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Carnet A.T.A.-Verfahren

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Carnet A.T.A.?

Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft, dass der Vereinfachung der Zollformaliäten bei der vorübergehenden Verwendung bestimmter Waren im Ausland dient. Dies sind Messegüter, Berufsausrüstung sowie Warenmuster. Länderspezifisch kann es allerdings Einschränkungen oder Erweiterungen geben.

Vorteile des Carnet A.T.A.

Eine Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- bzw. Transitländern entfällt. Carnets bieten zusätzlich den Vorteil einer zügigen Grenzabfertigung bei beliebig häufiger Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

Wer stellt Carnets A.T.A. aus?

In Deutschland hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) die Funktion des Zollbürgen übernommen und die Industrie- und Handelskammern zur Ausstellung von Carnets A.T.A. ermächtigt. Das damit verbundene nicht unbeträchtliche Risiko, das der DIHK in dieser Funktion trägt, ist durch einen Rückversicherungsvertrag bei der Euler Hermes Deutschland AG abgedeckt.

Wer kann ein Carnet A.T.A. beantragen?

lle natürlichen Personen, Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bezirk der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (IHK).

Welche Kosten entstehen?

Dem Antragsteller entstehen Kosten für den Vordruck, die Ausstellung des Carnets durch die IHK sowie ein Versicherungsentgelt. Die Höhe des Versicherungsentgeltes richtet sich nach dem Warenwert.

Welche Länder sind am Carnet A.T.A.-Verfahren beteiligt?

In mehr als 35 Staaten außerhalb der Europäischen Union - alle Carnetanwenderstaaten befinden sich als Auflistung vorne auf dem Carnet-Deckblatt - können Waren unter Deckung eines Carnet A.T.A. verwendet werden. Vor dem Ausfüllen eines Carnet A.T.A. Vordruckes setzen Sie sich bitte unbedingt mit Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer in Verbindung, um die speziellen Anforderungen des Empfangslandes zu prüfen!

Besonderheit - Carnet C.P.D. für Taiwan:

Die vorübergehende Ausfuhr von Waren nach Taiwan kann nur mit dem Carnet C.P.D. erfolgen.

Gültigkeitsdauer des Carnet A.T.A.

Das Carnet ist grundsätzlich ein Jahr gültig. Innerhalb dieser Zeit sind beliebig viele Ausfuhren der im Carnet bezeichneten Waren möglich. Bitte prüfen Sie vor Antritt einer bzw. mehrerer beabsichtigter Reisen, ob das Carnet genügend Blätter enthält. Es ist zu empfehlen, immer je ein zusätzliches Einfuhr und Wiederausfuhrblatt bzw. Transitblätter als Reserve einzufügen. Bitte stellen Sie das Carnet mit gelben, weißen und blauen Einlegeblättern (Einfuhr-, Ausfuhr-, Transitblätter) in der Reihenfolge der beabsichtigten Verwendung zusammen.
Gemäß Ratsverordnung der EG wird jede Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie Wiedereinfuhr in die EG kontrolliert. Für derartige Abfertigungen befinden sich jeweils gelbe Aus- und Wiedereinfuhrblätter im Carnet. Bei mehreren Reisen sind auch zusätzliche gelbe Blätter einzulegen. Die weißen Einlegeblätter sind für die Abfertigungen zur vorübergehenden Einfuhr und anschließender Wiederausfuhr im Zielland bestimmt.
Blaue Transitblätter sind immer für die Durchfuhr eines Landes bzw. für die Anweisung zu Messe- oder Binnenzollämtern erforderlich. Für eine Transitabfertigung werden zwei Blätter gebraucht. Deshalb werden diese paarweise ausgestellt. Sofern im Einzelfall nicht genau feststeht, über welche Länder der Versand stattfindet, ist es ratsam, dem Carnet ein oder zwei Blattpaare mehr einzufügen.

Bearbeitungsweg

  1. Ausfüllen und Unterzeichnung des Carnetvordruckes und der Einlageblätter sowie den Antrages durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten.
  2. Vorlage dieser Unterlagen bei der zuständigen IHK.
  3. Die im Carnet aufgeführten Waren sind zusammen mit dem bewilligten und mit Dienstsiegel und Unterschrift der IHK versehenen Carnet vor dem Versand bzw. der Verwendung im Ausland einem deutschen Zollamt, möglichst dem örtlich zuständigen Ausfuhr- bzw. Binnenzollamt zur "zollamtlichen Eröffnung" und zur "Nämlichkeitssicherung" der Ware/n vorzuführen. Die entsprechenden Vermerke zur "Identitätssicherung" nimmt das deutsche Zollamt in den dafür vorgesehenen dunkelunterlegten Feldern auf den Seiten eins und zwei vor. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen und Abfertigungsdauer auf Flughäfen!
  4. Bitte fertigen Sie sich vor Antritt der Reise, aber nach der Nämlichkeitssicherung, eine Kopie des Carnetdeckblattes mit Warenliste und Nämlichkeitsvermerk an. Dies kann bei Problemen im Umgang mit dem Carnet eine Hilfe sein.
  5. Veränderungen in einem Carnet, auch das Einfügen von zusätzlichen Einlegeblättern in laufende Carnets, sind nur unter Einschaltung der zuständigen IHK zulässig.
Achtung: Für ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter ist auch bei Verwendung eines Carnets eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamt für Wirtschaft und Exportkontrolle (BAFA) in Eschborn erforderlich.

Hinweise zur Zollbehandlung

Bei Abfertigung an einem Grenz- oder Binnenzollamt des Einfuhrlandes (Einfuhr, Ausfuhr oder Transit) prüfen Sie bzw. der beauftragte Reisende bitte unverzüglich die Eintragungen des Zollbeamten und achten Sie bitte insbesondere auf die korrekte Eintragung der mitgeführten Warenpositionen und mögliche verkürzte Wiederausfuhrfristen. Eingetragene Fristen sind unbedingt einzuhalten. Ist sofort zu übersehen, dass diese Frist nicht ausreicht, um Änderung der Frist ersuchen. Stellt sich später heraus, dass die Frist zu kurz ist, vom nächsten Zollamt des Einfuhrlandes Frist verlängern lassen.
Bei Verkauf und Verzollung von Carnet-Ware im Ausland immer das Carnet vorlegen und die Verzollung darin eintragen lassen. Verzollungen bitte rechtzeitig, möglichst einige Wochen vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist auf den Namen des ausländischen Kunden einleiten. Bitte hierbei beachten, dass Einfuhrabgaben eventuell durch Präferenzdokumente, wie EUR.1 oder Ursprungserklärungen ermäßigt werden können.
Denken Sie bitte daran, dass im Falle eines endgültigen Verbleibs von Carnet-Ware im Ausland der zollrechtliche Status wechselt. Aus einer vorübergehenden Ausfuhr wird eine endgültige Ausfuhr. Der deutsche Zoll benötigt deshalb nachträglich eine Ausfuhranmeldung!

Nach Beendigung der Reise

Die Carnets sind der IHK unaufgefordert zurückzureichen - sobald sie nicht mehr benötigt werden - spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer. Bei offensichtlich nicht ordnungsgemäß abgefertigten Carnets oder sonstigen Unregelmäßigkeiten und Problemen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Carnet A.T.A. nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Carnet-Bearbeiter der IHK auf. Bei unkorrekter Verwendung des Carnet A.T.A. drohen Zollforderungen des Auslandes. Die IHK kann ggf. bei erforderlichen Bereinigungen helfen.