Entsendung von Arbeitnehmenden ins Ausland
Bei der Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland stellen sich zahlreiche rechtliche Fragen: Was ist in puncto Arbeitsrecht zu beachten? Wie ist die Sozialversicherung geregelt? Wo fällt Lohnsteuer an? In diesem Beitrag geben wir einen praxisnahen Überblick über die wichtigsten Regelungen innerhalb der EU – kompakt, praxisnah und verständlich.
1. Was ist eine Entsendung?
Eine Entsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine Arbeitnehmerin/ ein Arbeitnehmer auf Weisung des deutschen Arbeitgebenden vorübergehend im Ausland arbeitet – also für eine im Voraus bestimmte Zeit außerhalb Deutschlands tätig ist.
Weitere Merkmale einer Entsendung sind:
Weitere Merkmale einer Entsendung sind:
- Die/der entsandte Arbeitnehmende behält in ihrem/ seinem in Deutschland ansässigen Betrieb eine Funktion und übt diese nach Rückkehr wieder aus.
- Das Arbeitsverhältnis zum arbeitgebenden Unternehmen bleibt während der gesamten Zeit bestehen – einschließlich der Weisungsgebundenheit.
- Das Gehalt wird weiterhin vom deutschen Unternehmen gezahlt.
Nicht als Entsendung gilt:
- Wenn die/der Arbeitnehmende im Inland eigens für die Arbeit im Ausland eingestellt wird oder,
- Die/der Arbeitnehmende bereits im Ausland lebt und dort beschäftigt ist und von dort aus eine neue Beschäftigung aufnimmt oder,
- Die/der Arbeitnehmende nach Beendigung des Einsatzes nicht plant nach Deutschland zurückzukehren.
2. Grundsätze von Mitarbeitendeneinsätzen in der EU
Entsendungen innerhalb der EU, dem EWR und der Schweiz unterliegen bestimmten gemeinsamen Grundsätzen - unabhängig davon, in welches Land eine Arbeitskraft entsandt wird. Dies hat zum Ziel, faire Arbeitsbedingungen und einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen sicherzustellen.
Die wichtigsten dieser EU-weit geltenden Regelungen werden in diesem Kapitel zusammengefasst. Eine Übersicht darüber, wie diese Grundsätze durch nationale Bestimmungen ergänzt werden, finden Sie in Kapitel 3 "Nationalstaatliche Regelungen".
Die wichtigsten dieser EU-weit geltenden Regelungen werden in diesem Kapitel zusammengefasst. Eine Übersicht darüber, wie diese Grundsätze durch nationale Bestimmungen ergänzt werden, finden Sie in Kapitel 3 "Nationalstaatliche Regelungen".
2.1 Entsendemitteilung
Nahezu alle EU-/EWR-Staaten sowie die Schweiz verlangen eine vorherige Entsendemeldung, selbst bei kurzen Arbeitseinsätzen. Diese enthält z. B. Angaben zu:
- Unternehmen und entsandte Personen
- Einsatzort und -dauer
- Art der Tätigkeit im Entsendestaat
- ggf. Arbeitszeiten und Vergütung (zur Kontrolle der Mindeststandards)
- Name und Anschrift des auftraggebenden Unternehmens
- Kontaktperson vor Ort
Übersicht länderspezifischer Meldeportale:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland (für ausländische Arbeitgebende)
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland (fehlendes zentrales Meldeportal)
- Island
- Irland (Meldeformular am Seitenende; Entsendemeldung elektronisch zu übermitteln an WRCpostedworkers@workplacerelations.ie)
- Italien (nur auf Italienisch)
- Kroatien (Entsendemeldung elektronisch zu übermitteln an postingdeclaration.inspektorat@mrosp.hr)
- Liechtenstein (Formular ist an das Ausländer- und Passamt zu übermitteln)
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Polen
- Portugal (verlinktes Formular kann auf Englisch umgestellt werden)
- Rumänien (Formular ist bei der entsprechenden Arbeitsaufsichtsbehörde einzureichen)
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien (seit 2025 online vorzunehmen)
- Tschechien
- Ungarn
Entsendungen im Straßenverkehrssektor sind von Kraftfahrtunternehmen mit Sitz in einem EU- oder einen EWR-Staat über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu melden.
Als Entsendung im Straßenverkehrssektor gelten folgende Fälle:
- Kabotagebeförderungen, d. h. innerstaatliche Beförderungsdienstleistungen im Ausland durch ein deutsches Unternehmen.
- Trilaterale Beförderungen, d. h. grenzüberschreitende Beförderungsdienstleistungen durch ein deutsches Unternehmen, bei denen sich weder Anfangs- noch Endpunkt in Deutschland befindet.
Keine Entsendung liegt vor bei:
- Bilateralen Förderungen: Beförderungen vom oder in den Niederlassungsstaat des Unternehmens - sowohl im Güter- als auch im Personenverkehr - ohne weiteren Inlandsbezug.
- Transitfahrten: Durchfahrten durch ein EU-/EWR-Land ohne Be- oder Entladung bzw. Fahrgastaufnahme oder -absetzung.
- Beispiel: Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen befördert Ware oder Personen nach Spanien, durchfährt Frankreich ohne Fracht zu (ent)laden oder Fahrgäste auf-/abzunehmen.
Ausnahmen zur Meldepflicht
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht keine Pflicht zur Entsendemeldung. Ob eine Ausnahme greift, hängt dabei von der Art und Dauer des Auslandseinsatzes ab.
Typischerweise meldefrei sind Einsätze, bei denen keine direkte oder indirekte vertragliche Beziehung zu einer Kundin/ einem Kunden im Ausland besteht – etwa bei der Teilnahme an Kongressen, Weiterbildungen oder firmeninternen Besprechungen.
In einigen Ländern gibt es darüber hinaus spezielle branchenspezifische Ausnahmen, z. B. das sogenannte Montageprivileg: Danach sind Einsätze zur Installation, Wartung oder Reparatur technischer Anlagen von der Meldepflicht befreit.
Da die Ausnahmeregelungen national sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, empfiehlt es sich dringend zu prüfen, welche Tätigkeiten im jeweiligen Zielland nicht meldepflichtig sind. Hinweise und weiterführende Informationen dazu finden sich in Kapitel 3 “Nationalstaatliche Regelungen”.
Typischerweise meldefrei sind Einsätze, bei denen keine direkte oder indirekte vertragliche Beziehung zu einer Kundin/ einem Kunden im Ausland besteht – etwa bei der Teilnahme an Kongressen, Weiterbildungen oder firmeninternen Besprechungen.
In einigen Ländern gibt es darüber hinaus spezielle branchenspezifische Ausnahmen, z. B. das sogenannte Montageprivileg: Danach sind Einsätze zur Installation, Wartung oder Reparatur technischer Anlagen von der Meldepflicht befreit.
Da die Ausnahmeregelungen national sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, empfiehlt es sich dringend zu prüfen, welche Tätigkeiten im jeweiligen Zielland nicht meldepflichtig sind. Hinweise und weiterführende Informationen dazu finden sich in Kapitel 3 “Nationalstaatliche Regelungen”.
2.2 Anzeigepflicht reglementierter Berufe
Neben der allgemeinen Entsendemeldung kann in bestimmten Fällen eine zusätzliche Dienstleistungsanzeige für reglementierte Berufe erforderlich sein. Zu Teilen besteht sogar eine Genehmigungspflicht. Als reglementierte Berufe gelten Tätigkeiten, die im Aufnahmeland gesetzlich geschützten Zugangs- oder Ausübungsbedingungen unterliegen. Dies betrifft typischerweise Berufe in den Bereichen Gesundheitswesen, Technik und Bau, sowie ausgewählte Handwerksberufe.
Die erforderliche Anzeige muss häufig unter Vorlage eines Qualifikationsnachweises erfolgen – etwa in Form der EU-Bescheinigung.
Die erforderliche Anzeige muss häufig unter Vorlage eines Qualifikationsnachweises erfolgen – etwa in Form der EU-Bescheinigung.
2.3 Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Wenn Sie Mitarbeitende ins europäische Ausland entsenden, müssen Sie grundsätzlich die dort geltenden gesetzlichen Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen einhalten – es sei denn, die deutschen Vorgaben sind vorteilhafter (Günstigkeitsprinzip).
Entsandte Arbeitnehmende können sich auf folgende Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Aufnahmemitgliedstaat berufen:
Entsandte Arbeitnehmende können sich auf folgende Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Aufnahmemitgliedstaat berufen:
- Entlohnung einschließlich Überstundensätze
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
- Pausenzeiten
- Bezahlter Mindestjahresurlaub
- Vergütung
- Sicherheits-, Gesundheits- und Hygienevorschriften am Arbeitsplatz
- Schutzvorschriften für Schwangere und Wöchnerinnen, Jugendliche und Kinder
- Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot
- Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmende, die aus beruflichen Gründen nicht zu Hause wohnen.
Ab einer Entsendedauer von 12 Monaten – bei Vorlage einer Begründung 18 Monate - sind alle geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Entsendestaat, die gesetzlich oder tarifvertraglich gelten, zu beachten. Dies betrifft z. B. Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrags sowie die betriebliche Altersvorsorge.
Was Sie als arbeitgebendes Unternehmen beachten müssen: Bevor Sie Mitarbeitende ins Ausland entsenden, bedarf es oftmals einer Anpassung des Arbeitsvertrages.
Bei kurzen Entsendungen mit Dienstreisecharakter ist die Entsendung von Arbeitnehmenden ins Ausland laut Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 30.11.2022 – 5 AZR 336/21) vom Weisungsrecht der/des Arbeitgebenden umfasst – allerdings begrenzt durch eine Billigkeitskontrolle. Das bedeutet: Arbeitgebende dürfen Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung einseitig bestimmen, sofern dies nicht durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Regelung im Arbeitsvertrag eingeschränkt ist. Eine Zusatzvereinbarung ist nicht erforderlich.
Sollte die Entsendung von Arbeitnehmenden zeitlich über die Dauer von vier Wochen hinausgehen, sind folgende Aspekte im Arbeitsvertrag zu regeln:
Was Sie als arbeitgebendes Unternehmen beachten müssen: Bevor Sie Mitarbeitende ins Ausland entsenden, bedarf es oftmals einer Anpassung des Arbeitsvertrages.
Bei kurzen Entsendungen mit Dienstreisecharakter ist die Entsendung von Arbeitnehmenden ins Ausland laut Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 30.11.2022 – 5 AZR 336/21) vom Weisungsrecht der/des Arbeitgebenden umfasst – allerdings begrenzt durch eine Billigkeitskontrolle. Das bedeutet: Arbeitgebende dürfen Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung einseitig bestimmen, sofern dies nicht durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Regelung im Arbeitsvertrag eingeschränkt ist. Eine Zusatzvereinbarung ist nicht erforderlich.
