Aus- und Weiterbildung

Ausbildungsvoraussetzungen für Betriebe

Prüfliste für Betriebe, die ausbilden wollen

Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesonders:
  • Berufsbildungsgesetz
  • Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Ausbildungsordnung
- Ist ein persönlich, fachlich und berufs- und arbeitspädagogisch geeigneter Ausbilder vorhanden?
- Ist die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung sowie personeller Besetzung geeignet?
- Können alle Fertigkeiten und Kenntnisse der Ausbildungsordnung vermittelt werden?
- Liegt der Berufsausbildungsvertrag vor?
- Liegt der Kammer die Ausbilderkarte des vorgesehenen Ausbilders vor?
- Wurde ein sachlich und zeitlich gegliederter Ausbildungsplan aufgestellt?
- Sind Vordrucke für Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) vorhanden?
- Wurde der Auszubildende bei der zuständigen Berufsschule angemeldet?
- Wurden nachstehende Unterlagen vom Auszubildenden vorgelegt?
  • Ärtzliche Bescheinigung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Lohnsteuerkarte
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse

Eignung der Ausbildungsstätte

Die Ausbildungsstätte muß nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein. Das ist der Fall, wenn
•der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Entsprechend ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren gewährleisten,dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
•die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden steht.
•Als angemessen gilt in der Regel◦eine bis zwei Fachkräfte = ein/e Auszubildende/r
◦drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende
◦je weitere drei Fachkräfte = ein/e weitere/r Auszubildende/r.

Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin

Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer:
•Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf.

•wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat
•wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist oder
•wegen einer vorsätzlichen Straftat, z. B. wegen vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Straftat zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen begangen wurde und dabei die ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten verletzt hat.
•Darüber hinaus ist die fachliche Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin erforderlich.
 
Diese setzt sich zusammen aus der:

1. beruflichen Eignung:
•der Ausbilder muss entweder die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben oder
• eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen sein und
• eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule oder höheren Wirtschaftsschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben oder
• eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben.
 
2. berufs- und arbeitspädagogischen Eignung:
•diese beurteilt sich nach der Ausbilder-Eignungsverodnung (AEVO)
• diese ist durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen (Ausbilder-Eignungsprüfung)