Allgemeines

Die Behörden vieler Nicht-EU-Staaten verlangen bei der Einfuhr von Waren amtliche Bescheinigungen, die von der Industrie- und Handelskammer beglaubigt wurden. Oder Kunden wünschen sich, zum Beispiel im Rahmen von Akkreditiv-Geschäften, von der IHK bestätigte Dokumente. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen, Packlisten oder auch Zertifikate über die Beschaffenheit einer Ware.

Nach § 1 Absatz 3 IHKG vom 18. Dezember 1956 obliegt insbesondere den Industrie- und Handelskammern (IHKs) die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen für den Außenwirtschaftsverkehr.

Häufig verlangen ausländische Kunden oder Behörden die Vorlage von Geschäftspapieren, welche von den Industrie- und Handelskammern bescheinigt sind. Damit es bei der Bearbeitung nicht zu Problemen kommt und die Dokumente international anerkannt werden, unterliegt die Bearbeitung gesetzlichen Vorschriften, die immer zu beachten sind.

Ausländische Behörden verlangen bei der Wareneinfuhr oftmals die Bescheinigung der Geschäftspapiere durch die Industrie- und Handelskammer

Wird der Besuch eines ausländischen Geschäftspartners geplant, ist vielfach die Beantragung eines Geschäftsvisums zur Einreise erforderlich.

Die Europäischen Union will durch zahlreiche Verordnung, die auf Beschlüssen der Vereinten Nationen beruhen, verhindern, dass Terroristen und Terrororganisationen Gelder, Vermögenswerte und andere wirtschaftliche Ressourcen erhalten bzw. Zugriff darauf haben. In Länderembargos werden Personen und Organisationen mit demselben Ziel gelistet.