweiz gehört nunmehr auch zu unseren Partnerländern.
- Verschärfung der Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse, indem von Einführern sanktionierter Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, der Nachweis verlangt wird, dass die verwendeten Vorleistungsgüter nicht aus Russland stammen.
- Verbot des Verkaufs, der Übertragung und der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen in Verbindung mit sanktionierten Gütern, um zu verhindern, dass diese Güter außerhalb der EU hergestellt werden.
- Ausweitung des Ausfuhrverbots für Luxusfahrzeuge auf alle Neu- und Gebrauchtwagen ab einer bestimmten Motorgröße (> 1 900 cm³) sowie auf alle Elektro- und Hybridfahrzeuge.
- Vollständiges Verbot für bestimmte Arten von Maschinenbauteilen.
- Vereinfachung des Aufbaus des Anhangs für Industriegüter, indem Produkte, die Beschränkungen unterliegen, in einem einzigen Abschnitt zusammengefasst und mit ausführlicheren Warenbeschreibungen versehen werden, damit Güter, für die Ausfuhrverbote gelten, besser identifiziert werden können und das Risiko, dass Sanktionen aufgrund einer falschen Wareneinreihung umgangen werden, verringert wird.
- Vollständiges Verbot für Lastkraftwagen mit russischen Anhängern oder Sattelanhängern, Waren in die EU zu befördern. Damit wird die Umgehung des Verbots für russische Güterkraftverkehrsunternehmer, Waren in die EU zu befördern, unterbunden.
Zu den Verschärfungen der Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse ist Folgendes zu beachten:
Ab dem 30. September 2023 gilt somit das Einfuhrverbot und zudem besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot. Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d erstreckt sich das Einfuhrverbot ab dem 1.Oktober 2024 auch für aufgeführte Erzeugnisse bestimmter KN- Codes auf Waren des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern aus dem Anhang VII, die russischen Ursprungs sind, verarbeitet wurden. Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind somit Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich. Der Zoll veröffentlicht auf seiner Homepage detaillierte Informationen zu dieser Regelung. Weitere Hinweise u.a. zu den bei der Einfuhr erforderlichen Codierungen wurden in der ATLAS-Info 508/23 zusammengefasst.
Ab dem 30. September 2023 gilt somit das Einfuhrverbot und zudem besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot. Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d erstreckt sich das Einfuhrverbot ab dem 1.Oktober 2024 auch für aufgeführte Erzeugnisse bestimmter KN- Codes auf Waren des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern aus dem Anhang VII, die russischen Ursprungs sind, verarbeitet wurden. Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind somit Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich. Der Zoll veröffentlicht auf seiner Homepage detaillierte Informationen zu dieser Regelung. Weitere Hinweise u.a. zu den bei der Einfuhr erforderlichen Codierungen wurden in der ATLAS-Info 508/23 zusammengefasst.
Mit diesem EU-Sanktionspaket wurde unter Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eine an Jedermann gerichtete allgemeine Hinweispflicht verankert. Diese Pflicht ist auch in anderen EU-Sanktionsverordnungen bereits enthalten, fehlte aber bislang bei den Exportverboten der EU-Russlandsanktionen. Auch hierzu finden Sie Hinweise im Fragenkatalog des BWMK zu den Russlandsanktionen.
Weitere Details zum 11. Sanktionspaket können der Verordnung (EU) 2023/1214, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 159I vom 23. Juni 2023, entnommen werden.
Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2023
Mit dem 10. Sanktionspaket hat die EU weitere Ausfuhrverbote im Wert von über 11 Milliarden Euro erlassen, um die russische Wirtschaft weiter von Industriegütern und kritischen Technologien abzuschneiden.
Im Wesentlichen umfasst das neue Paket folgende Kernpunkte:
Weitere 87 Personen und 34 Organisationen werden mit Individualsanktionen belegt, ihre Vermögenswerte in der EU eingefroren. Außerdem gilt für sie ein Einreiseverbot in die EU. Betroffen sind unter anderem Föderationsrats- und Duma-Abgeordnete, führende Vertreter von Regierung, Militär und russischer sowie iranischer Rüstungsindustrie oder Verantwortliche für die Entführung ukrainischer Kinder nach Russland.
