Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigungen
Nach § 1 Absatz 3 IHKG vom 18. Dezember 1956 obliegt insbesondere den Industrie- und Handelskammern (IHKs) die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen für den Außenwirtschaftsverkehr.
Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller seinen Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Bezirk der IHK hat. Zu bescheinigende Texte können in Deutsch abgefasst sein. Falls der Text in einer anderen Sprache verfasst ist, kann die IHK eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.
Für die Bearbeitung von Ursprungszeugnisanträgen oder sonstigen Bescheinigungen ist eine Hinterlegung der Unterschrift, der unterschriftsberechtigten Personen im Unternehmen erforderlich. Hierzu steht im Downloadbereich das Formular "Erklärung für die Beantragung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Dokumenten" zur Verfügung. Bitte füllen Sie diese Erklärung aus und legen Sie sie uns im Original vor.