Bescheinigungswesen der IHK Lippe
Häufig verlangen ausländische Kunden oder Behörden die Vorlage von Geschäftspapieren, welche von den Industrie- und Handelskammern bescheinigt sind.
- Ist die IHK Lippe zu Detmold örtlich für die Bescheinigung zuständig?
- Ist die IHK Lippe zu Detmold sachlich für die Bescheinigung zuständig?
- Bestehen generelle Verbote für die Bescheinigung?
- Liegen die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen für eine Bescheinigung vor?
- Stellt eine notarielle Beurkundung eine Alternative zur IHK Bescheinigung dar?
Leider kommt es bei der Bearbeitung von Bescheinigungen immer wieder zu Problemen. Diese resultieren in der Regel aus folgenden Umständen:
- Bescheinigungen sind Beurkundungen von Tatsachen durch die IHKs. Um die internationale Anerkennung der von den deutschen Industrie- und Handelskammern bescheinigten Dokumente zu gewährleisten, unterliegt das Bescheinigungswesen gesetzlichen Vorschriften. Die deutschen IHKs müssen sich vorrangig an diesen Normen orientieren und die Vorschriften und Vorstellungen ausländischer Behörden und Kunden können gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden.
- Die deutschen Industrie- und Handelskammern sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften zugleich Träger öffentlicher Verwaltung und damit Behörden im Sinne des Verwaltungsrechts. Das Ausland verkennt den Behördencharakter deutscher IHKs häufig, da die dortigen Kammern meist private Vereine sind und deren Bescheinigungen einen vollkommen anderen Charakter haben. Soweit die IHKs bei der Ausstellung als Behörden tätig werden – was die Regel ist -, sind die Bescheinigungen zugleich öffentliche Urkunden. Die erhöhte Beweiskraft, die solchen Urkunden innewohnt, verlangen besondere Sorgfaltspflichten. Deren Verletzung kann sowohl für den jeweiligen Kunden als auch für die IHK Lippe zu Detmold empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Um diese Risiken zu minimieren und den Ablauf des Bescheinigungswesens in unserem Haus möglichst unproblematisch zu gestalten, sollten Sie zunächst folgende Fragen beantworten.
Ist die IHK Lippe zu Detmold örtlich für die Bescheinigung zuständig?
Für die Ausstellung einer Bescheinigung ist grundsätzlich die IHK zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat. Betreibt der Antragsteller kein Gewerbe, so ist die IHK zuständig, in deren Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Bei juristischen Personen entscheiden deren satzungsgemäßer Sitz oder die im IHK-Bezirk unterhaltenen Einrichtungen. Bei fehlender örtlicher Zuständigkeit kann die IHK Lippe zu Detmold nur in Ausnahmefällen tätig werden und nur, wenn die örtlich zuständige IHK der Ausstellung der Bescheinigung zustimmt.
Ist die IHK Lippe zu Detmold sachlich für die Bescheinigung zuständig?
Für die Bescheinigung von Papieren des Wirtschaftsverkehrs sind die Industrie- und Handelskammern grundsätzlich nur dann zuständig, wenn nicht besondere Rechtsvorschriften diese Aufgabe anderen Stellen zuweisen (§ 1 Abs. 3 IHK Gesetz). Bevor also eine Bescheinigung bei der IHK Lippe zu Detmold beantragt wird, ist zunächst zu prüfen, ob die Ausstellung dieser Bescheinigung nicht durch andere Stellen vorgenommen werden muss. Sofern die jeweils zuständigen Behörden und Institutionen eine Bescheinigung vorgenommen haben, kann die IHK Lippe gegebenenfalls bescheinigen, dass diese Stellen in Deutschland für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind.
Im Bezirk der IHK Lippe sind folgende, vorrangige Zuständigkeitsregelungen zu beachten:
a) Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts des Landes Nordrhein-Westfalen (LFBRVG NRW)
Für alle lebensmittelrechtlichen Bescheinigungen, die für den Auslandsverkehr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Kosmetika und sonstigen Bedarfsgegenständen erforderlich sind, ist die folgende Lebensmittelüberwachungsbehörde zuständig:
a) Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts des Landes Nordrhein-Westfalen (LFBRVG NRW)
Für alle lebensmittelrechtlichen Bescheinigungen, die für den Auslandsverkehr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Kosmetika und sonstigen Bedarfsgegenständen erforderlich sind, ist die folgende Lebensmittelüberwachungsbehörde zuständig:
- Kreis Lippe, Felix-Fechenbach-Str. 5, 32756 Detmold, Tel.: 05231 620, www.kreis-lippe.de
Bedarfsgegenstände im Sinne des LFBRVG sind insbesondere:
- Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
- Materialien und Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
- Spielwaren und Scherzartikel,
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, z.B. Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Armbänder
- Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
- Imprägnierungsmittel und
- Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen.