Weitere 87 Personen und 34 Organisationen werden mit Individualsanktionen belegt, ihre Vermögenswerte in der EU eingefroren. Außerdem gilt für sie ein Einreiseverbot in die EU. Betroffen sind unter anderem Föderationsrats- und Duma-Abgeordnete, führende Vertreter von Regierung, Militär und russischer sowie iranischer Rüstungsindustrie oder Verantwortliche für die Entführung ukrainischer Kinder nach Russland.
Verschärft wurden erneut die Regelungen für den Handel mit Russland. Diese bedeuten eine Ausweitung der Exportverbote für Dual-Use- und Advanced-Tech-Güter. Dazu zählen wichtige Güter wie Elektronik, Spezialfahrzeuge, Maschinenteile, Ersatzteile für Lkw und Triebwerke. Ferner gehören dazu auch Güter für das Baugewerbe, die Russland militärisch nutzen kann, zum Beispiel Antennen oder Kräne. Ebenfalls betroffen sind 47 elektronische Bauteile, die zum Beispiel für Drohnen, Raketen und Hubschrauber verwendet werden können.
Das Luftfahrembargo wurde ausgeweitet. Nunmehr gilt ein Transitverbot für Dual-Use-Güter in Drittstaaten über russisches Staatsgebiet. Zudem wurden neue Importverbote für Bitumen, Asphalt, Carbon und synthetisches Gummi verhängt – Produkte, mit denen Russland erhebliche Einnahmen erzielt.
Um Umgehungslieferungen dieser Güter zu vermeiden, wurden erstmals auch Unternehmen aus dem Drittland in die Verbotsliste aufgenommen. Zusätzliche Sanktionen gelten unter anderem auch für den Finanzsektor und russische Medien. Darüber hinaus dürfen russische Staatsangehörige und Menschen mit Wohnsitz in Russland keine Positionen in Leitungsgremien von Einrichtungen der kritischen Infrastruktur in der EU bekleiden und keine Gasspeicherkapazitäten in der EU zur Verfügung gestellt bekommen.
Details zu diesen und weiteren Maßnahmen können Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission nachlesen. Fragen und Antworten finden Sie in englischer Sprache auf der Website der EU-Kommission. Die Verordnung wurde am 25.02. im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Zudem bietet die Bundesregierung eine gute Zusammenfassung des neuen Sanktionspaketes und der vorangegangenen Beschlüsse auf ihrer Website.
Details zu diesen und weiteren Maßnahmen können Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission nachlesen. Fragen und Antworten finden Sie in englischer Sprache auf der Website der EU-Kommission. Die Verordnung wurde am 25.02. im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Zudem bietet die Bundesregierung eine gute Zusammenfassung des neuen Sanktionspaketes und der vorangegangenen Beschlüsse auf ihrer Website.
Mehr Informationen unter: EUR-Lex - L:2023:059I:TOC - DE - EUR-Lex (europa.eu)
Ausweitung der Sanktionen vom 16. Dezember 2022
Am 17. Dezember 2022 sind mit dem 9. Sanktionspaket der EU weitere Beschränkungen gegenüber Russland in Kraft getreten.
Die Beschränkungen sind in der Verordnung (EU) 2022/2474 vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt.
Die bisherigen Finanzsanktionen sind gegenüber weiteren Personen, Organisationen und Einrichtungen erweitert worden. Zusätzlich wurden drei weitere russische Banken sowie weitere Organe, die für die russische Propaganda verantwortlich sind, sanktioniert. Zusätzlich wurden weitere Sanktionen gegenüber dem Energie- und Bergbausektor erlassen.
Weitere Beschränkungen wurden mit der Neufassung der Anhänge IV, VII, IX, XI, XV, XVII, XIX, XXII und XXV eingeführt. Zusätzlich wurden weitere neue Anhänge, XXX und XXXI, mit Beschränkungen versehen.
Mit den neunten Sanktionspaket entstehen neue Prüfpflichten für Unternehmen, die weiterhin Russlandgeschäfte betreiben.