Sollte die Entsendung von Arbeitnehmenden zeitlich über die Dauer von vier Wochen hinausgehen, sind folgende Aspekte im Arbeitsvertrag zu regeln:
- Dauer der Entsendung
- Verantwortungsbereich und Beschreibung der Tätigkeit
- Arbeitszeit
- Feiertage
- Urlaubsanspruch
- Zulagen, wie bspw. Mobilitäts- oder Erschwerniszulagen
- Arbeitsentgelt (Währung und Auszahlung)
- Ausgleich von Mehraufwendungen (wie Reise- und Umzugskosten, Unterkunft, Heimreisen)
- Zusatzversicherungen
- Betriebliche Altersvorsorge
- Rückkehrbedingungen
- ggf. Rückrufklausel
- Geltungsdauer der Zusatzvereinbarung / des Ergänzungsvertrages
- Kostentragung bei vorzeitiger Rückkehr
- Für Krisenfälle: Regelungen zur Ausreise, Wiederbeschäftigung in Deutschland und Behandlung des Vergütungsanspruchs
- Anwendbares Recht
- einen den Anforderungen des § 2 Abs. 3 Nr. 2 NachwG entsprechenden offiziellen Link
Ein abgeänderter Arbeitsvertrag darf nicht einfach so ausgehändigt werden, sondern bedarf der beidseitigen Zustimmung.
Wichtig: Achten Sie darauf, den Betriebsrat bei der Planung von Auslandseinsätzen sowie personellen Maßnahmen während des Auslandseinsatzes zu beteiligen (z. B. Umgruppierung von entsandten Mitarbeitenden).
2.4 Sozialversicherung
Bei einer vorübergehenden Entsendung bzw. bei Geschäftsreisen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, bleiben Arbeitnehmende weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig – dies wird auch als “Ausstrahlung” bezeichnet.
Voraussetzung ist, dass:
Voraussetzung ist, dass:
- ein gewöhnliches Beschäftigungsverhältnis in Deutschland besteht,
- das Gehalt während der Auslandsentsendung weiterhin vom deutschen Unternehmen gezahlt wird,
- der Entsendezeitraum im Voraus befristet ist (maximal 24 Monate),
- keine Ablösung von anderen Mitarbeitenden erfolgt und
- die Person die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzt (persönlicher Anwendungsbereich).
In allen anderen Fällen – z. B. bei dauerhafter Auslandstätigkeit oder einem Arbeitsverhältnis mit einer ausländischen Tochtergesellschaft – greift in der Regel die ausländische Sozialversicherungspflicht.
Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ist die bestehende Sozialversicherung durch eine A1-Bescheinigung nachzuweisen. Sie ist bei Dienstreisen oder Entsendungen stets mitzuführen und auf Verlangen der Behörden im Gastland vorzulegen.
Weitere Informationen zur A1-Bescheinigung, möglichen Ausnahmen und dem Antragsverfahren können Sie unserem Internetartikel “A1-Bescheinigungen für Geschäftsreisen und Entsendungen in Europa” entnehmen.
Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ist die bestehende Sozialversicherung durch eine A1-Bescheinigung nachzuweisen. Sie ist bei Dienstreisen oder Entsendungen stets mitzuführen und auf Verlangen der Behörden im Gastland vorzulegen.
Weitere Informationen zur A1-Bescheinigung, möglichen Ausnahmen und dem Antragsverfahren können Sie unserem Internetartikel “A1-Bescheinigungen für Geschäftsreisen und Entsendungen in Europa” entnehmen.
2.5 Mitzuführende Dokumente
Bei Entsendungen in die EU, das EWR und die Schweiz sind grundsätzlich folgende Dokumente mitzuführen:
- Kopie der Entsendemitteilung (ggf. Nachweise bei Entfall der Meldepflicht)
- Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- A1-Bescheinigung
- Arbeits-/Entsendevertrag, Lohnzettel, Gehalts(zahlungs)nachweise
- Stundenzettel (mit Arbeitsbeginn und -ende, Pausen, Gesamtarbeitszeit)
- Kopie des Dienstleistungsvertrages
- Ggf. Befähigungsnachweis in reglementierten Berufen (z. B. EU-Bescheinigung)
- Ggf. Arbeitsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige
- Im Falle der Selbstständigkeit: Nachweis über selbstständige Tätigkeit durch Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszüge, Nachweise über mehrere Auftraggebende
Je nach Zielland und Tätigkeit können weitere Unterlagen mitzuführen sein. Auch die Pflicht zur Aufbewahrung der Entsendedokumente ist länderspezifisch geregelt.
2.6 Lohnsteuerliche Besonderheiten
Fraglich ist, ob Arbeitnehmende, die für ihren Arbeitgebenden im Ausland tätig werden, ihr Einkommen weiterhin im Inland oder im jeweiligen Zielland zu versteuern haben.
Maßgeblichkeit des Wohnsitzes
Wer in Deutschland wohnt oder sich hier gewöhnlich aufhält, muss sein Arbeitseinkommen in Deutschland versteuern. So regelt es § 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das heißt: Wer trotz einer Entsendung ins Ausland seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält – zum Beispiel, weil er oder sie die Wohnung weiterhin nutzt oder regelmäßig zurückkehrt – bleibt in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Selbst wenn die Wohnung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten untervermietet wird, gilt der Wohnsitz weiterhin als beibehalten. Wird die Wohnung jedoch dauerhaft aufgegeben - etwa durch Kündigung oder Verkauf - entfällt die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.
Bei verheirateten Personen gilt: Solange die Eheleute nicht dauerhaft getrennt leben, wird davon ausgegangen, dass der gemeinsame Wohnsitz dort ist, wo die Familie lebt.
Selbst wenn die Wohnung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten untervermietet wird, gilt der Wohnsitz weiterhin als beibehalten. Wird die Wohnung jedoch dauerhaft aufgegeben - etwa durch Kündigung oder Verkauf - entfällt die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.
Bei verheirateten Personen gilt: Solange die Eheleute nicht dauerhaft getrennt leben, wird davon ausgegangen, dass der gemeinsame Wohnsitz dort ist, wo die Familie lebt.
Doppelbesteuerungsabkommen
Grundsätzlich unterliegen auch im Ausland erzielte Einkünfte der deutschen Einkommensteuer – Stichwort Welteinkommensprinzip. Gleichzeitig kann auch der ausländische Staat ein Besteuerungsrecht für die vor Ort ausgeübte Tätigkeit geltend machen. Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, welche verschiedene Anrechnungsmethoden vorsehen können.
Für Arbeitnehmende gilt dabei meistens: Besteuert wird im Staat, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. In Deutschland werden diese Einkünfte dann – je nach Abkommen – entweder freigestellt oder die im Ausland gezahlte Steuer wird angerechnet:
Für Arbeitnehmende gilt dabei meistens: Besteuert wird im Staat, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. In Deutschland werden diese Einkünfte dann – je nach Abkommen – entweder freigestellt oder die im Ausland gezahlte Steuer wird angerechnet:
- Freistellungsmethode: Die ausländischen Einkünfte werden in Deutschland nicht besteuert, wirken sich aber auf den Steuersatz aus, der für andere Einkünfte (z. B. Kapitalerträge oder Vermietung) gilt.
- Anrechnungsmethode: Die Einkünfte werden sowohl im Ausland als auch in Deutschland versteuert. Allerdings wird die im Ausland gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet.
Wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann die im Ausland gezahlte Steuer unter bestimmten Bedingungen ebenfalls auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Das ist aber nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich – nicht beim Lohnsteuerabzug. Betroffene müssen dafür eine Steuererklärung abgeben und die Anrechnung beantragen.
183-Tage-Regelung
Eine zentrale Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Besteuerung durch den Tätigkeitsstaat in vielen Doppelbesteuerungsabkommen ist die sogenannte 183-Tage-Regelung. Sie besagt: Einkünfte aus einer Tätigkeit im Ausland bleiben in Deutschland steuerpflichtig, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die/der Arbeitnehmende hält sich im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage in einem Zeitraum von 12 Monaten auf.
- Das arbeitgebende Unternehmen ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig.
- Der Arbeitslohn wird nicht von einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen.
Die 183 Tage beziehen sich auf die tatsächlichen Tage der körperlichen Anwesenheit im Ausland – nicht auf die Dauer des Arbeitsvertrags oder die Zahl der Arbeitstage.
3. Nützliche Links und Anlaufstellen
- Europäische Kommission – Webseite zur Entsendung von Mitarbeitenden
- Nationale Internetseiten zum Thema Entsendung (Linkliste der Europäischen Kommission)
- Länderspezifische Merkblätter über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
- Deutsche Auslandshandelskammern
4. Nationalstaatliche Regelungen: Übersicht nach Ländern
- Belgien
Für eine rechtssichere Entsendung von Mitarbeitenden nach Belgien ist es entscheidend, verschiedene lokale Vorschriften zu beachten. Erfahren Sie, welche Anforderungen zu erfüllen sind!
1. Aufenthaltsrecht: Wer darf wie lange in Belgien arbeiten?
1.1 Entsendungen bis 90 Tage
Arbeitnehmende mit einer EU/EWR-Staatsbürgerschaft benötigen für die Einreise nach Belgien ein Ausweisdokument. Dies gilt auch für Mitarbeitende aus Drittstaaten – mit regulärem Arbeitsvertrag - sofern sie über eine entsprechende Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügen. Entsandte Arbeitnehmende, die sich bis zu 90 Tage in Belgien aufhalten, müssen sich innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Ankunft bei der zuständigen Kommunalbehörde am Wohnort melden (ndl. verklaring van aanwezigheid). Bei einem Aufenthalt in Hotels oder auf Campingplätzen entfällt dieses Erfordernis.1.2 Entsendungen über 90 Tage
Halten sich EU-Arbeitnehmende und Selbstständige länger als 90 Tage in Belgien auf, ist eine Meldung bei der zuständigen Gemeindeverwaltung des Wohnortes (franz. Demande d’attestation d’enregistrement, ndl. Aanvraag voor een verklaring van inschrijving) erforderlich.Drittstaatsangehörige Mitarbeitende benötigen für Einsätze über 90 Tage zusätzlich eine sogenannte „kombinierte Erlaubnis“ (Single Permit), die online zu beantragen ist.Der Antrag muss von der/dem in Belgien ansässigen Arbeitgebenden oder einer natürlichen Person mit Hauptwohnsitz in Belgien - die im Namen und im Auftrag des arbeitgebenden Unternehmens handelt – gestellt werden.2. Entsendemitteilung: Wer, wann und wie?
2.1 Mitarbeitende
Arbeitnehmende, die vorübergehend (unter 24 Monaten) in Belgien arbeiten möchten, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit eine Limosa-Meldung vornehmen.Nach der Meldung erhalten Sie einen „Limosa-1-Nachweis“, den Sie vor Arbeitsbeginn der/dem belgischen Auftraggebenden vorlegen müssen. Auftraggebende sind gesetzlich verpflichtet, diese Bescheinigung anzufordern.Für Personen, die regelmäßig im Ausland arbeiten, gibt es die Möglichkeit einer vereinfachten Limosa-Meldung für 12 Monate (ausgenommen Bau- und Zeitarbeitssektor). Sie kann nach Ablauf des Jahres jeweils maximal für ein weiteres Jahr verlängert werden.Ausnahmen von der Limosa-Meldung:
Nicht alle Tätigkeiten unterliegen der Meldepflicht.
