Einladungsschreiben zur Beantragung von Geschäftsvisa
Staatsangehörige aus Drittstaaten benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Hiervon sind Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten sowie weiterer Staaten, für die die EU die Visumpflicht für Aufenthalte von maximal 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen aufgehoben hat, ausgenommen.
Das Auswärtige Amt stellt auf seiner Homepage, www.auswaertiges-amt.de umfangreiche Informationen zu den Visabestimmungen bereit. Dort sind alle Internetadressen der deutschen Vertretungen im Ausland sowie eine aktuelle Liste der visumpflichtigen Staaten hinterlegt. Darüber hinaus finden sich Hinweise, welche zusätzlichen Dokumente zum Visumantrag erforderlich sind und welche weiteren Voraussetzungen gegeben sein müssen, um ein Visum zu erhalten.
Die Deutschen Botschaften und Generalkonsulate Deutschlands in Drittländern verlangen bei der Bearbeitung von Visa-Anträgen häufig ein Einladungsschreiben des deutschen Unternehmens.
Dieses Schreiben wird auf offiziellem Firmenbogen erstellt und an die einzuladende Firma oder Person adressiert. Es muss die folgenden Angaben enthalten:
- Betreff: Visa-Erteilung
- Name und Anschrift des Unternehmens im Partnerland mit der Angabe, dass es sich um einen Geschäftspartner handelt,
- Name, Vorname, ggf. Titel, Geburtsdatum und Pass-/Reisepassnummer sowie Funktion der einzuladenden Person im Unternehmen,
- Möglichst genaue und plausible Begründung des Zwecks der Geschäftsreise,
- Dauer des Besuches mit Datum der Ein- und Ausreise,
- evtl. Hinweis auf die §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz, wonach entstehende Kosten, Versicherung etc. vom deutschen Unternehmen getragen werden,
- Firmenstempel und Unterschrift des Geschäftsführers oder Inhabers
Als Nachweis dafür, dass die einladende Firma wirklich existiert, verlangen die deutschen Auslandsvertretungen vielfach, dass das Einladungsschreiben von der zuständigen IHK bescheinigt wird.
Hinweis: Für die Bescheinigung von Einladungsschreiben von IHK-fremden Personen und Institutionen (z. B. Anwälten, kirchliche Vereinigungen, Sportverbänden, Schulen u. ä.) ist die IHK nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich an die dafür zuständigen Institutionen.
Erklärung der Kostenübernahme (Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz )
Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch das einladende Unternehmen gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten aufzukommen. Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ist in der Regel die Ausländerbehörde am Wohnort des sich Verpflichtenden.
Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch das einladende Unternehmen gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten aufzukommen. Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ist in der Regel die Ausländerbehörde am Wohnort des sich Verpflichtenden.
In Ausnahmefällen kann die Erklärung zur Kostenübernahme zusammen mit der schriftlichen Einladung erfolgen.
Hinweis: Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist mit finanziellen Risiken verbunden und deshalb nicht zwingend.
Der Antragsteller kann der Botschaft/dem Konsulat gegenüber die eigene Kostentragung glaubhaft machen. Hierzu zählt auch die Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.
Um zeitaufwendige Nachforderungen zu vermeiden, sollten sich Reisende rechtzeitig vor Reisebeginn mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Visumerteilung erkundigen.