Ausweitung der Sanktionen vom 6. Oktober 2022
Die EU hat am 6. Oktober 2022 das achte Sanktionspaket erlassen. Mit diesem 8. Sanktionspaket, das seit dem 7. Oktober in Kraft ist, wurden weitere weitreichende Ein- und Ausfuhrverbote, zahlreiche neue Entity-Listungen sowie ein Preisdeckel für russisches Öl beschlossen. Die neuen Einfuhrverbote umfassen z. B. weitere Eisen- und Stahlerzeugnisse, Zellstoffe und Papier, bestimmte in der Schmuckindustrie verwendete Elemente, bestimmte Maschinen und chemische Erzeugnisse, Zigaretten, Kunststoffe und chemische Fertigerzeugnisse wie Kosmetika. Darüber hinaus wurden u. A. Güter für die Luftfahrtindustrie, wie Hydrauliköle, Luftreifen aus Kautschuk, Bremsbelage sowie Antennen mit einem Ausfuhrverbot belegt. Auch wurden Verbote für bestimmte Dienstleistungen aus den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen sowie für Rechts- und IT-Beratungen ausgesprochen. Details können der Verordnung (EU) 2022/1094 vom 6. Oktober 2022 entnommen werden. Der Zoll stellt auf seiner Homepage eine konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 833/2014 unverbindlich bereit.
Ausweitung der Sanktionen vom 21. Juli 2022
Die EU hat am 21. Juli 2022 das siebte Maßnahmenpaket als Reaktion auf Russlands Invasion in die Ukraine erlassen. Das Maßnahmenpaket verschärft die bestehenden Wirtschaftssanktionen gegen Russland, unter anderem durch ein Importverbot für Gold und weitet die bestehenden Exportverbote auf weitere Güter aus. Zusätzlich wurde das Zugangsverbot zu EU-Häfen und Schleusen ausgeweitet sowie Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen verhängt worden, darunter der Bürgermeister von Moskau und die Sberbank.
Die neuen Maßnahmen sind – wie bereits die früheren Sanktionen – nicht gegen Russlands Nahrungsmittel-, Getreide oder Düngemittelausfuhren gerichtet.
Hierzu enthält die Präambel die der Verordnung (EU) 833/2014 erweiternde Verordnung (EU) 2022/1269 nunmehr eine explizite Klarstellung.
Einzelheiten der neuen Sanktionen sind in den EU-Amtsblättern L193 und L194 einzusehen.
Ausweitung der Sanktionen vom 3. Juni 2022
Am 3. Juni 2022 wurde das 6. Sanktionspaket der EU gegen Russland im EU-Amtsblatt L 153 veröffentlicht.
Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg.
Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen unter anderem:
- Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen
- Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen; für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen
- Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl
- Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (zum Beispiel Chemikalien)
- SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14.06.2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
- Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
- Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen gelten für russische Töchter westlicher Unternehmen).
Ausweitung der Sanktionen vom 8. April 2022
Mit dem fünften Sanktionspaket der EU wurden weiterer natürlicher und juristischer Personen sanktioniert. Darüber hinaus richtet es sich erstmalig unter anderem auch gegen Energieimporte aus Russland.
Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 traten folgende Sanktionen zum 9. April 2022 in Kraft:
- ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn diese aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden (ab August 2022)
- ein Verbot, Schiffen, die unter russischer Flagge registriert sind, den Zugang zu EU-Häfen zu gewähren (Ausnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie)
- ein Verbot für alle russische Straßentransportunternehmen, Waren auf Straßen innerhalb der EU zu befördern, auch im Transit (Ausnahmeregelungen z. B. für pharmazeutische und medizinische Produkte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel)
- weitere Ausfuhrverbote für Flugzeugtreibstoff und andere Waren wie Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, hochwertige Elektronik, Software, empfindliche Maschinen und Transportmittel
- neue Einfuhrverbote für Produkte wie Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen
-
eine Reihe gezielter wirtschaftlicher Maßnahmen zur Verschärfung bestehender Maßnahmen und zur Schließung von Schlupflöchern, wie z. B.- ein allgemeines EU-Verbot der Beteiligung russischer Unternehmen an öffentlichen Aufträgen in den Mitgliedstaaten,
- der Ausschluss jeglicher finanzieller Unterstützung für russische öffentliche Einrichtungen,
- ein erweitertes Verbot von Einlagen in Kryptowallets durch russische Personen und des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren,
die auf amtliche EU-Mitgliedsstaats-Währungen lauten.
Durch die Listung von vier russischen Banken (namentlich die Banken Otkritie, Novikombank, Sovcombank und VTB) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/581, gilt hier nunmehr ein vollständiges Transaktionsverbot. Diese machen 23 % des Marktanteils im russischen Bankensektor aus.
Mit dieser Verordnung wurden zudem weitere natürliche Personen und juristische Personen auf die in Anhang I der VO 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen Unternehmen, deren Produkte oder Technologien bei der militärischen Invasion eingesetzt wurden, wichtige Oligarchen und Geschäftsleute, hochrangige Kreml-Beamte, Propagandisten von Desinformationen und Informationsmanipulation sowie Familienmitglieder bereits sanktionierter Personen.