Einige Ausnahmen sind:- Erstinstallation oder -montage von Gütern durch spezialisierte Arbeitnehmende oder Selbständige (max. 8 Tage)
- Dringende Reparaturen und Wartungsarbeiten an Maschinen (max. 5 Tage pro Monat)
- Internationale Personen- und Gütertransporte (außer Kabotage in Belgien)
- Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen oder strategischen Gesprächen (bis zu 60 Tage im Jahr).
- Weitere Ausnahmen finden Sie auf dem Limosa-Portal unter dem Reiter „Wer ist von Limosa befreit”.
Wichtiger Hinweis: Im Zweifelsfall sollte immer eine Entsendemeldung vorgenommen werden.2.2 Selbständige
Auch Selbstständige, die vorübergehend (unter 24 Monaten) in Belgien arbeiten möchten, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit eine Limosa-Meldung vornehmen. Seit dem 1. Januar 2019 gelten jedoch Erleichterungen. Meldepflichten bestehen ausschließlich in den drei von den belgischen Behörden genannten Risikosektoren:- dem Baugewerbe
- dem fleischverarbeitenden Gewerbe
- der Reinigungsbranche
Nach der Meldung erhalten Sie einen „Limosa-1-Nachweis“, den Sie vor Arbeitsbeginn der/dem belgischen Auftraggebenden vorlegen müssen. Auftraggebende sind gesetzlich verpflichtet, diese Bescheinigung anzufordern.Hinweis für Selbständige:
Achten Sie auf die Problematik der Scheinselbstständigkeit, insbesondere bei geschäftsführenden Selbstständigen (wie z. B. Inhaber-Geschäftsführenden). Scheinselbstständige sind Angestellte, die zwar den Status eines Selbstständigen haben, in Wirklichkeit ihre Berufsaktivität aber unter der Aufsicht des arbeitgebenden Unternehmens ausüben.3. Verbot der Arbeitnehmerüberlassung
Entsendungen nach Belgien dürfen grundsätzlich nicht mit einer Arbeitnehmerüberlassung (sogenannte „Huckepacküberlassungen”) kombiniert werden. Grundlage dafür ist ein nach belgischem Recht geltendes nationales Verbot der Leiharbeit nach dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über Zeitarbeit. Das allgemeine Verbot des Arbeitnehmerverleihs in Belgien steht im Gegensatz zu der Situation in mehreren anderen europäischen Ländern.4. Meldung reglementierter Berufe
Unternehmen, die Dienstleistungen in Belgien erbringen möchten, sollten sorgfältig prüfen, ob ihre Tätigkeit zu den sogenannten reglementierten Berufen zählt. Für viele gesundheitsnahe, technische oder handwerkliche Tätigkeiten – wie z. B. Elektro-, Heizungs- oder Fliesenarbeiten – gelten in Belgien gesetzlich geregelte Zugangsvoraussetzungen.Bei der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit folgende Voraussetzungen erfüllt werden:- Schriftliche Meldung bei der zuständigen belgischen Behörde,
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat (ohne Berufsverbot),
- Berufsspezifischer Qualifikationsnachweis, z. B. durch Diplom, Meister-/Gesellenbrief, EU-Bescheinigung oder ausreichende Berufserfahrung,
- Nachweis über den Versicherungsschutz, insbesondere Berufshaftpflichtversicherung oder vergleichbare Absicherung.
- Im Bereich Elektro-, Gas- und Warmwasserinstallationen ist zusätzlich durch das Mittelstandsministerium "Division Infrastructure" eine Zulassung zu beantragen.
Eine aktuelle Liste der reglementierten Berufe sowie der zuständigen Behörden finden Sie auf der offiziellen Webseite des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes (Reiter “Liste der reglementierten Berufe”).Für die Erledigung dieser Formalitäten können sich Unternehmen an einen zugelassenen One-Stop-Shop für Unternehmen (franz. guichet d’entreprises agréé) wenden. Diese geschäftsnahen Dienstleister sind staatlich anerkannt und übernehmen zahlreiche administrative Aufgaben – auch für ausländische Unternehmen, die in Belgien vorübergehend tätig werden möchten.Noch Fragen? Wenden Sie sich an Be-Assist, ein offizielles Beratungszentrum des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft (FÖD Wirtschaft).IHK-Praxistipp: Für Unternehmen, die grenzüberschreitend handwerkliche Leistungen in Belgien erbringen, empfiehlt es sich, stets einen Qualifikationsnachweis (z. B. EU-Bescheinigung, Meisterbrief, Diplom) mitzuführen. So kann im Falle einer Kontrolle nachgewiesen werden, dass die Tätigkeit auch im Herkunftsland ordnungsgemäß zugelassen ist.5. Minimale Lohn- und Arbeitsbedingungen
5.1 Mitarbeitende
Wenn Sie Mitarbeitende nach Belgien entsenden, müssen Sie die dort geltenden gesetzlichen Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen einhalten – es sei denn, die deutschen Vorgaben sind günstiger (Günstigkeitsprinzip).Was Sie einhalten müssen:- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
- Pausenzeiten
- Bezahlter Mindesturlaub
- Vergütung (inkl. Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertage)
- Sicherheits-, Gesundheits- und Hygienevorschriften am Arbeitsplatz
- Schutzvorschriften für Schwangere, Jugendliche und Kinder
- Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot
- Erstattung von Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten (wenn nicht am Wohnort übernachtet wird)
Details finden Sie auf der Webseite des Föderalen öffentlichen Dienstes (FöD). Beachten Sie, dass allgemeinverbindliche Tarifverträge abweichende Vorschriften definieren können.Wichtig zu wissen:
In Belgien gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn im klassischen Sinne. Stattdessen gilt eine gesetzlich festgelegte Untergrenze für die Entlohnung, das sogenannte Revenu minimum mensuel moyen garanti (garantiertes durchschnittliches monatliches Mindesteinkommen).Die konkrete Höhe der Löhne ergibt sich in der Praxis meist aus tarifvertraglichen Regelungen, die als allgemeinverbindlich erklärt wurden. Dabei unterscheidet das belgische Arbeitsrecht zwischen drei Arten von Tarifverträgen:- Branchentarifverträge (commissions paritaires),
- sektorielle Tarifverträge (sous-commissions paritaires) sowie
- nationale Tarifverträge für den Privatsektor.
Tarifliche Mindestlöhne können über die Mindestlohndatenbank eingesehen werden. Einen Überblick über die wichtigsten Branchentarifverträge bietet außerdem die Webseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes für Beschäftigung, Arbeit und sozialen Dialog.Fragen zur Tarifzuordnung? Wenden Sie sich an die belgische Arbeitsinspektion: SPOC.LabourInspection@employment.belgium.be4.2 Selbstständige
Selbstständige Dienstleistende sind grundsätzlich nicht an die Lohn- und Arbeitsbedingungen in Belgien gebunden, unterliegen aber dennoch der Meldepflicht.Im Falle einer Kontrolle müssen sie auf Verlangen belegen können, dass sie tatsächlich selbstständig tätig sind – etwa durch:- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Nachweise über mehrere Auftraggebende
- Verträge, Rechnungen, Geschäftsführendenverträge etc.
6. Sozialversicherung
Darüber hinaus wird für entsandte Mitarbeitende eine A1-Bescheinigung benötigt. Diese gilt als Nachweis dafür, dass Arbeitnehmende weiterhin in der deutschen Sozialversicherung verbleiben. Die A1-Bescheinigung muss online beantragt werden. Im Falle von regelmäßigen Auslandseinsätzen kann eine A1-Bescheinigung für Mehrfachbeschäftigung beantragt werden. Weitere Informationen können Sie unserem Internetartikel “A1-Bescheinigungen für Geschäftsreisen und Entsendungen in Europa” entnehmen.7. Besonderheiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe
7.1 Arbeitsmeldung
Wenn Sie Bauleistungen in Belgien erbringen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen vor Beginn der Arbeiten eine Arbeitsmeldung (Déclaration de travaux 30bis) abgeben.Die Meldung ist verpflichtend, wenn:- Unternehmen direkt einen Auftrag einer/eines Bauherrin/Bauherrn, Bautragenden oder Auftraggebenden ausführt,
- Arbeiten an Immobilien oder unbeweglichen Objekten durchgeführt werden oder gefährliche Arbeiten erfolgen (z. B. Asbestsanierung),
- der Auftragswert mindestens 30.000 Euro (netto) beträgt,
- Achtung: Bei Beteiligung (ausländischer) Subunternehmen gilt bereits ein Schwellenwert von 5.000 Euro (netto).
Ausnahmen: Unternehmen, die ausschließlich Dienstleistungen wie Vermessung, Sicherheitskoordination oder Ingenieurleistungen erbringen, müssen keine Arbeitsmeldung abgeben.Frist und Durchführung: Die Arbeitsmeldung muss vor Beginn der Arbeiten erfolgen – bei mobilen/ temporären Baustellen und Asbestsanierungsarbeiten spätestens 15 Kalendertage vor Beginn. Die Meldung erfolgt über den gesicherten Zugang.Benötigt wird:- eine belgische Unternehmensnummer (ZUD-Nummer),
- diese beantragen Sie online (elektronisches Formular des LSS (Landesamt für Soziale Sicherheit) – die Bearbeitung dauert ca. eine Woche.
Subunternehmen melden: Sub- oder Subsubunternehmen müssen bei der Meldung angegeben, aber nicht mit einer eigenen ZUD-Nummer registriert werden. Hier genügt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.Nach erfolgreicher Meldung erhalten alle Beteiligten eine Meldebestätigung.7.2 Anwesenheitsregistrierung
Zusätzlich zur Arbeitsmeldung ist bei bestimmten Projekten eine tägliche Anwesenheitsregistrierung über das Portal „CheckinatWork" erforderlich.Registrierungspflicht besteht, wenn:- Bauleistungen an unbeweglichen Objekten (Immobilien) im Auftrag einer/eines Bauherrin/Bauherrn, Bautragenden oder Auftraggebenden (B2B/ B2C) erbracht werden und
- der Auftragswert über 500.000 Euro (netto) liegt.
Wer registriert?
Sowohl das Entsendeunternehmen als auch Mitarbeitende am Einsatzort sind verantwortlich. Sie müssen gemeinsam klären, wer die Registrierung übernimmt.Als ausländisches Unternehmen können Sie die Anwesenheitsregistrierung selbst durchführen, indem Sie die QR-Codes von Limosa1-Dokumenten über den mobilen Onlinedienst einscannen. Dazu benötigen Sie einen gesicherten Zugang zum Portal.Die Registrierung muss erfolgen, bevor mit den Arbeiten begonnen wird. Sie muss täglich bzw. für jeden Werktag einzeln vorgenommen werden.7.3 ConstruBadge
Unabhängig von der oben genannten Anwesenheitsregistrierung auf Baustellen ist der Baustellenausweis "ConstruBadge”, ein persönliches Identifikationsmittel für Mitarbeitende auf Baustellen, erforderlich. Der ConstruBadge kann online bestellt werden und kostet 20 Euro inklusive des Versands. Die Gültigkeit beläuft sich auf ein Jahr.Hinweis: Der Versand ist ausschließlich an eine belgische Adresse möglich.7.4 Treuemarkensystem
Unternehmen im Baugewerbe müssen sich am Treuemarkensystem, ein sektorales Solidaritätssystem, beteiligen. Dieses belohnt Mitarbeitende mit einer jährlichen Prämie.Ablauf:- Arbeitgebende zahlen einen Beitrag von 9,12 Prozent des Bruttolohns an den Existenzsicherungsfond.
