Steuern

Brexit und Umsatzsteuer

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU haben sich bei der Umsatzsteuer deutliche Änderungen ergeben. 
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) ist nicht mehr verpflichtend für den britischen Gesetzgeber. Damit ist die darin vorgesehene Harmonisierung des Mehrwertsteuerrechts für Großbritannien nicht mehr bindend. Großbritannien wäre damit frei in der Entscheidung, das Mehrwertsteuersystem grundlegend zu verändern, einzelne (Orts-) Regelungen neu zu fassen oder beispielsweise die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände sowie die Steuersätze frei festzulegen.
Unabhängig von Maßnahmen der britischen Regierung ergeben sich zumindest folgende grundlegende Veränderungen im Austausch von Waren und Dienstleistungen: Großbritannien ist nach dem Austritt aus der EU nicht mehr Teil des Gemeinschaftsgebiets, sondern Drittlandsgebiet im Sinne des Umsatzsteuerrechts (vgl. § 1 Abs. 2a UStG).

Umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland

Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, für umsatzsteuerrechtliche Zwecke seit dem 31. Dezember 2020 als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen. Eine Ausnahme gilt nach dem Nordirland-Protokoll (= Teil des Austrittsabkommens) für die Besteuerung des Warenverkehrs mit Nordirland.
Nordirland wird insoweit wie Gemeinschaftsgebiet behandelt; es gelten die Vorschriften für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenhandels. Hintergrund ist die Vermeidung einer harten Grenze mit Kontrollen zwischen Irland und Nordirland. Im Ergebnis ist wie folgt zu unterscheiden:
  • Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien (d.h. Mutterinsel einschl. Kanalinseln usw.): Drittland
  • Dienstleistungsverkehr mit Nordirland: Drittland
  • Warenverkehr mit Nordirland: wie Gemeinschaftsgebiet
Unternehmer, die in Nordirland registriert sind, erhalten eine USt-IdNr. mit dem Präfix „XI“. GB-Nummern enthalten das Präfix „GB“ mit 9 Zahlen. Über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) ist eine Verifizierung der britischen USt-IdNr. nicht mehr möglich, sondern nur für die in der EU registrierten Unternehmen. Eine Bestätigung der britischen „VAT ID“ ist auf der Internetseite der britischen Finanzbehörde (HMRC) möglich. 