Verordnung (EU) 2022/577 zur Änderung der VO 765/2006 zieht einen Teil der o.g. Sanktionen auch für Belarus nach (Beförderungsverbot Kraftverkehrsunternehmen; Verkaufsverbot Banknoten und übertragbare Wertpapiere, die auf amtl. Währung eines EU-Mitgliedstaats lauten).
Ausnahmeanträge für russische und belarussische Straßentransportunternehmen können über das Portal ELAN-K2 gestellt werden. Bitte nutzen Sie dafür das Formular “sonstige Anfrage” und fügen das Formuar “Antrag auf Genehmigung zur Beförderung von Gütern durch ein in Russland bzw. Belarus niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen (DOCX-Datei · 18 KB)” bei.
Hinweis: Mittlerweile hat Belarus als Antwort auf das Einreiseverbot für belarussische LKW in die EU ein Verbot der Beförderung von in der EU zugelassenen Fahrzeugen nach Belarus über die Zollgrenze der EAWU erlassen. Weitere Informationen können auf der Homepage der AHK Belarus und der Veröffentlichung des Transportministerium der Republik Belarus, Staatliches Zollkomitee der Republik Belarus entnommen werden.
Die EU-Kommission hat ihrer kontinuierlich wachsenden Sanktions-FAQ-Sammlung zu den EU-Sanktionen ein neues Dokument mit FAQ zum EU-Beförderungsverbot für russ. und belaruss. LKW hinzugefügt. Das Dokument finden Sie unter "E. Other fields"
Ausweitung der Sanktionen vom 15. März 2022
Das mittlerweile vierte Paket zielt neben einer Ausweitung der Sanktionsliste und Einfuhrverbote im Bereich Eisen und Stahl unter anderem auch auf Investitionsverbote in den russischen Energiesektor ab.
Die Rechtsvorschriften zu diesem Sanktionspaket wurden mit Amtsblatt L87I veröffentlicht.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates wurden zunächst 15 natürliche Personen und neun weitere juristische Personen auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen einerseits prominente Oligarchen, Lobbyisten und Propagandisten, die das Narrativ des Kremls über die Lage in der Ukraine verbreiten. Andererseits sind wichtige Unternehmen in den Branchen Luftfahrt, Schiff- und Maschinenbau sowie Militär- und Dual-Use-Güter betroffen.
Mit der Verordnung (EU) 2022/428 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 treten darüber hinaus insbesondere folgende Sanktionen zum 16. März in Kraft:
- Verbot aller Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (s. Ende von Anhang II),
- Verbot, Ratingdienste für russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewähren,
- Erweiterung der Liste der Personen mit Verbindungen zur technologischen und industriellen Basis der russischen Verteidigung, gegen die strengere Ausfuhrbeschränkungen verhängt werden, und zwar für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten,
- Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen,
- Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlwaren
- Ausfuhrverbot für sogenannte Luxusgüter (s. Anhang II).
Weitere Details zu dem vierten Sanktionspaket finden Sie auch in dieser Pressemitteilung des Europäischen Rats, sowie in der konsolidierten Verordnung (EU) 833/2014 bzw. in der Verordnung (EU) 2022/428.
Ausweitung der Sanktionen vom 9. März 2022
Die EU hat am 9. März 2022 gleich drei neue Rechtsvorschriften erlassen, welche das bereits bestehende Sanktionsregime erweitern.
Zunächst wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 (Amtsblatt L80) gleich 160 neue Personen auf die Sanktionsliste der EU gesetzt (Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014). Betroffen sind hierbei neben 146 Mitgliedern des Föderationsrates der Russischen Föderation auch 14 Oligarchen und Geschäftsleute, deren Vermögenswerte in der EU nun eingefroren werden und die nicht mehr in das Hoheitsgebiet der EU einreisen dürfen.
Weiterhin wurden mit der Verordnung (EU) 2022/394 (Amtsblatt L81) weitere restriktive Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland beschlossen und der Begriff “übertragbare Wertpapiere” der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Artikel 1, Buchstabe f) präzisiert. Kryptowerte sind nun eindeutig darunter zu subsumieren.
Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU) 2022/398 (Amtsblatt L82) bei den Sanktionen gegen Belarus nochmals nachgelegt. Die EU verurteilt die Beteiligung von Belarus an der militärischen Invasion Russlands in der Ukraine, insbesondere in Bezug auf die Duldung militärischer Infrastruktur des Nachbarlandes in dessen Hoheitsgebiet. Das neue Sanktionspaket umfasst unter anderem folgende Finanzsanktionen gegen Belarus:
- Die beiden belarussischen Banken Belagroprombank und die Dabrabyt sowie die Entwicklungsbank der Republik Belarus und deren belarussische Tochterunternehmen werden teilweise vom Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen;
- Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel für den Handel mit Belarus und für Investitionen in Belarus werden verboten;
- die Notierung von Aktien belarussischer Staatsunternehmen an EU-Handelsplätzen ist ab dem 12. April 2022 verboten;
- die Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU werden erheblich eingeschränkt, indem die Entgegennahme von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder von in Belarus ansässigen Personen, die 100 000 € übersteigen, die Führung von Konten belarussischer Kunden durch die Zentralverwahrer der EU sowie der Verkauf auf Euro lautender Wertpapiere an belarussische Kunden verboten werden;
- die Bereitstellung von auf Euro lautenden Banknoten für Belarus wird verboten.
Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2022
Am 25. Februar 2022 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, weitere Sanktionen gegenüber Russland zu erlassen.
Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem die Bereiche
- Energie
- Finanzen
- Transport
- Visapolitik
- Exportkontrolle.
Übersicht zu den neuen güterbezogenen Wirtschaftssanktionen
Die Verordnung 833/2014 - Wirtschaftssanktionen vom 31. Juli 2014 - gilt in den Bereichen, die von den Änderungen und oder Ergänzungen der Verordnung 328/2022 vom 25. Februar - neue Wirtschaftssanktionen - nicht betroffen sind, weiterhin uneingeschränkt.
Die güterbezogenen neuen Sanktionen aus der Verordnung 328/2022 sind wie folgt:
Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter
Die relevanten Dual-Use-Güter (Ware, Software, und Technologie) sind im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (821/2021) aufgeführt. Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Dual-Use-Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2 aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang VII (Hightech Produkte)
Anhang VII erfasst folgende Bereiche:
Anhang VII erfasst folgende Bereiche:
- Allgemeine Elektronik
- Rechner
- Telekommunikation
- Informationssicherheit
- Sensoren und Laser
- Navigatoren und Luftfahrtelektronik
- Meeres- und Schiffsfahrttechnik
- Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang VII Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2a aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder für deren Erfüllung die erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang X (Ölraffinerien Verwendung)
Zolltarifnummer | Ware |
84798997 oder 85437090 | Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen |
8419 40 00 | Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum[1]Rohöldestillation (CDU) |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken |
8419 89 98, 8419 89 30 oder 8419 89 10 | Verzögerte Verkoker |
8419 89 98, 8419 89 30 oder 8419 89 10 | Flexicoking-Anlagen |
8479 89 97 | Hydrocracking-Reaktoren |
8419 89 98, 8419 89 30, 8419 89 10 oder 8479 89 97 | Hydrocracking-Reaktorbehälter |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Technologie zur Wasserstofferzeugung |
8421 39 15, 8421 39 25, 8421 39 35, 8421 39 85, 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Hydrierungstechnologie/-anlagen |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Polymerisationsanlagen |
8419 89 10, 8419 89 30, oder 8419 89 98, 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen) |
8456 90 00, 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Solvententasphaltierungsanlagen |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Anlagen zur Schwefelerzeugung |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure |
8419 89 10, 8419 89 30, oder 8419 89 98, 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Thermische Crackanlagen |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten] |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Viskositätsbrecher |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen |
Das Ausfuhrverbot umfasst die oben aufgeführten Waren bei einer Verwendung in Ölraffinerien.
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang X Gütern (bei Verwendung in Ölraffinerien) ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 3b aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind; bis zum 27. Mai 2022.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang XI (Luftfahrt)
Kapitel 88 (Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon) des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.
Es gibt eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge: bis zum 28. März 2022. Des Weiteren gibt es Versicherungsverbote und Rückversicherungsverbote in Verbindung mit Anhang XI Gütern. Zusätzlich gibt es Verbote für technische Unterstützung für Anhang XI Güter und Verbote Vermittlungsdienste oder andere Dienste in Zusammenhang mit Gütern und Technologien, die von Anhang XI Gütern erfasst sind.
Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2022
Aufgrund der russischen Truppenentsendungen in die Regionen Donezk und Luhansk hat die EU seit 23. Februar 2022 bereits restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt.
Die Sanktionen umfassen:
- Die Aufnahme von 351 Abgeordneten der DUMA (Unterhaus der Föderalversammlung Russland) auf die EU-Sanktionsliste. Es handelt sich dabei um Personen, die aktiv Handlungen unterstützen und politische Maßnahmen durchführen, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben wird. Sanktionen in diesem Kontext finden aktuell auf 555 Personen und Entitäten Anwendung. Es handelt sich dabei um Finanzsanktionen (das Einfrieren von Geldern und das zur Verfügung stellen von Geldern) und um Einreiseverbote (und Durchreiseverbote) in die EU.
- Ein Importverbot: Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk ist verboten. Es ist zudem verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Import dieser Güter bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, wenn die Ware den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wird und von diesen kontrolliert worden ist und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist. Das Verbot gilt zudem bis zum 24. Mai 2022 nicht für die Erfüllung von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 24. Mai 2022 abgeschlossen und erfüllt sind, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage im Voraus bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
- Ein Verbot von Neuinvestitionen: Verboten ist es, in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk Immobilien, Einrichtungen, Wertpapiere mit Beteiligungscharakter oder Anteile an vorgenanntem zu erwerben oder bestehende Investitionen hiervon auszuweiten. Verboten ist die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen, Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen und Erbringung von Investitionsdienstleistungen hierfür in den von der Regierung nicht kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden und die Erweiterung einer Beteiligung, sofern diese Erweiterung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde.
- Ein Exportverbot für Güter in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen: Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien aus Anhang II der Verordnung 2022/263 in der gültigen Fassung ist unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der EU haben, verboten an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk zur Nutzung in einem der folgenden Bereiche: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen. Verboten ist die Erbringung von technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten sowie für den Export dieser Güter die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe. Das Verbot gilt nicht für die Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
- Ein Bereitstellungsverbot für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen für die Infrastruktur: Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten zu erbringen unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien. Es gilt eine Altvertragsausnahme bis zum 24. August 2022 für vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
- Die zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) können abweichend von den vorgenannten Verboten von Neuinvestitionen, Export von Gütern und Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe Ausnahmen aus humanitären Gründen oder zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur erlassen.
- Tourismusaktivitäten: Verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den besetzten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung – bis zum 24. August 2022 – von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
- Ein sektorales Verbot der Finanzierung der Russischen Föderation, ihrer Regierung und ihrer Zentralbank.
Einzelheiten sind unter dem nachstehenden Link aufgeführt:
Weitere russlandbezogene Sanktionen sind unter den nachstehenden Links aufgeführt:
Informationen zur Prüfung von Finanzsanktionen finden sich unter dem folgenden Link:
ATLAS: Codierung von EU-Sanktionsmaßnahmen in Zollanmeldungen
Der Deutsche Zoll hat für die EU-Sanktionen jeweils separate Informationen zur entsprechenden Codierung der Maßnahmen in Zollanmeldungen mit seinen ATLAS-Infos veröffentlicht. Die jeweiligen Codierungen finden Sie ebenfalls im Handbuch “Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung” der Zollverwaltung.
Leitlinien der EU für Ausfuhrbeschränkungen nach Russland und Belarus
Die EU-Kommission hat eine Reihe von häufig gestellten Fragen (FAQ) zu den Sanktionen, speziell auch zu Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Spitzentechnologie veröffentlicht. Darüber hinaus veröffentlichte die EU auf ihrer Homepage neben einer Guidance zur Sanktionsumsetzung auch konsolidierte Fassungen des Russland- und des Beklarus-Embargos. Die entsprechenden Internetlinks zu diesen Verordnungen finden Sie im Bereich “Weitere Informationen”.
Informationen im EU-Portal Access2Markets
Das EU-Portal Access2Markets wurde aktualisiert und enthält nun für alle betroffenen Länder Informationen zu den EU-Sanktionen. Für Russland ist auch ein Leitfaden beigefügt.
Zusammenfassend enthält die Access2Markets-Plattform nun Informationen über:
- EU-Sanktionen, die in Form eines Haftungsausschlusses für alle Drittländer abgedeckt sind, unabhängig davon, ob es sich um Exporte aus der EU oder Importe in die EU handelt.