- Das OPOC (Office patronal d’organisation et de contrôle) zieht den Beitrag vierteljährlich ein.
- Das OPOC schickt Treuekarten an Arbeitgebenden, welche dieser an seine Mitarbeitenden übergibt.
- Arbeitnehmende beantragen Auszahlung mit Angabe von Adresse und Kontoverbindung bei OPOC bzw., sofern sie noch in Belgien sind, bei einer Zahlstelle der belgischen Gewerkschaften.
Ausnahmen:
Unternehmen, die z. B. bereits in eine Urlaubskasse (z. B. ULAK/SOKA-Bau) einzahlen oder ein 13. Monatsgehalt zahlen, können sich befreien lassen – müssen jedoch Nachweise einreichen.Wichtig:
Auch bei einer Befreiung ist der OPOC nach Ablauf eines Quartals eine Liste mit den persönlichen Daten der eingesetzten Mitarbeitenden für das vorangegangene Quartal zu übermitteln!7.5 Pflichtversicherung im Baubereich
Seit dem 1. Juli 2018 besteht neben Architektinnen und Architekten nun auch für Bauunternehmen und andere Dienstleistende im Baugewerbe die Pflicht, vor Beginn der Arbeiten eine zehnjährige Haftpflichtversicherung abzuschließen.Die Versicherungspflicht betrifft Arbeiten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, sofern sich die Arbeiten/Architektenleistungen auf Wohngebäude (Gebäude, die zu mehr als 50 Prozent zur Bewohnung bestimmt sind) beziehen. Zu den betroffenen Arbeiten zählen ausschließlich Arbeiten am Rohbau (Fundamente, Außenwände, Dachstruktur etc.). Auf der Webseite der Eidgenössischen Versicherung können Sie prüfen, ob Ihr Gewerk von der Pflichtversicherung betroffen ist.8. Besonderheiten im Fleischgewerbe
8.1 Arbeitsmeldung
Für bestimmte Tätigkeiten im Fleischgewerbe müssen Unternehmen eine Arbeitsmeldung (Déclaration de travaux 30ter) vor Beginn der Arbeiten durchführen. Diese Pflicht betrifft insbesondere Einsätze in fleischverarbeitenden Betrieben mit behördlicher Zulassung.Benötigt wird: Eine belgische Unternehmensnummer (ZUD-Nummer). Diese beantragen Sie ebenfalls im Rahmen der Arbeitsmeldung über ein gesondertes elektronisches Formular des LSS (Landesamt für Soziale Sicherheit). Die Bearbeitung dauert ca. eine Woche.Subunternehmen: Ausländische Subunternehmen müssen in der Meldung angegeben werden. Sie benötigen keine eigene ZUD-Nummer – die Angabe der Mehrwertsteuernummer (USt-ID) reicht aus.Wichtig: Neben dem Fleischgewerbe ist eine Arbeitsmeldung (Déclaration de travaux 30ter) auch für Sicherheits- und/oder Überwachungsdienste zwingend erforderlich.8.2 Anwesenheitsregistrierung
Zusätzlich zur Arbeitsmeldung ist eine tägliche Anwesenheitsregistrierung über das Portal “CheckinatWork” verpflichtend.Wer registriert?
Sowohl das Entsendeunternehmen als auch Mitarbeitende am Einsatzort sind verantwortlich. Sie müssen gemeinsam klären, wer die Registrierung übernimmt.Als ausländisches Unternehmen können Sie die Anwesenheitsregistrierung selbst durchführen, indem Sie die QR-Codes von Limosa1-Dokumenten über den mobilen Onlinedienst einscannen. Dazu benötigen Sie einen gesicherten Zugang zum Portal. Diesen können Sie online auf der Webseite “CheckinatWork” beantragen (Pfad: ‚Wer erledigt die Registrierung in “CheckinatWork”, anschließend: “Antragsformular”).Die Registrierung muss erfolgen, bevor mit den Arbeiten begonnen wird. Sie muss täglich bzw. für jeden Werktag einzeln vorgenommen werden.9. Besonderheiten im Reinigungsgewerbe
Unternehmen, die Reinigungspersonal nach Belgien entsenden, müssen unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwesenheitsregistrierung über das Portal „Check In and Out at Work“ durchführen. Arbeitsbeginn und -ende sowie Pausenzeiten sind in Echtzeit zu dokumentieren.10. Nützliche Links
- EIC Trier IHK/HWK Europa- und Innovationscentre GmbH
- AHK debelux - Deutsch-Belgisch-Luxemburgische Handelskammer
- Webseite Working in Belgium
11. IHK-Checkliste: Alles auf einen Blick
1. Vorabmaßnahmen
- Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen beachten
- Meldung der Entsendung über Limosa-Portal
- ggf. Meldung oder Zulassung reglementierter Berufe
- dafür: EU-Bescheinigung bei der IHK anfordern und Berufsqualifikationsnachweise beglaubigen
- A1-Bescheinigung (Einzeltätigkeit oder Mehrfachtätigkeit – Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger)
- Für abhängig Beschäftigte: Lohn- und Arbeitsbedingungen Belgiens gewähren (Löhne berechnen, Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, Pausenregelungen, Zuschläge und Spesen, Urlaubsansprüche, gesetzliche Feiertage im Blick behalten)
- Für Selbstständige: Nachweis über Selbstständigkeit
- Im Baubereich: Arbeitsmeldung vornehmen, ConstruBadge beantragen, Beteiligung am Treuemarkensystem prüfen, Pflichtversicherung im Baubereich abschließen
- Im Fleischgewerbe: Arbeitsmeldung vornehmen
- Sicherheits- und/oder Überwachungsdienste: Arbeitsmeldung vornehmen
IHK-Praxistipp: Planen Sie rund ein bis zwei Wochen Vorlauf vor Einsätzen in EU-Ländern ein, im Bausektor eher vier bis sechs Wochen. Unterschätzen Sie den zeitlichen Aufwand zur Ermittlung der nationalen Entlohnungsvorgaben im Einsatzland im Vorfeld der Auftragskalkulation nicht.2. Während des Einsatzes
- Anwesenheiten registrieren im Baubereich, fleischverarbeitenden Gewerbe, in der Reinigungsbranche (täglich)
- Mitzuführende Unterlagen: Bei Kontrollen müssen folgende Unterlagen vor Ort durch die verantwortliche Person* in der jeweiligen Amtssprache vorgelegt werden:
- Reisepass/ Personalausweis
- Limosa-Meldebestätigung
- ggf. Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung (für Drittstaatsangehörige)
- Arbeitsvertrag
- Stundennachweis (Arbeitsbeginn und -ende, Pausenzeiten, beruflich bedingte Reisezeit, Gesamtdauer der Arbeitszeit)
- Lohnabrechnung & Auszahlungsnachweis
- ggf. zusätzlich Unterlagen zur Lohneinstufung (sofern sich Lohneinstufung nicht z. B. aus dem Arbeitsvertrag ergibt) sowie ggf. Lohnaufzeichnungen oder vergleichbare Aufschlüsselung der Entgeltzusammensetzung für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge (falls arbeitsvertragliche Regelungen bezüglich Zulagen oder Zuschlägen konkretisiert werden müssen)
- Kopie des Vertrages mit der/dem Auftraggebenden
- Bei Übernachtung in Belgien: Aufenthaltsadresse
- ggf. Befähigungsnachweis bei reglementierten Gewerben (EU-Bescheinigung)
- Für Bauhaupt- und Baunebengewerbe: ConstruBadge, Nachweis der Arbeitsmeldung
- Für Fleischgewerbe: Nachweis Arbeitsmeldung
- Für Sicherheits- und/oder Überwachungsdienste: Nachweis Arbeitsmeldung
- Für Selbstständige: Nachweis der Selbstständigkeit (z. B. Gewerbeanmeldung, HR-Auszug, Geschäftsführendenvertrag)
*Hinweis zur verantwortlichen Person: Sie dient als Ansprechperson für die belgischen Kontrollbehörden, leitet Dokumente an die Kontrollbehörde weiter und empfängt Benachrichtigungen der Kontrollbehörden. Als Verbindungsperson kann jede natürliche Person fungieren.3. Nach Beendigung des Auslandseinsatzes
- Aufbewahrungspflichten von Dokumenten beachten (2 Jahre)
- Dänemark
Deutsche Unternehmen, die Mitarbeitende zur Erbringung von Dienstleistungen nach Dänemark entsenden, sind in der Regel verpflichtet, dies im dänischen RUT-Register zu melden. Die Anmeldung muss spätestens am ersten Arbeitstag elektronisch über die offizielle Plattform erfolgen.Wie in vielen Ländern gibt es auch in Dänemark Ausnahmen von der Meldepflicht – etwa für bestimmte Geschäftsreisen oder Montageeinsätze, sofern klar definierte Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Informationen zur Meldepflicht und zu Ausnahmetatbeständen stellt die offizielle Informationsseite “Workplace Denmark” zur Verfügung.
- Finnland
Wer Mitarbeitende vorübergehend nach Finnland entsendet, muss dies vor Beginn des Einsatzes bei der finnischen Arbeitsschutzbehörde Tyosuojelu melden. Die Meldung erfolgt online über das entsprechende Formular.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Informationen zum entsendenden bzw. auftraggebenden Unternehmen
- Angaben zum Generalunternehmen (bei Bauprojekten)
- Kontaktdaten der benannten Vertretungsperson in Finnland
- Daten der entsandten Person
- Beginn und Dauer der Entsendung
- Einsatzort und Branche
Ausnahme von der Meldepflicht:
Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn die Entsendung höchstens 5 Tage innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten dauert – außer, das entsendende Unternehmen ist im Bausektor tätig. In diesem Fall gilt die Meldepflicht unabhängig von der Dauer.Wichtig bei Änderungen:
Ändern sich wesentliche Angaben nach der ursprünglichen Mitteilung (z. B. Einsatzort, Vertretungsperson, Entsendedauer oder Personal), muss eine ergänzende Meldung abgegeben werden – ebenfalls über das Online-Formular.Fragen zur Praxis?
Weitere Informationen stellt die finnische Verwaltung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf ihrer Webseite zur Verfügung. Konkrete Fragen können Sie an das Verbindungsbüro für entsandte Arbeitnehmende (postedworkersfin@avi.fi) richten. Auch die AHK Finnland unterstützt Unternehmen bei Fragen zur Entsendepraxis. - Frankreich
Für den Einsatz von Mitarbeitern in Frankreich gelten strenge Entsendeauflagen und die Einhaltung der anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Zielmarktes.