Warenverkehr: allgemeine Bestimmungen

Warenlieferungen von Deutschland nach Großbritannien sind nicht mehr als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG i. V. m. § 6a UStG zu behandeln, sondern als steuerfreie Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1a UStG i. V. m. § 6 UStG. Neben abweichenden materiell-rechtlichen Anforderungen ergeben sich daraus auch veränderte Nachweispflichten für die Steuerfreiheit der Lieferungen.
Die Buch- und Belegnachweise sind nicht mehr anhand der §§ 17a bis 17c UStDV zu führen, sie richten sich jetzt nach den §§ 9 bis 11 UStDV. Die sog. Gelangensbestätigung ist nicht mehr relevant, da sie kein tauglicher Nachweis für die Steuerfreiheit der Lieferung ist. Vielmehr ist bei zollrechtlichen Ausfuhranmeldungen im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS der sog. Ausgangsvermerk als Nachweis aufzubewahren.
Eine fehlerhafte Nachweisführung birgt das Risiko der Versagung der Umsatzsteuerfreiheit! Bei einer Lieferung aus Großbritannien nach Deutschland ist kein innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. § 1a UStG) der Ware durch den Empfänger in Deutschland zu versteuern. Es handelt sich vielmehr um eine Einfuhr, die der Einführer zu erklären und für die er Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten hat, sofern keine Befreiungsvorschriften (§ 5 Abs. 1, § 25c UStG, § 5 Abs. 2 in Verbindung mit der EUStBV) greifen.
Wird die Einfuhr durch den in Großbritannien ansässigen Unternehmer erklärt, ist die Lieferung an den deutschen Unternehmer nach § 3 Abs. 8 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig, wenn dieser Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Für den britischen Unternehmer ergibt sich daraus eine umsatzsteuerliche Registrierungs- und Erklärungspflicht in Deutschland.
Hinweis: Es kann bei bestimmten Lieferkonstellationen mitunter vorkommen, dass der britische Lieferant einen Versanddienstleister beauftragt, die Lieferung an den deutschen Unternehmer durchzuführen. Wird dabei die Ware durch den Paketdienstleister bspw. über die Niederlande eingeführt, muss der deutsche Unternehmer damit rechnen, dass ihm die niederländische Einfuhrumsatzsteuer weiterbelastet wird, sofern der britische Lieferant selbst nicht in den Niederlanden Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist (keine umsatzsteuerliche Registrierung vorliegt). Verfügt der deutsche Unternehmer ebenfalls nicht über eine umsatzsteuerliche Registrierung in den Niederlanden, scheidet ein entsprechender Vorsteuerabzug in Höhe der ausländischen EUSt aus.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 1a UStG, die das Verbringen eines Gegenstands zur eigenen Verfügung des Unternehmers in einen anderen Mitgliedstaat als innergemeinschaftliches Verbringen einer Lieferung gleichstellt, ist im Verhältnis zu Großbritannien nicht mehr anwendbar. Umsatzsteuerlich werden diese Fälle nicht erfasst. Die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG ist allenfalls dann noch anwendbar, wenn die Ware innerhalb der EU geliefert wird und lediglich ein britischer Unternehmer mit einer ihm von einem Mitgliedstaat erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer auftritt.
Gelangt die Ware im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts nach Großbritannien bzw. aus Großbritannien in die EU, sind die Erleichterungen des § 25b UStG nicht anwendbar. Je nach Fallkonstellation ergeben sich danach Registrierungspflichten der beteiligten Unternehmen. Grenzüberschreitende Warenlieferungen mit Großbritannien sind künftig nicht mehr Gegenstand der Intrahandelsstatistik (Intrastat), entsprechende Erklärungspflichten entfallen. Lieferungen nach Großbritannien sind zudem nicht länger nach § 18a UStG in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erfassen.
Nach den Regelungen des § 3c UStG verlagert sich der Ort der Lieferung im internationalen Versandhandel, insbesondere bei Lieferungen an Privatpersonen an den Ort des Empfängers. Es gelten außerdem bestimmte Lieferschwellen bis zu deren Überschreitung diese Regelung nicht angewandt wird. Die umsatzsteuerliche Versandhandelsregelung mit ihren Lieferschwellen ist innerhalb der EU harmonisiert, auch wenn die Staaten unterschiedliche Schwellen festgesetzt haben.
Seit dem Austritt von Großbritannien aus der EU ist die Regelung des § 3c UStG nicht mehr anwendbar, die Lieferungen an Privatpersonen werden als Ausfuhrlieferungen angesehen.

Warenverkehr: Besondere Regeln für Kleinsendungen

Seit dem 1. Januar 2021 unterliegen grenzüberschreitende Warensendungen nach Großbritannien (England, Schottland und Wales) nicht mehr der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Änderungen ergeben sich insbesondere für ausländische Onlinehändler und Online-Marktplätze. Sind diese Unternehmen bereits aufgrund der bisher geltenden Regelungen zur britischen Umsatzsteuer registriert (z.B. bei Versandhandelsgeschäften), kann die bestehende Registrierung auch für die neuen Regelungen erhalten bleiben, sofern der Händler weiterhin steuerpflichtig ist.
Für die Frage ausschlaggebend, ob Sie sich ggf. für die Mehrwertsteuer registrieren lassen müssen, ist dabei der Warenwert der Lieferung, sofern dieser unter GBP 135 liegt.
Die bisherige Freigrenze von GBP 15 für die mehrwertsteuerfreie Einfuhr entfällt. Ausgenommen bleiben Geschenksendungen von privat an privat. Für verbrauchssteuerpflichtige Sendungen und für Sendungen über GBP 135 ändert sich nichts. Für Nordirland gelten im Warenverkehr mit der EU eigene Regeln.

Das Wichtigste im Überblick

B2C-Sendungen unter GBP 135

Es ist keine mehrwertsteuerfreie Lieferung möglich. Folgende Regeln gelten:

  • Es wird keine Einfuhrumsatzsteuer bei der Verzollung erhoben.
  • Die B2C-Sendung wird den Regeln einer Inlandslieferung unterstellt.
  • Der Lieferant fakturiert mit Mehrwertsteuer und registriert sich dafür vor Ort.