b) Medizinproduktegesetz (MPG)
Einige Länder und Kunden verlangen bei der Einfuhr Bestätigungen, dass der Verkauf des betreffenden Medizinprodukts in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Union gestattet ist. Für die Ausstellung solcher Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen (Free Sale Certificate o.ä.) für Medizinprodukte für Hersteller oder deren Bevollmächtigte ist zuständig:
Einige Länder und Kunden verlangen bei der Einfuhr Bestätigungen, dass der Verkauf des betreffenden Medizinprodukts in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Union gestattet ist. Für die Ausstellung solcher Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen (Free Sale Certificate o.ä.) für Medizinprodukte für Hersteller oder deren Bevollmächtigte ist zuständig:
- Bezirksregierung Detmold, Dezernat 24, Leopoldstr. 15, 32756 Detmold, Tel.: 05231 710, www.bezreg-detmold.nrw.de
Medizinprodukte sind alle Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen, die zur Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderung sowie zur Empfängnisregelung bestimmt sind und deren Hauptwirkung im oder am Körper erreicht wird.
Bestehen generelle Verbote für die Bescheinigung?
Auch wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen, dürfen die IHKs eine Bescheinigung nicht ausstellen, wenn der mit ihr verfolgte Zweck oder der beantragte Inhalt gegen ein Gesetz, gegen Grundsätze der öffentlichen Ordnung oder gegen IHK-interne Regelungen verstößt. Beispiele für generell von der Bescheinigung durch die IHK Lippe ausgeschlossene Dokumente sind:
- Boykotterklärungen (z.B. “Die Ware stammt nicht aus...“ oder „Es werden keine Häfen in... angelaufen“)
- Dokumente, deren Inhalt nicht nachvollziehbar oder unverständlich ist.
Liegen die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen für eine Bescheinigung vor?
a) Notwendigkeit der Bescheinigung
Grundsätzlich stellt die IHK Lippe nur Bescheinigungen in Fällen aus, in denen diese erforderlich sind und dem Wirtschaftsverkehr dienen. Sofern diese nicht eindeutig aus dem Dokument selbst hervorgeht, sollten Sie uns in einem gesonderten Anschreiben kurz mitteilen, aus welchem Grund die Bescheinigung benötigt wird. Eine Bescheinigung „dient“ dem Wirtschaftsverkehr, wenn sie beispielsweise von ausländischen Behörden, in Akkreditivbedingungen oder für Zwecke der Legalisierung durch ausländische Konsulate gefordert wird.
Grundsätzlich stellt die IHK Lippe nur Bescheinigungen in Fällen aus, in denen diese erforderlich sind und dem Wirtschaftsverkehr dienen. Sofern diese nicht eindeutig aus dem Dokument selbst hervorgeht, sollten Sie uns in einem gesonderten Anschreiben kurz mitteilen, aus welchem Grund die Bescheinigung benötigt wird. Eine Bescheinigung „dient“ dem Wirtschaftsverkehr, wenn sie beispielsweise von ausländischen Behörden, in Akkreditivbedingungen oder für Zwecke der Legalisierung durch ausländische Konsulate gefordert wird.
b) Erkennbarkeit des Ausstellers und des Empfängers
Auf dem zu bescheinigenden Dokument muss der Aussteller desselben eindeutig erkennbar sein. Auch der oder die Empfänger sollten grundsätzlich genannt werden. Sofern sich das Schreiben an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet („To whom it may concern“) muss der IHK zumindest der erste Empfänger auf dem Dokument selbst oder in einem gesonderten Anschreiben mitgeteilt werden.
Auf dem zu bescheinigenden Dokument muss der Aussteller desselben eindeutig erkennbar sein. Auch der oder die Empfänger sollten grundsätzlich genannt werden. Sofern sich das Schreiben an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet („To whom it may concern“) muss der IHK zumindest der erste Empfänger auf dem Dokument selbst oder in einem gesonderten Anschreiben mitgeteilt werden.
c) In einer Fremdsprache ausgestellte Dokumente
Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, legen Sie uns bitte eine Übersetzung vor. Hierbei genügen zunächst einfache Übersetzungen; wir behalten uns jedoch vor, in Zweifelsfällen eine Übersetzung eines gerichtlich beeidigten Übersetzers zu verlangen.
Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, legen Sie uns bitte eine Übersetzung vor. Hierbei genügen zunächst einfache Übersetzungen; wir behalten uns jedoch vor, in Zweifelsfällen eine Übersetzung eines gerichtlich beeidigten Übersetzers zu verlangen.
d) Datumsangaben
Das Datum der Ausstellung der Bescheinigung sollte möglichst mit dem Tag der Ausstellung des Dokuments übereinstimmen. Vordatierungen sind in keinem Fall zulässig.