Allgemeine Informationen
Firmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, dies vor Beginn des Einsatzes der örtlich zuständigen Arbeitsinspektion (INSPECTION DU TRAVAIL) über das Internetportal SIPSI des französischen Staates anzuzeigen.Die grenznahe IHK Südlicher Oberrhein hat dazu eine kostenlose Ausfüllhilfe erstellt.Neben der Meldung des Einsatzes über das Internetportal ist zudem ein Repräsentant bzw. Vertreter vor Ort für die Dauer der Entsendung zu benennen. Der Repräsentant stellt die Verbindung zwischen der Arbeitsinspektion, dem Service der Polizei und Gendarmerie sowie den Zoll-und Steuerbehörden her. Er hält für mögliche behördliche Kontrollen die Unterlagen vor. Der Vertreter muss in der Lage sein, sich in französischer Sprache auszudrücken.Die AHK Frankreich bietet Unterstützung bei den Formalitäten und übernimmt auf Honorarbasis die Rolle des Vertreters.Mitarbeiter müssen bei Entsendungen einen Sozialversicherungsausweis mit sich führen, der bei Kontrollen vorzulegen ist. Zur Bescheinigung der Sozialversicherungspflicht dient in Deutschland die Bescheinigung A1, die von der jeweiligen Krankenkasse ausgestellt wird.Über die Entsendeauflagen informiert das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Integration auf seiner Internetseite.Bei grenzüberschreitenden Einsätzen gelten immer die anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Zielmarktes. Daher darf ein nach Frankreich entsandter Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens während des Einsatzes nicht schlechter entlohnt werden als ein vergleichbarer französischer Mitarbeiter. Dabei müssen auch die in Frankreich geltenden tarifvertraglichen Zusatzleistungen (Überstundenzugschläge, Verpflegungspauschalen etc.) berücksichtigt werden.
Die Tabelle des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung und Integration zeigt die relevanten Vergütungsbestanteile in Frankreich.Regelverstöße gegen die Entsendeauflagen und die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen werden mit Bußgeldern bis zu 500.000 EUR geahndet. Liegt ein wiederholter Verstoß innerhalb von zwei Jahren vor, kann das verhängte Bußgeld verdoppelt werden. Die französischen Behörden können im Falle von offenen Bußgeldern eine Entsendung verweigern.Weitere Informationen zu den Rechten entsendeter Arbeitnehmer finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung und Integration.Entsendung im Baugewerbe
Unternehmen, die im Bereich Hoch- und Tiefbau, Ausbau und Innenausbau (z. B. Küchenmontage) tätig sind und die Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, eine Berufsidentifikationskarte „Carte d’identification professionnelle BTP“ zu beantragen.Die Karte ist personenbezogen und muss vor der Entsendung sowohl für Angestellte als auch für Zeitarbeiter, ergänzend zur Entsendeerklärung SIPSI, beantragt werden. Die Berufsidentifikationskarte enthält personenbezogene Informationen zum Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Staatsangehörigkeit, Adresse der Baustelle, Dauer der Bautätigkeit etc.Die Karte muss zum Arbeitsort mitgeführt werden, um bei Kontrollen vorgelegt werden zu können.Die fehlende Beantragung der Carte BTP kann mit einem Bußgeld i. H. v. 2.000 Euro pro Mitarbeiter (im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren mit 8.000 Euro) geahndet werden.Die Beantragung einer Berufsidentifikationskarte „Carte d’identification professionnelle BTP“ erfolgt über folgende Online-Plattform.Meldepflichten im Transportgewerbe
Seit 2017 müssen auch Transportunternehmen ihre Entsendungen (zum Beispiel Fahrer) über das Online-Portal melden.Für ausländische Transport- und Schifffahrtunternehmen, die Mitarbeiter (d.h. auch Fahrer) auf französischem Staatsgebiet einsetzen (unabhängig von der Dauer), gelten besondere Vorschriften. Betroffen sind grenzüberschreitende Gütertransporte mit Bestimmungs- oder Ausgangsort in Frankreich, ausgenommen sind Transitfahrten.Berücksichtigt werden müssen die Regelungen zu:
- Entsendebescheinigung („Attestation de détachement“)
- Benennung eines Vertreters in Frankreich („Représentant“)
- Einhaltung des französischen Mindestlohns („SMIC“)
- Sozialversicherungsnachweis (A1-Bescheinigung)
Hier finden Sie eine detaillierte Übersicht über die aktuellen Vorschriften der Meldepflicht im Transportgewerbe.Infoservice: IHK-Infos und Einladungen per E-Mail
Möchten Sie gerne Einladungen zu Außenwirtschaftsveranstaltungen der IHK Köln per E-Mail erhalten? Zu Themen, die Sie wirklich interessieren? Und dazu News zu Ihren Themenfavoriten? Dann melden Sie sich doch einfach bei unserem IHK-Newsletter an! - Italien
Unternehmen, die Mitarbeitende zur Erbringung von Dienstleistungen nach Italien entsenden, sind verpflichtet:
- sich auf dem Meldeportal des italienischen Arbeitsministeriums zu registrieren (elektronische Signatur notwendig),
- die Entsendung – spätestens am Vortag - zu melden,
- bestimmte Unterlagen (auch in italienischer Sprache) aufzubewahren,
- zwei Kontaktpersonen – mit Zustellungswohnsitz in Italien - zu benennen
In einigen Fällen ist keine Meldung erforderlich, zum Beispiel bei der Teilnahme an geschäftlichen Besprechungen oder bei Transportdienstleistungen von und nach Italien. Eine genaue Prüfung der Voraussetzungen ist jedoch ratsam.
Weitere Informationen bietet die AHK Italien in einem kostenlosen Merkblatt.
Für die Dauer des Einsatzes gelten die italienischen Mindestarbeitsbedingungen. Dazu zählen unter anderem Vorgaben zu Löhnen, Arbeitszeiten und branchenspezifischen Tarifverträgen (siehe Kapitel 2.3). Eine Übersicht auf Englisch bietet das italienische Arbeitsministerium.Wichtig: Seit Oktober 2024 benötigen alle Unternehmen und Selbstständige, die auf mobilen oder temporären Baustellen tätig sind, einen „Punkteführerschein für Baustellen“. Dieser wird von der italienischen nationalen Arbeitsaufsicht (INL) ausgestellt. Nähere Informationen dazu finden sich ebenfalls im Merkblatt der AHK Italien.
- Luxemburg
Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zur Durchführung von Arbeiten nach Luxemburg entsendet, muss dies spätestens am ersten Einsatztag online bei dem luxemburgischen Gewerbeaufsichtsamt – Inspéction du Travail et des Mines (ITM) - gemeldet werden.Im Meldeportal sind unter anderem folgende Dokumente hochzuladen:
- Arbeitsvertrag der entsandten Person(en)
- A1-Bescheinigung
- Aufenthaltsgenehmigung (bei Drittstaatsangehörigen)
- Lohnabrechnungen
- Zahlungsnachweise
- Stundennachweise
Im Rahmen der Meldung ist eine „Bezugsperson“ zu benennen, die während der gesamten Entsendedauer als Ansprechperson für die Behörden fungiert. Diese muss nicht in Luxemburg ansässig sein.
Nach der Meldung wird für jede entsandte Person ein Sozialausweis („Badge Social“) erstellt. Dieser muss während des Einsatzes mitgeführt werden und dient als Nachweis bei Kontrollen.
In vielen Fällen ist zusätzlich eine Dienstleistungsanzeige bei der „Direction générale des Classes Moyennes” (Wirtschaftsministerium) erforderlich – insbesondere bei handwerklichen oder industriellen Tätigkeiten (z. B. Bau- oder Montagearbeiten). Der Anzeige sind je nach Fall folgende Unterlagen beizufügen:- EU-Bescheinigung (bei Erstmeldungen)
- Nachweis über die ordnungsgemäße Niederlassung im Ansässigkeitsstaat (bei Folgemeldungen)
- Zahlungsnachweis der Bearbeitungsgebühr (sofern keine Online-Meldung erfolgt)
Während der Entsendung sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften Luxemburgs einzuhalten – darunter Mindestlohn, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Urlaubsregelungen. Details finden Sie im offiziellen Informationsportal Guichet.lu. Zudem muss jedes ausländische Unternehmen, das Dienstleistungen in Luxemburg erbringt, sich im Übrigen für mehrwertsteuerliche Zwecke registrieren lassen, um die Anforderungen in Sachen auf Dienstleistungen anwendbare Mehrwertsteuer zu erfüllen.
Einen umfassenden Überblick über alle Pflichten bietet der offizielle Leitfaden auf „Guichet.lu”. Weitere hilfreiche Informationen und Merkblätter gibt es auch beim EIC Trier sowie im Q&A-Bereich der luxemburgischen Arbeitsinspektion.
- Niederlande
Vor dem Beginn der Dienstleistung ist eine elektronische Meldung über das Portal "Posted Worker" erforderlich. Das Portal steht auch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Ausnahmen von der Meldepflicht
In bestimmten Fällen entfällt die Meldepflicht. Eine Übersicht der Ausnahmen stellt das niederländische Ministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Webseite im Abschnitt „Ausnahmen von der Meldepflicht“ bereit.
Zusätzlich kann für bestimmte Tätigkeiten eine Dienstleistungsanzeige erforderlich sein. Dies betrifft reglementierte Berufe, für die ein Qualifikationsnachweis – etwa in Form einer EU-Bescheinigung – erforderlich ist. Eine Liste reglementierter Berufe finden Sie in der Datenbank der EU-Kommission. Steht die Tätigkeit auf der Liste der 51 regulierten Berufe in den Niederlanden, bedarf es zusätzlich einer Anerkennung der beruflichen Qualifikationen. Weiterführende Informationen bietet das Portal Professional qualifications and diplomas | Business.gov.nl.
Während der Entsendung sind die zwingenden Vorschriften des niederländischen Arbeitsrechts einzuhalten. Dazu zählen insbesondere Regelungen zu Mindestlohn, Arbeits-, Urlaubs- und Ruhezeiten. Eine Übersicht der relevanten Vorschriften bietet das Ministerium für Arbeit und Soziales auf seiner deutschsprachigen Informationsseite.
Einen umfassenden Überblick in englischer Sprache bietet der offizielle Guide for posting employees to the Netherlands auf dem Behördenportal business.gov.nl.
- Österreich
Vor Beginn der Tätigkeit in Österreich muss eine Online-Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen. Die Meldung ist verpflichtend und muss vor Arbeitsaufnahme online über das Meldeformular abgegeben werden.In bestimmten Fällen – abhängig von Art und Dauer der Tätigkeit – ist keine Entsendemeldung erforderlich. Details zu den Ausnahmetatbeständen finden sich auf der Webseite des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen.
Zusätzlich kann für bestimmte Tätigkeiten – die sogenannten reglementierten Berufe - eine Dienstleistungsanzeige erforderlich sein. Eine Liste dieser Berufe finden Sie in § 94 der österreichischen Gewerbeordnung. Ist die Dienstleistung anzeigepflichtig, kann dies online beim österreichischen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erfolgen.