B2B-Sendungen unter GBP 135

Eine mehrwertsteuerfreie Lieferung ist möglich unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Käufer gibt seine (gültige), vom Vereinigten Königreich erteilte Mehrwertsteuer-Registriernummer an.
  • Der Lieferant weist in seiner Rechnung auf das Reverse-Charge-Verfahren hin. Weitere nötige Angaben können sich aus dem EU-Recht ergeben.
  • Der Käufer führt die Mehrwertsteuer im Reverse-Charge-Verfahren ab.
Ausführlichere Infos dazu finden Sie in dem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 628 KB) der deutsch-britischen Auslandshandelskammer.
Wie beim E-Commerce-Paket der EU gilt auch für Online-Marktplätze in vielen Fällen: Sie müssen sich für die Mehrwertsteuer registrieren. Für Waren, die Sie an Verbraucher im Vereinigten Königreich verkaufen, ist Mehrwertsteuer abzuführen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Erläuterungen der britischen Finanz- und Zollbehörde HMRC.
Darin wird auch der Fall behandelt, dass sich die Waren beim Verkauf bereits im Vereinigten Königreich befinden.
Auf der Seite Register for VAT der britischen Regierung erfahren Sie, wie sich umsatzsteuerlich registrieren können.
Ebenfalls auf der Seite der britischen Regierung Charge, reclaim and record VAT finden Sie Hinweise zur korrekten Rechnungsstellung mit britischer Umsatzsteuer.
Für Zollformalitäten benötigen Versandhändler künftig eine eigene britische EORI-Nummer, die mit der britischen USt-ID-Nummer verknüpft wird (Get an EORI Number).  Eine bereits vorhandene EORI-Nummer des EU-Sitzstaates gilt nur für die EU.
Versandhändler ohne Niederlassung im UK brauchen einen zuverlässigen Zollagenten, Spediteur oder Paketdienst, der sie bei der Einfuhrabwicklung nach Großbritannien als indirekter Vertreter unterstützt. Dieser muss im britischen Zoll-IT-System CHIEF (entspricht dem deutschen ATLAS-System) Zollerklärungen abgeben dürfen. HMRC hat hierzu eine Liste mit Zolldienstleistern veröffentlicht (List of customs agents and fast parcel operators).

Verbringenstatbestände

Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats (Großbritannien als sog. Bestimmungsmitgliedstaat) befördert oder versendet und den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet.
Der Unternehmer erbringt eine innergemeinschaftliche Lieferung an sich selbst. Dieser Vorgang wird künftig auch als Ausfuhrlieferung anzusehen sein und je nach Lieferrichtung Registrierungspflichten in Großbritannien für EU-Unternehmen oder eben für britische Unternehmen Registrierungspflichten in der EU zufolge haben. Unter den Regelungen des innergemeinschaftlichen Verbringens gibt es großzügige Regelungen für eine nicht steuerbare, lediglich vorübergehende Verbringung, z.B. für die Nutzung von Gegenständen auf Baustellen oder bei der Überlassung an internationale Arbeitsgemeinschaften. Hier ist die tatsächliche Dauer der Verwendung im anderen Staat unerheblich.

Dienstleistungen

Bei Dienstleistungen zwischen Unternehmern mit Sitz in Deutschland und Großbritannien (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) wird die Prüfung der Unternehmereigenschaft des Geschäftspartners nicht mehr anhand der qualifizierten Bestätigung der Umsatzsteueridentifikationsnummer erfolgen können. Es sind andere Nachweise vorzulegen, z. B. eine Bestätigung der britischen Finanzbehörden (HMRC), dass die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft gegeben ist.
Soweit sich der Ort der Dienstleistung nach den Grundregeln des § 3a Abs. 1 und 2 UStG richtet, kommt es nicht auf die Ansässigkeit des Kunden innerhalb der EU an; sie gelten ebenso für Drittlandsansässige. Allerdings enthält § 3a UStG in den Abs. 4 sowie 6 bis 8 Sonderregeln für die Bestimmung des Leistungsortes, die Drittlandsbezug voraussetzen: So sind die sog. Katalogleistungen des Abs. 4 auch dann am Ort des Leistungsempfängers zu besteuern, wenn dieser kein Unternehmer und im Drittland ansässig (Wohnsitz/Sitz) ist.
Dies betrifft z. B. Beratungsleistungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Ingenieurleistungen, Finanzdienstleistungen oder die Überlassung von Personal. Der leistende Unternehmer muss sich dann in der Regel im Bestimmungsland registrieren und den dort geltenden nationalen Umsatzsteuervorschriften anpassen. Für die in § 3a Abs. 6, 7 und 8 UStG genannten Leistungen gilt die sogenannte use-and-enjoy-Regel. Sie sind dort zu besteuern, wo sie tatsächlich genutzt oder ausgewertet werden. Diese Vorschriften gelten künftig auch im Verhältnis zu Großbritannien.
Auch elektronische bzw. digitale Leistungen an in Großbritannien ansässige Privatkunden sind in Großbritannien steuerbar. Das leistende Unternehmen muss sich zur britischen Umsatzsteuer registrieren und regelmäßig britische Umsatzsteuer abführen. Das sog. MOSS-Verfahren kann für elektronische Leistungen seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr verwendet werden.
Weitere Informationen zur umsatzsteuerlichen Erfassung bestimmter Dienstleistungsformen finden Sie auf den Infoseite der britischen Finanzbehörde HMRC (Place of supply of services, VAT Notice 741A) sowie in diesem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 154 KB).
Wie Sie sich umsatzsteuerlich registrieren können, erfahren Sie auf der Internetplattform gov.uk.
Sonstige Leistungen nach Großbritannien sind künftig nicht mehr nach § 18a UStG in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) anzugeben.
Empfangen deutsche Unternehmer sonstige Leistungen von britischen Unternehmern, bleibt es im Grundfall beim Empfängerortprinzip und damit bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren).