- Sanktionen von Drittländern, die ein Verbot von Einfuhren aus der EU in diese Länder vorsehen; diese sind in den Ausfuhrdatensätzen für "Verfahren und Formalitäten" erfasst.
Beachten Sie, dass A2M noch keine Informationen über von Drittländern verhängte Verbote für Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU enthält. Die GD FISMA hat eine funktionale Mailbox RELEX-SANCTIONS@ec.europa.eu für Nutzer eingerichtet, die weitere Fragen zu Sanktionen haben.
Informationen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Achtung: Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union EU003, EU004 und EU005 herausgenommen. Detaillierte Informationen hierzu hat das BAFA auf seiner Homepage zusammengestellt
Aktuelle Informationen zu den geltenden Embargovorschriften finden Sie auf der BAFA Internetseite im Unterpunkt: Russland bzw. Belarus.
Um die Übersicht der Verbote bzw. Genehmigungspflichten zu vereinfachen, wird eine tabellarische Übersicht im Bezug zur Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargo) zur Verfügung gestellt. Daneben wurde die Übersicht über die länderbezogenen Embargos (welche Maßnahmen gegen alle Länder erfasst) aktualisiert. Des Weiteren wurden die FAQs insbesondere im Bezug zum Luxusgüterembargo ergänzt. Darüber hinaus stellt das BAFA ein Umschlüsselungsverzeichnis für Rüstungs- und Dual-Use-Güter bereit.
Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine
Die aktuelle Ukraine-Russland-Krise hat auch Auswirkungen auf das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ukraine.
Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld.
Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld.
Einzelheiten sind dem nachstehenden Link zu entnehmen:
Aussetzung der Exportgarantien des Bundes für Russland
Angesichts des russischen Angriffs auf die Ukraine hat die Bundesregierung die Übernahme von Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen), Garantien für Ungebundene Finanzkredite und Investitionsgarantien des Bundes für Russland und Belarus am Donnerstag, dem 24.02.2022 bis auf Weiteres ausgesetzt. Es werden für diese Länder keine Anträge auf Übernahme von staatlichen Garantien bearbeitet.
Am Samstag, dem 26.02.2022 ist zudem ein EU-weites Verbot von Exportkredit- und Investitionsgarantien für Russland in Kraft getreten. Bereits bestehende Exportkredit- und Investitionsgarantien sichern Exporteure, finanzierende Banken und Investoren weiterhin gegen Zahlungsausfälle und politische Risiken in Russland und Belarus ab.
Detaillierte Informationen hat die Euler Hermes AG auf ihrer Website bereitgestellt.
Quelle: Euler Hermes AG
Quelle: Euler Hermes AG
Ausschluss von sieben russischen Banken vom SWIFT-SYSTEM
Mit Verordnung 2022/345 vom 1.3.22, veröffentlicht am 2.3.22, hat die EU sieben russische Banken vom SWIFT-System ausgeschlossen. Dadurch werden diese Banken vom internationalen Zahlungsverkehr abgekoppelt.
Die Banken sind: Bank Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Rossiya Bank, Sovcombank, Vnesheconombank (VEB) und VTB Bank.
Nicht ausgeschlossen wurden die Sberbank, die größte Bank Russlands sowie die Gazprombank. Es gilt eine Übergangsfrist von 10 Tagen.
Informationen der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer (AHK)
Die AHK in Russland hat eine AHK-Krisenhotline eingerichtet. Das Team der AHK ist für Sie erreichbar von Montag bis Sonntag von 7 bis 23 Uhr Moskauer Zeit (deutsche Zeit 5 Uhr bis 21 Uhr).
Unter +7 495 234 49 54 können Informationen zu Sanktionen, Ein- und Ausreise, Finanztransaktionen und alle anderen Bereichen der Ukraine-Krise angefragt werden.
Darüber hinaus steht auf der Website folgendes Informationsangebote bereit:
- Q&A zur Ukraine-Krise und zu den Russland-Sanktionen
- Sanktions-Newsletter der Delegation der Deutschen Wirtschaft in Russland
Hinweis: Bedingt durch die dynamische Situation gilt weiterhin, dass sich der Umfang der Sanktionen kurzfristig ändern kann. Über etwaige weitere Maßnahmen werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren.
Quellen: IHK Düsseldorf, IHK Stuttgart, DIHK, BAFA, EU-Kommission, GTAI