Während der Entsendung sind bestimmte österreichische Arbeitsbedingungen einzuhalten (siehe Kapitel 2.3). Dazu zählen insbesondere Regelungen zu Mindestlohn, Arbeits-, Urlaubs- und Ruhezeiten. Eine Übersicht der relevanten Bestimmungen findet sich auf der österreichischen Entsendeplattform. Abweichung können sich durch Kollektivverträge ergeben. Die Wirtschaftskammer Österreich stellt ein nützliches Tool für Kollektivverträge für jede Branche - WKO bereit, mit dem der im konkreten Fall anzuwendende Kollektivvertrag identifiziert werden kann. - Polen
Mitarbeitende, die nach Polen entsendet werden, müssen vorab bei der Staatlichen Arbeitsinspektion Państwowa Inspekcja Pracy gemeldet werden.Die Meldung kann entweder über ein Entsendeformular oder digital über das Meldeportal erfolgen. Bitte beachten Sie: Für die digitale Meldung ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Für die Dauer der Entsendung ist eine Kontaktperson in Polen zu benennen, die gegenüber der Arbeitsinspektion als Ansprechperson fungiert. Es ist hilfreich, wenn diese Person Polnisch spricht. Alternativ kann die AHK Polen diese Rolle übernehmen.
Während der Entsendung gelten die in Polen verbindlichen Mindestarbeitsbedingungen, sofern sie für die entsandten Mitarbeitenden günstiger sind (Günstigkeitsprinzip).
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Arbeitssicherheit: Nach Auffassung der polnischen Arbeitsinspektion muss eine Sicherheitsunterweisung in Polen erfolgen – auch dann, wenn Mitarbeitende bereits eine vergleichbare Schulung in Deutschland erhalten haben.
Weiterführende Informationen zur Entsendung nach Polen können Sie den Merkblättern der AHK Polen entnehmen.
- Schweiz
Für eine rechtssichere Entsendung von Mitarbeitenden ist es entscheidend, verschiedene lokale Vorschriften zu beachten. Diese Anforderungen sind zu erfüllen - ein Überblick.
1. Aufenthaltsrecht: Wer darf wie lange in der Schweiz arbeiten?
Unternehmen, die Mitarbeitende in die Schweiz entsenden, müssen die aufenthaltsrechtlichen Vorgaben beachten. Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, gelten besondere Bestimmungen.
Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staates dürfen bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz arbeiten – ohne dass eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist (siehe Abkommen über die Personenfreizügigkeit). Diese Regelung gilt auch für Drittstaatsangehörige, wenn sie seit mindestens zwölf Monaten über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung in einem EU-/EFTA-Staat verfügen. Die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) ist eine internationale Organisation, die den freien Handel zwischen ihren Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Union (EU) fördert.
Berechnung der 90-Tage-Grenze: Das 90-Tages-Kontigent gilt pro Mitarbeitenden und Unternehmen,- Ihr Unternehmen entsendet an einem Tag 50 Mitarbeitende für acht Stunden: 1 Tag des Kontingents ist verbraucht.
- Ihr Unternehmen entsendet an 50 Tagen jeweils eine Arbeitskraft für zwei Stunden: 50 Tage des Kontingents sind verbraucht.
Bei einem unterjährigen Arbeitgebendenwechsel muss ein bereits genutzter Anteil am 90-Tage-Kontingent berücksichtigt werden. Wurde eine Arbeitskraft im laufenden Kalenderjahr bereits für 90 Tage durch ein anderes Unternehmen in die Schweiz entsandt, kann diese nicht erneut entsendet werden – es sei denn, es liegt eine Aufenthaltsbewilligung vor.
Wird die Entsendung über 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr hinaus geplant, muss für jede betroffene Person eine Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde beantragt werden. Die Aufenthaltsbewilligung umfasst gleichzeitig eine Arbeitsbewilligung und wird nach Ermessen der Behörde erteilt. Entscheidungsgrundlagen sind insbesondere: das gesamtwirtschaftliche Interesse und der Inländervorrang.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung. Das Verfahren ist kostenpflichtig und dauert in der Regel mindestens drei Wochen. In vielen Fällen ist ein persönliches Vorsprechen bei der kantonalen Behörde erforderlich.
Hinweis: Die Aufenthaltsbewilligung ist ausschließlich auf den konkret beantragten Einsatz beschränkt – also auf den Einsatzort, die Tätigkeit, den Zeitraum und die entsandte Person.
2. Entsendemitteilung: Wer, wann und wie?
Unabhängig davon, ob eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist, gilt: Entsendungen in die Schweiz müssen grundsätzlich vor Beginn gemeldet werden.
Seit dem 17. März 2025 erfolgt die Meldung ausschließlich über das Schweizer Verwaltungsportal EasyGov. Am Meldeprozess und den abgefragten Informationen ändert sich durch die Umstellung auf das neue Portal grundsätzlich nichts.2.1 Mitarbeitende
Unternehmen, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, müssen die Entsendung spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn elektronisch melden. Für die Durchführung der Meldung muss eine Registrierung auf dem Portal EasyGov durchgeführt und - falls noch nicht vorhanden - eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) beantragt werden. Mit Ausnahme von nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen ist die UID Voraussetzung für die Entsendemeldung. Direkt nach der Registrierung (noch vor der Vergabe der UID) kann die Meldung durchgeführt werden.
Hinweis: Unternehmen, die bei der eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV umsatzsteuerrechtlich registriert sind, verfügen automatisch über eine UID.
Nach erfolgreicher Meldung stellt das System innerhalb weniger Tage eine Meldebestätigung aus. Diese ist bei Kontrollen mitzuführen.
Verbot des Arbeitnehmerverleihs
Der grenzüberschreitende Verleih von Arbeitnehmenden aus dem Ausland in die Schweiz ist verboten (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsvermittlungsgesetz). Ebenso unzulässig ist der indirekte Verleih – etwa durch Dienstleistungen mit entliehenem Personal.
2.2 Selbstständige
Auch selbstständige Dienstleistende müssen ihre Einsätze vorab über EasyGov melden. Hierzu steht ein eigenes Formular zur Verfügung.2.3 Ausnahmen von der Meldepflicht
a) Notfalleinsätze
Eine Ausnahme von der achttägigen Vorlauffrist für die Entsendemeldung gilt für Notfalleinsätze. Voraussetzungen:- Der Arbeitseinsatz dient der Behebung eines plötzlich eingetretenen und unvorhersehbaren Schadens und hat zum Ziel, weitere Schäden zu verhindern, und
- der Arbeitseinsatz beginnt spätestens drei Tage nach dem Eintritt des Schadens (inkl. Sonn- und Feiertage) und
- der Ausnahmetatbestand wird in der Entsendemeldung vermerkt (Kommentarfeld).
Kurzfristige Auftragsvergaben oder knappe Planungen fallen nicht unter die Ausnahmeregel!
b) Kurzzeitige Mitarbeitendeneinsätze
Unternehmen, die nicht mehr als acht Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz tätig sind, müssen in der Regel keine Entsendemeldung abgeben.
Ausnahme: Für bestimmte Branchen besteht eine Meldepflicht ab dem ersten Tag. Dazu zählen:- Bauhaupt- und Baunebengewerbe (Schweizer Begriffsauslegung)
- Garten- und Landschaftsbau
- Hotel- und Gastgewerbe
- Reinigungsgewerbe
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Handelsreisende (außer Messen und Zirkusse)
- Erotikgewerbe
Wichtig: Wer sich auf die 8-Tage-Ausnahme beruft, sollte dies aus Nachweisgründen sorgfältig dokumentieren. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit dem zuständigen kantonalen Amt.
c) Tätigkeiten ohne Meldepflicht
Für bestimmte Aktivitäten ist keine Entsendemeldung erforderlich. Dazu zählen:- Kundenmeetings mit repräsentativem Charakter (z. B. Vertragsverhandlungen und -unterzeichnungen, Geschäftskundenpflege, nicht: Beratungs- oder Planungsgespräche)
- Theoretische und technische Kurse (z. B. konzerninternes Training)
- Konzern- und unternehmensinterne Meetings (z. B. Strategiesitzung, Kick-off Meetings, Koordinierung von Aktivitäten oder zum Informationsaustausch)
- Reine Warenlieferung ohne Montagedienste
- Konferenzbesuche und Weiterbildungen (nur als Teilnehmende)
- Besuch von Messen (Nicht: Kundenakquise oder Angebotspräsentation am Messestand).
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Schweizer Staatssekretariats für Migration.
3. Meldung reglementierter BerufeWer als Unternehmen aus einem EU- oder EFTA-Staat Mitarbeitende für die Ausübung reglementierter Berufe in die Schweiz entsendet, muss dies vor Arbeitsaufnahme melden. Die Meldung erfolgt beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Ziel der Meldung ist die Überprüfung der Berufsqualifikation durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Eine Liste reglementierter Berufe findet sich auf der Webseite des SBFI. Betroffen sind u. a. viele Berufe aus den Bereichen Gesundheitswesen, Bildung, Soziales und Bau.Erforderliche Unterlagen
Folgende Dokumente müssen im Rahmen der Meldung elektronisch eingereicht werden:- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- EU-Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Berufsqualifikation
- Nachweis des Versicherungsschutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht (zwingend erforderlich bei Gesundheitsberufen)
- Beleg: Zahlung Bearbeitungsgebühr (90 CHF)
Zusätzlich per Post einzureichen sind: die EU-Bescheinigung (im Original oder als beglaubigte Kopie) und eine beglaubigte Kopie des Berufsqualifikationsnachweises.Ablauf und Fristen
- Die Meldung muss vollständig vor Arbeitsaufnahme erfolgen.
- Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel rund einen Monat – gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem alle elektronischen und postalischen Unterlagen eingegangen sind.
- Die Meldung muss jedes Kalenderjahr erneuert werden. Dies erfolgt ebenfalls über das Online-System mit den bestehenden Login-Daten.
Das SBFI stellt zudem einen ausführlichen Leitfaden zur Registrierung und zur Anmeldung auf dem Portal sowie Informationen zum allgemeinen Ablauf und der Dauer des Verfahrens bereit.
4. Minimale Lohn- und Arbeitsbedingungen4.1 Mitarbeitende
Unternehmen, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen eingehalten werden, sofern die Bedingungen im Herkunftsland nicht bereits besser sind (Günstigkeitsprinzip). Dazu gehören:- minimale Entlohnung inklusive Spesen
- Arbeits- und Ruhezeiten sowie gesetzliche Feiertage
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Schutz von Schwangeren, Kindern und Jugendlichen
- Nichtdiskriminierung
Wichtig: In der Schweiz werden die Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten durch Bundesgesetze sowie durch Verordnungen des Bundesrates geregelt. Zusätzlich existieren zahlreiche Gesamtarbeitsverträge (GAV), die vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die Regelungen des zugehörigen GAV sind vorrangig anzuwenden, sofern sie über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehen. Welche Regelungen zu Arbeits- und Ruhezeiten für Ihren spezifischen Fall gelten, können Sie auf der Webseite der Schweizer Eidgenossenschaft nachlesen. Geben Sie den Einsatzort, den Zeitraum der Entsendung und einen geeigneten Suchbegriff ein, um den zutreffenden GAV zu identifizieren. Um die Details zum GAV einzusehen, klicken Sie auf den Reiter „Details zum GAV einsehen“.
