Umsatzsteuer

Keine Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie über das Jahr 2023 hinaus

Ab 2024 wird in der Gastronomie wieder der reguläre Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen anzuwenden sein.
Während der Corona-Krise war der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen auf sieben Prozent gesenkt worden. Damit sollte die Gastronomiebranche in der Krise unterstützt werden.
Die Regelung sollte Ende 2022 auslaufen, wurde aber nochmals bis Ende 2023 verlängert. So wurden die Belastungen der Branche durch die hohen Energiekosten abgefedert.
Unterschiedliche Institutionen hatten dafür geworben, den Umsatzsteuersatz über das Jahr 2023 hinaus allgemeingültig bei sieben Prozent zu belassen. Ein entsprechender Antrag der CDU/CSU konnte jedoch keine Mehrheit finden.

Anhebung ab dem 1. Januar 2024

Der bis Jahresende ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird somit nicht verlängert. Der Steuersatz liegt nach dem Jahreswechsel wieder bei 19 Prozent. Insbesondere die Systeme in der Gastronomie sollten daher überprüft und entsprechend zum Jahreswechsel umgestellt werden.
Zur Vereinfachung der Umstellung in der Silvesternacht kann jedoch der ermäßigte Steuersatz noch für die ganze Nacht angewendet werden, damit Gerichte den Restaurantgästen von den Gastronomen nicht vor Mitternacht mit 7 Prozent und nach Mitternacht mit 19 Prozent in Rechnung gestellt werden müssen.

Überblick über Steuersätze im Zeitverlauf

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurde der Mehrwertsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unter Ausnahme der Abgabe von Getränken) erstmals vom 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 von 19 Prozent auf sieben Prozent abgesenkt.
Die Bundesregierung legte mit einem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes nach und senkte mit diesem befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 den Regelsteuersatz der Mehrwertsteuer allgemeingültig von 19 Prozent auf 16 Prozent bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent.
Die Gastronomen waren daher zuletzt mit besonderen Herausforderungen konfrontiert. Innerhalb kurzer Zeit waren hier verschiedene Steuersätze zur Anwendung zu bringen:
Leistungsart
vor 30.06.2020
01.07.2020 – 31.12.2020
01.01.2021 – 31.12.2023
ab 01.01.2024
Lieferung von fertigen Speisen
7 %
5 %
7 %
7 %
Abgabe von Speisen mit Dienstleistungen
19 %
5 %
7 %
19 %
Getränke
19 %
16 %
19 %
19 %
Die Branche hatte zuletzt vehement dafür geworben, die Steuersenkung nicht auslaufen zu lassen.