Das Datum der Ausstellung der Bescheinigung sollte möglichst mit dem Tag der Ausstellung des Dokuments übereinstimmen. Vordatierungen sind in keinem Fall zulässig.
e) Nachweispflicht für Inhalt
Die Angaben in den zu bescheinigenden Dokumenten müssen gegebenenfalls nachgewiesen werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vorab, ob und wenn ja, welche Nachweise im jeweiligen Einzelfall beizubringen sind.
Die Angaben in den zu bescheinigenden Dokumenten müssen gegebenenfalls nachgewiesen werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vorab, ob und wenn ja, welche Nachweise im jeweiligen Einzelfall beizubringen sind.
f) Originalunterschrift
Sämtliche Dokumente, die bescheinigt werden sollen, müssen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers im Original tragen. Gescannte, kopierte, gefaxte sowie per Faksimilestempel geleistete Unterzeichnungen sind nicht ausreichend.
Sämtliche Dokumente, die bescheinigt werden sollen, müssen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers im Original tragen. Gescannte, kopierte, gefaxte sowie per Faksimilestempel geleistete Unterzeichnungen sind nicht ausreichend.
g) Kopien
Die IHK Lippe ist verpflichtet, Kopien aller bescheinigten Dokumente zu archivieren. Legen Sie daher bitte ein zusätzliches Exemplar zum Verbleib bei der IHK bei.
Die IHK Lippe ist verpflichtet, Kopien aller bescheinigten Dokumente zu archivieren. Legen Sie daher bitte ein zusätzliches Exemplar zum Verbleib bei der IHK bei.
Stellt eine notarielle Beurkundung eine Alternative zur IHK Bescheinigung dar?
Grundsätzlich sind Notare für Beurkundungen aller Art zuständig und können auch Unterschriften, Handzeichen und Abschriften beglaubigen. Sofern also die IHK Lippe die Ausstellung einer Bescheinigung versagen muss, sollte grundsätzlich geprüft werden, ob nicht eine notarielle Beglaubigung des Dokuments in Frage kommt. Die Bundesnotarkammer bietet auf ihrer Homepage eine Notarsuche an: www.deutsche-notarauskunft.de
Muss das Dokument vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) endbeglaubigt werden?
Bei Bescheinigungen bzw. Beglaubigungen, die zum Zwecke der Endbeglaubigung beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) eingereicht werden müssen, existieren drei „Beglaubigungsketten“, welche sich nach der jeweiligen Bescheinigungszuständigkeit für das Urdokument richten:
- Bei Bescheinigungen in denen nur die IHK zuständig ist: BfAA
- Bei von einem Notar beglaubigten Unterlagen: Landgerichtspräsident, dann BfAA
- Bei von Behörden ausgestellten oder bescheinigten Dokumenten: jeweilige Landesoberbehörde, dann BfAA
Die vorgeschriebenen Bescheinigungsketten dürfen durch die IHK nicht unterbrochen werden.
Hinweis: Es kommt sehr selten vor, dass ausländische Vertretungen eine Endbeglaubigung durch das BfAA verlangen. Daher sollten Sie sich sicher sein, dass diese auch wirklich benötigt wird, bevor Sie die erheblichen Belastungen für eine Bescheinigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) unternehmen.
Für die Überbeglaubigung durch den Landgerichtspräsidenten wenden Sie sich an das Landgericht Detmold, Paulinenstraße 15, 32756 Detmold, Tel.: 05231 768-1, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8:30 bis 12.30 Uhr. Für die Adresse der jeweils zuständigen Landesoberbehörde erkundigen Sie sich bitte bei der erstausstellenden bzw. bescheinigenden Behörde.
Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) mit Dienstsitz in Brandenburg an der Havel steht Ihnen für Fragen zur Endbeglaubigung dienstags und donnerstags von 10:00 bis 12:00 Uhr unter der Telefon 030-184730 16500 oder per E-Mail unter
fp-apostillen_endbeglaubigungen@zentrale.auswaertiges-amt.de zur Verfügung.
fp-apostillen_endbeglaubigungen@zentrale.auswaertiges-amt.de zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die vorbeschriebenen Grundsätze lediglich der ersten Orientierung im Bescheinigungswesen der IHK Lippe zu Detmold dienen. Sie können und sollen keine Antwort über das Vorliegen der Bescheinigungsfähigkeit eines Dokuments im Einzelfall geben.
Wir beraten Sie gern. Wenn Sie Ihre Dokumente vorab von uns prüfen lassen möchten, senden Sie diese bitte an uz-dokumente@detmold.ihk.de.
Wir beraten Sie gern. Wenn Sie Ihre Dokumente vorab von uns prüfen lassen möchten, senden Sie diese bitte an uz-dokumente@detmold.ihk.de.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.