Die Schweiz hat keinen allgemein verbindlichen Mindestlohn. Stattdessen bestimmt sich die Entlohnung in der Regel durch Gesamtarbeitsverträge (GAV).- Berechnung des Lohns: Die Höhe des Lohns muss den Vorgaben im GAV entsprechen. Um den genauen Lohnanspruch zu berechnen, kann der Lohnrechner auf der Webseite der Schweizer Eidgenossenschaft genutzt werden.
- Umrechnung in Euro: Der Lohn in Schweizer Franken muss zum aktuellen Monatsmittelkurs in Euro umgerechnet werden. Der maßgebliche Kurs ist der zu Beginn des Einsatzes veröffentlichte Monatsmittelkurs.
Besteht für die ausgeübte Tätigkeit kein GAV, so sind die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne zu respektieren. Zur Berechnung der üblichen Lohnspanne stellt das SECO einen Lohnrechner zur Verfügung.
Hinweis: Auf der Webseite des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) findet sich eine ausführliche Anleitung zur Berechnung der Vergütung von entsendeten Mitarbeitenden sowie ein konkretes Berechnungsbeispiel.4.2 Selbstständige
Selbstständige Dienstleistende sind grundsätzlich nicht an die Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen gebunden, unterliegen aber dennoch der Meldepflicht (vgl. Abschnitt 2.2).
Im Fall einer Kontrolle müssen sie auf Verlangen belegen können, dass sie tatsächlich selbstständig tätig sind – etwa durch:- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Nachweise über mehrere Auftraggebende
- Verträge, Rechnungen, Geschäftsführenden-Verträge etc.
Hinweis: Bei geschäftsführenden Personen (z. B. Inhaber-Geschäftsführende) ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt. Informationen zur Abgrenzung enthält das Benutzerhandbuch auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration (SEM).
5. Besonderheiten für SubunternehmenSelbstständige Subunternehmen müssen ihre meldepflichtigen Einsätze selbst melden. Zu beachten ist, dass für den Fall, dass Dienstleistungen in der Schweiz im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes durch Subunternehmen erbracht werden, diese durch die/den Auftraggebenden vertraglich dazu verpflichtet werden müssen, die Vorschriften des Schweizer Entsendegesetzes einzuhalten (Art. 5 Entsendegesetz). Andernfalls kann die/der Auftraggebende sanktioniert werden (Solidarhaftung). Ein Musterschreiben sowie weitere Informationen zur Solidarhaftung finden sich auf der Webseite des SECO.6. Kautionspflichten
Für Unternehmen, die handwerkliche Gewerbe ausführen – insbesondere in der Bau- und Baunebenbranche – kann es je nach Kanton erforderlich sein, eine Kaution bei der Zentralen Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz (ZKVS) zu hinterlegen.
Die Kaution dient als Sicherheitsleistung und stellt sicher, dass im Falle von Verstößen gegen Vorschriften des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) sowie für die Deckung von Kontroll- und Verfahrenskosten sowie Konventionalstrafen ausreichend Mittel zur Verfügung stehen.Höhe der Kaution
Die Kautionspflicht gilt in der Regel für Unternehmen, deren Auftragssumme pro Kalenderjahr einen Mindestbetrag von 2.000 CHF erreicht. Die Höhe der Kaution hängt vom Gesamtwert der Auftragssumme sowie von der Branche ab. Die maximale Kaution beläuft sich auf 20.000 CHF.Rückzahlung der Kaution
Entsendeunternehmen haben frühestens 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten die Möglichkeit einen Antrag auf Rückerstattung der Kaution bei der ZKVS zu stellen. Eine Rückzahlung erfolgt jedoch nur, wenn keine offenen Forderungen oder Verpflichtungen bestehen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten und den damit verbundenen Vorschriften stehen.Weitere Informationen
Ob eine Kautionspflicht besteht und, wie diese ordnungsgemäß entrichtet werden kann, ist auf der Webseite der ZKVS einsehbar. Hier können Unternehmen auch detaillierte Informationen zur Höhe der Kaution und den zugehörigen Prozessen finden.
7. SozialversicherungDarüber hinaus wird für entsandte Mitarbeitende eine A1-Bescheinigung benötigt. Diese gilt als Nachweis dafür, dass Arbeitnehmende weiterhin in der deutschen Sozialversicherung verbleiben. Die A1-Bescheinigung muss beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger online beantragt werden. Weitere Details können Sie unserem Internetartikel “A1-Bescheinigungen für Geschäftsreisen und Entsendungen” entnehmen.
8. IHK-Checkliste: Alles auf einen Blick1. Vorabmaßnahmen
- Meldung der Entsendung über EasyGov (mindestens acht Tage vor Auslandseinsatz)
- Aufenthaltsbewilligung bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde anfordern (bei Auslandseinsätzen > 90 Tagen)
- ggf. Meldung reglementierter Berufe beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
- dafür: EU-Bescheinigung bei der IHK anfordern und Berufsqualifikationsnachweise beglaubigen
- Antrag A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger (bei mehrfachen Auslandseinsätzen A1-Bescheinigung für Mehrfachbeschäftigung)
- Für abhängig Beschäftigte: Lohn- und Arbeitsbedingungen der Schweiz gewähren (Löhne berechnen, Maximalarbeitszeiten, Ruhezeiten, Pausenregelungen, Zuschläge und Spesen, Urlaubsansprüche, gesetzliche Feiertage im Blick behalten)
- Für Selbstständige: Nachweis über Selbstständigkeit
- ggf. Kaution bei der Zentralen Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz (ZKVS) hinterlegen
- ggf. Solidarhaftung für Subunternehmen durch entsprechende Sorgfalt ausschließen
IHK-Praxistipp: Planen Sie rund ein bis zwei Wochen Vorlauf vor Einsätzen in EU-Ländern ein, im Bausektor eher vier bis sechs Wochen. Unterschätzen Sie den zeitlichen Aufwand zur Ermittlung der nationalen Entlohnungsvorgaben im Einsatzland im Vorfeld der Auftragskalkulation nicht.2. Während des Einsatzes
Mitzuführende Unterlagen: Bei Kontrollen müssen folgende Unterlagen vor Ort durch die verantwortliche Person* vorgelegt werden:- Reisepass
- Kopie der Entsendemitteilung
- ggf. Kopie der erteilten Aufenthaltsbewilligung (bei Überschreiten des 90-Tage-Kontigents)
- ggf. Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Nicht-EU-Staatsangehörige
- A1-Bescheinigung
- Kopie des Vertrages mit der/dem Auftraggebenden
- Stundennachweis (Arbeitsbeginn und -ende, Pausenzeiten, beruflich bedingte Reisezeit)
- Für Selbstständige: Nachweis der Selbstständigkeit (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregister-Auszug, Geschäftsführendenvertrag)
- Im Rahmen von Lohnkontrollen und nach schriftlicher Aufforderung der Berufskommission müssen folgende Dokumente vorgelegt werden: Lohnabrechnung, Auszahlungsnachweise, Arbeitsvertrag, Berufsabschluss.
*Hinweis zur verantwortlichen Person: Sie muss während des gesamten Einsatzes in der Schweiz vor Ort sein.3. Nach Beendigung des Auslandseinsatzes
- Kaution zurückfordern: sechs Monate nach Abschluss
- Aufbewahrungspflichten von Dokumenten beachten
- Tschechien
Mitarbeitende, die nach Tschechien entsendet werden, müssen spätestens am Tag des Arbeitsbeginns gemeldet werden. Die Meldung erfolgt seit Mitte 2024 über das Registrierungsportal der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde.Wichtig: Nach dem Ende der Entsendung ist innerhalb von 10 Kalendertagen eine Abmeldung erforderlich – es sei denn, das Enddatum wurde bereits in der ursprünglichen Meldung angegeben.
Wenn deutsche Unternehmen in Tschechien vorübergehend Dienstleistungen im Bereich des reglementierten Gewerbes erbringen, ist zusätzlich eine Meldung beim tschechischen Ministerium für Industrie und Handel erforderlich. Die Meldung erfolgt mithilfe eines speziellen Formulars und unter Vorlage eines Qualifikationsnachweises (z. B. EU-Bescheinigung). Das Formular steht als PDF im Downloadbereich auf der Webseite des Industrie- und Handelsministeriums zur Verfügung und sollte in tschechischer Sprache ausgefüllt werden. Die Meldung ist für 12 Monate gültig.
Für bestimmte technische Arbeiten ist eine Sondergenehmigung der tschechischen Technikaufsichtsbehörde erforderlich. Davon betroffen sind Montage-, Reparatur, Revisionsarbeiten sowie Prüfungen von:- elektrischen Einrichtungen
- Gaseinrichtungen und Abfüllen von Gasgefäßen
- Druckeinrichtungen und Gasbehältern
- Hebeeinrichtungen
Für in Deutschland ausgebildete Handwerkerinnen und Handwerker ist in der Regel eine zusätzliche Prüfung nach tschechischen Standards erforderlich. Zudem sind Sprachkenntnisse in Tschechisch erforderlich.
Für bestimmte Tätigkeiten (z. B. Baubereich) ist eine Eintragung bei der tschechischen Ingenieurkammer (ČKAIT) erforderlich. Dabei bestehen zwei Möglichkeiten:- Eintragung als „Gastperson“ für eine konkrete Baustelle für die Dauer eines Jahres – Qualifikationsnachweis erforderlich, keine Prüfung der Tschechischkenntnisse.
- Eintragung als „niedergelassene Person“ – mit Nachweis von Tschechischkenntnissen.
Bei Entsendungen nach Tschechien müssen – wie bei jeder Entsendung innerhalb der EU – die Mindestanforderungen des örtlichen Lohn- und Arbeitsrechts eingehalten werden. Eine ausführliche Übersicht der einzuhaltenden lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften finden sich auf der Webseite der tschechischen Arbeitsaufsichtsbehörde.
Unterstützung beim Meldeverfahren und der Übersetzung von Unterlagen erhalten Sie bei der AHK Tschechien. - Vereinigtes Königreich
Seit dem Brexit richten sich Einreise und Aufenthalt im Vereinigten Königreich nicht mehr nach europäischen Regelungen. Infolge des EU-Austritts sind Dienstleistungsfreiheit und Personenfreizügigkeit im Vereinigten Königreich eingeschränkt. Wir informieren Sie hier über die aktuellen Bestimmungen.Einreisende aus Deutschland nach Großbritannien müssen einen gültigen Reisepass mit sich führen. Personalausweise werden ab diesem Datum in der Regel nicht mehr akzeptiert. Ab dem 2. April 2025 ist eine Einreise zudem nur mit elektronischer Reisegenehmigung möglich.