Vorsteuerabzug

Das Recht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG knüpft z. T. an den Leistungsort an. So enthält § 15 Abs. 2 UStG ein Vorsteuerabzugsverbot für Vorleistungen, die für steuerfreie Umsätze bzw. Umsätze im Ausland verwendet werden, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden. Allerdings enthält § 15 Abs. 3 UStG zum Vorsteuerausschluss des Abs. 2 einige Rückausnahmen, u. a. wenn sich der Leistungsort bestimmter Leistungen im Drittland befindet. Der Vorsteuerabzug wird letztlich doch zugelassen für Bank- und Finanzumsätze (§ 4 Nr. 8 Buchst. A bis g UStG) sowie für Versicherungsumsätze (§ 4 Nr. 10 UStG), wenn diese an (private oder unternehmerische) Leistungsempfänger im Drittland erbracht werden.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Durch das Vorsteuervergütungsverfahren wird es einem ausländischen Unternehmer ermöglicht, sich die von einem Unternehmer in einem anderen Staat in Rechnung gestellte Vorsteuer erstatten zu lassen, auch wenn er im anderen Staat nicht für Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist. Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmer aus Drittstaaten. Bislang konnten britische Unternehmer spätestens zum 30. September des Folgejahres (§ 61 Abs. 2 UStDV) einen Erstattungsantrag gemäß § 61 Abs. 1 UStDV in englischer Sprache über ein in Großbritannien eingerichtetes Portal an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Diese Möglichkeit besteht jedoch nunmehr nur für in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmen.
Drittlandsunternehmen müssen ihren Vorsteuervergütungsanspruch hingegen direkt in Deutschland in deutscher Sprache gemäß § 61a Abs. 1 UStDV über das Online-Portal des BZSt geltend machen. Zudem gilt in diesem Verfahren eine kürzere Frist; der Antrag (inkl. sämtlicher Originalrechnungen, sonstiger Belege und Bescheinigungen) muss bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres (§ 61a Abs. 2 UStDV) vorliegen. Weiterhin gelten für Erstattungsanträge durch Drittlandsunternehmen höhere Mindesterstattungsbeträge (§ 61a Abs. 3 UStDV) sowie der Ausschluss der Vorsteuererstattung auf den Bezug von Kraftstoff (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG).
Vorsteuerbeträge, die vor dem 31. Dezember 2020 entstanden sind, waren daher noch in dem elektronischen Vergütungsverfahren der EU geltend zu machen.
Vorsteuerbeträge, die seit dem 31. Dezember 2020 entstanden sind, können nur in dem „Drittlandsverfahren" geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass sich deutsche Unternehmer dann unmittelbar an die zuständigen Behörden in Großbritannien/Nordirland wenden müssen.
Hinweis: Dies gilt nicht hinsichtlich der Erstattung von Vorsteuern, die auf Warenbezüge durch inländische Unternehmer in Nordirland oder durch nordirische Unternehmer im Inland entfallen. Hier finden weiterhin die Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG Anwendung. D. h., entsprechende Anträge im Inland ansässiger Unternehmer sind nach Maßgabe des § 18g UStG weiterhin an das BZSt zu übermitteln.

Handlungsbedarf

Da Lieferungen und sonstige Leistungen seit dem 31. Dezember 2020 in anderen Zeilen in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu melden sind, sind auch EDV-technische Anpassungen bei den Stammdaten britischer Unternehmer notwendig.
Gegebenenfalls sind zusätzliche Registrierungspflichten für deutsche Unternehmer im Vereinigten Königreich bei der Ausführung von Werklieferungen, innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften oder im Versandhandel zu beachten. Informationen dazu erteilt gerne die Steuerabteilung der deutschen Auslandshandelskammer in London (E-Mail: tax@ahk-london.co.uk).

Stand: März 2024

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