Recht

Wettbewerbszentrale beanstandet Bezeichnung eines Sachverständigen als „öffentlich-rechtlich zertifiziert“

Der Sachverständige warb mit der Angabe, er sei „öffentlich-rechtlich zertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken […] (KöR)“. Seine Personenzertifizierung stammte von einer Zertifizierungsstelle.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist die Bezeichnung als „öffentlich-rechtlich“ zertifizierter Sachverständiger irreführend, da eine Staatsnähe suggeriert werde, die nicht bestehe. Zudem werde hierdurch eine Art besondere Zertifizierung vorgetäuscht. Darüber hinaus bestehe Verwechslungsgefahr mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung, welche durch die Bestellungskörperschaften verliehen wird.
Das Landgericht Bochum (AZ. I-15 O 31/24) bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Nicht nur, dass der streitgegenständliche Zusatz nicht durch den erworbenen Titel gedeckt sei, sondern auch, dass eine Annäherung an die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen suggeriert werde, indem der Sachverständige mit „dem Besten aus zwei Welten“ werbe. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise einen Vorteil gegenüber einer „nicht öffentlich-rechtlichen“ Zertifizierung sehe.
Der Unterschied zwischen den öffentlich bestellten und vereidigten sowie zertifizierten Sachverständigen liegt in der Grundlage der Titelverleihung. Während öffentlich bestellte Sachverständige von Bestellungskörperschaften wie den Industrie- und Handelskammern nach den Vorschriften der Gewerbe- oder Handwerksordnung bestellt werden, zertifizieren Zertifizierungsstellen auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages. In der Regel sind Zertifizierungsstellen privatwirtschaftlich organisiert. Aber auch bei Zertifizierungsstellen, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind, wird der Zertifizierungsvorgang weder zu einem öffentlich-rechtlichen noch zu einem hoheitlichen Akt.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eine Unterlassungserklärung abgegeben.