1. Einreise nach Großbritannien als „Visitor”
Die britische Regierung erlaubt EU-Bürgerinnen und Bürgern die Einreise nach Großbritannien als „Visitors” über die sogenannte „Besucher-Route” für maximal sechs Monate ohne Visum. EU-Bürgerinnen und Bürger, die ab April 2025 nach Großbritannien reisen möchten, müssen dafür eine elektronische Reisegenehmigung (Electronic Travel Authorisation, ETA) beantragen. Der Antrag kann online eingereicht werden und kostet 10 Pfund. Die Genehmigung ist zwei Jahre gültig, in dieser Zeit sind mehrmalige Einreisen in das Vereinigte Königreich und Aufenthalte von bis zu sechs Monaten möglich.Für kurze Geschäftsreisen und für vorübergehende Arbeitseinsätze von hochqualifizierten angestellten Mitarbeitenden sieht das Handelsabkommen Vereinfachungen bei den Einreisebeschränkungen vor (siehe Abschnitt 2 Short Term Business Visitors).2. Short Term Business Visitors
Für einige geschäftlich begründete Aktivitäten sind kurzfristige Aufenthalte in Großbritannien als „Visitor” ohne Visum möglich. Das Handelsabkommen erlaubt z. B. die Einreise für sogenannte „Short-term Business Visitors” (kurze Geschäftsreisen) für die Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ohne Visum und ohne Arbeitserlaubnis. (Im Handelsabkommen geregelt unter Artikel 142 „Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende“ und im Anhang 21).Auf ihrer Webseite Permitted Activities for Visitors weist die britische Regierung erlaubte Tätigkeiten aus, die als „Visitor” visumsfrei ausgeführt werden dürfen.Zu den erlaubten Aktivitäten zählen unter anderem (siehe auch Anhang 21 Punkt 8 des Handelsabkommens):- Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen
- Markterkundung
- Besuchen von Ausbildungsseminaren
- Teilnahme an Messen für Werbezwecke (kein Direktverkauf) und Ausstellungen
- Annahme von Bestellungen, Vertragsverhandlungen und -abschlüsse über Dienstleistungen oder Waren
- Einkauf von Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des heimischen Unternehmens
- Beteiligung an geschäftlichen Transaktionen (gilt für das Management und für befasste Finanzdienstleistungsunternehmen)
- Erbringung verkaufsnaher Dienstleistungen im Rahmen von Garantie- oder Dienstleistungsverträgen (“after-sales” oder “after-lease services“), d.h. Mitarbeitende eines deutschen Herstellerunternehmens dürfen Anlagen, Computer-Hard oder Software installieren, abbauen, reparieren, warten oder Schulungen durchführen, wenn die Herstellerfirma dafür einen Kauf-, Liefer- oder Leasingvertrag mit einem britischen Unternehmen oder einer britischen Organisation abgeschlossen hat.
Mitarbeitende einer Hersteller- oder Lieferfirma von zu installierenden/reparierenden Gegenständen dürfen bereits seit dem Brexit visumsfrei ins VK einreisen. Nun gilt diese Sonderregelung der visumsfreien Einreise auch für Mitarbeitende ausländischer Gesellschaften (Subunternehmen), die Teil einer vertraglichen Vereinbarung über Kundendienstleistungen sind, insbesondere in Form eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages.Wichtig: Diese Vereinbarung muss zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Vermietung getroffen worden sein. Eine nachträgliche Vereinbarung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung.Der bisherige Geltungsbereich für Gegenstände, auf die sich der Dienstvertrag bezieht: „equipment, computer software or hardware“, wurde ausdrücklich um „machinery“ ergänzt. Die britische Regierung hat ein entsprechendes Statement of Changes veröffentlicht.Bei der Einreise sollten Geschäftsreisende den Grund der Einreise durch geeignete Dokumente belegen können, beispielsweise durch Verträge, Eintrittskarten für Messen oder Terminabsprachen mit der Kundschaft. Ein Leitfaden der britischen Regierung informiert zu den erforderlichen Unterlagen, die mitzuführen sind, um den Grund der Einreise zu dokumentieren.3. Erbringung vertraglicher Dienstleistungen
3.1 Grundsatzbestimmungen
Für eine visumsfreie Einreise qualifiziert sich nur, wer eine oder mehrere der ausdrücklich gestatteten Tätigkeiten (z. B. im Rahmen kurzer Geschäftsreisen) ausübt. Andernfalls gilt: Wer in das Vereinigte Königreich einreist, um dort – als angestellte oder selbstständige Person- eine vorübergehende vertragliche Dienstleistung zu erbringen, kann dies nur unter bestimmten (engen) Voraussetzungen tun. Im Handelsabkommen ist dies unter Artikel 143 zusammen mit Anhang 22 normiert. Grundsätzlich gilt: Es bedarf einer vorherigen Genehmigung, wobei erhebliche Einschränkungen existieren.3.2 Service Supplier Visum
Für vorübergehende Dienstleistungen muss in aller Regel ein Service Supplier Visum (zuvor Temporary Worker – International Agreement Worker Visa (T5)) beantragt werden. Wichtigste Voraussetzung für den Antrag ist, dass für jede Facharbeiterin und jeden Facharbeiter ein sogenanntes Certificate of Sponsorship ausgestellt wurde.Dieses Sponsoring-Zertifikat kann nur von einem registrierten und von der britischen Regierung anerkannten Licensed Sponsor ausgestellt werden. Mit diesem Zertifikat erklärt sich der Licenced Sponsor gegenüber der britischen Ausländerbehörde unter anderem verantwortlich, dass ausländische Dienstleistende über die erforderlichen Qualifikationen für die durchzuführenden Arbeiten verfügen.Ab dem Ausstellungsdatum des Sponsoring-Zertifikats muss das Visum für die Facharbeiterin und den Facharbeiter innerhalb von drei Monaten beantragt werden. Das Visum kann frühestens drei Monate vor Beginn der auf dem Zertifikat aufgeführten Tätigkeit beantragt werden.Weitere Voraussetzungen deutscher Arbeitnehmender für das Beantragen eines Visums sind:
- Anstellungsverhältnis bei einem Unternehmen außerhalb des VK
- mindestens zwölf Monate Betriebszugehörigkeit bei Antragstellung
- Aufführung der geplanten Tätigkeit als „eligible occupation“ oder
Nachweis über entsprechende fachliche Qualifikationen (z. B. Universitätsabschluss, technische Abschlüsse) und einschlägige Berufserfahrung (3 Jahre) - Wichtig: Berufliche Qualifikationen müssen in reglementierten Berufen durch britische Behörden anerkannt werden. Die britische Regierung informiert in einem Leitfaden zur Anerkennung von EU-Qualifikationen.
Für Freiberuflerinnen und Freiberufler gelten folgende Voraussetzungen:- selbstständiges Dienstleistungsunternehmen mit Sitz außerhalb des VK
- Aufführung der geplanten Tätigkeit als „eligible occupation“ oder
- Nachweis über entsprechende fachliche Qualifikationen (z. B. Universitätsabschluss, technische Abschlüsse) und einschlägige Berufserfahrung (min. 12 Monate)
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können sich Dienstleistungserbringende für die Dauer des Vertrags, längstens aber für bis zu zwölf Monate im Vereinigten Königreich aufhalten.Der vollständige Temporary Worker-Leitfaden steht bei der britischen Regierung als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung.Weitere Einreiserouten – die sich an der Position bzw. Art der Tätigkeit orientieren- können Sie der Webseite des Immigration Systems entnehmen.IHK-Tipp für einen erfolgreichen Mitarbeitereinsatz im Ausland:
Prüfen Sie generell bei allen geschäftlich veranlassten Reisen, die Art der zu erbringenden Tätigkeit und die Dauer des Aufenthaltes. Informationen zur Einreise in das Vereinigte Königreich finden sich in den Leitlinien des Immigration Systems. Ob und welches Visum für die Einreise erforderlich ist, kann auf der britischen Webseite interaktiv geprüft werden: Check if you need a UK visa. Es ist mit Wartezeiten zu rechnen.
Daher sollte die Einreisegenehmigung rechtzeitig beantragt werden. Ist kein Visum erforderlich, prüfen Sie anschließend, ob eine elektronische Reisegenehmigung (Electronic Travel Authorisation, ETA) beantragt werden muss.
Weitere Hinweise:
- seit dem 1. Oktober 2021 ist ein gültiger Reisepass erforderlich
- Vorlaufzeiten für administrative Vorbereitungen einplanen
- Mehrkosten bei der Entsendung Mitarbeitender einkalkulieren und bei der Angebotserstellung einplanen
- Wechselkursschwankungen berücksichtigen
- Wartezeiten bei der Ein- und Ausreise durch Grenzkontrollen einplanen
4. Mitarbeitendeneinsätze im VK – Zusätzliche Bestimmungen
4.1 Sozialversicherung – A1-Bescheinigung
Das Handelsabkommen regelt, dass Sozialversicherungsbeiträge für vorübergehende Dienstleistungen von Mitarbeitenden deutscher Unternehmen in Großbritannien nur in Deutschland abzuführen sind, wenn die Dauer der Auslandsbeschäftigung 24 Monate nicht überschreitet und die entsandte Person keine andere entsandte Person ablöst.Der Nachweis über die bestehende Sozialversicherungspflicht im Herkunftsstaat wird auch unter dem Handelsabkommen weiter durch die A1-Bescheinigung geführt. Diese sollten entsendete Mitarbeitende und selbständige Personen während des beruflichen Aufenthalts unbedingt mitführen. Nähre Informationen finden sich auf der Internetseite der DEVK (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland).Laut Handels- und Kooperationsabkommen soll zukünftig ein Nachfolgedokument eingeführt werden, welches die A1-Bescheinigung ersetzt.4.2 Arbeitgeberhaftpflichtversicherung
Bei einem längeren Einsatz von üblicherweise mehr als zwei Wochen wird grundsätzlich der Abschluss einer britischen Arbeitgeberhaftpflichtversicherung (employer’s liability insurance) notwendig. Dies ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgebende, die Arbeitnehmende im VK einsetzen.4.3 Arbeitsrecht
Für Arbeitnehmende mit einem deutschen Arbeitsvertrag, die vorübergehend ins Ausland entsendet werden, gilt auch während der Entsendung grundsätzlich deutsches Arbeitsrecht. Jedoch sind die Schutzvorschriften des britischen Arbeitsrechts zwingend einzuhalten, unabhängig von der Dauer der Entsendung. Das bedeutet: Sind die entsprechenden Vorschriften im Herkunftsland vorteilhafter, so gelten diese. Andernfalls ist britisches Recht anzuwenden.Zu beachten sind unter anderem folgende arbeitsrechtliche Vorschriften:- Mindestlohnsätze einschließlich Überstundensätze (siehe britisches Behördenportal)
- Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
- Anspruch auf Zahlung von Kranken- und Elternzeitgeld, etc.
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
- Schutz vor unzulässiger Diskriminierung
- Schutz bei Aufzeigen von Missständen an der Arbeitsstätte („whistleblowing”)
- Schutz vor unzulässiger Entlassung
- Einhaltung von Kündigungsfristen
- Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz
Ausführliche Informationen zu dem Arbeitsrecht im VK können Sie der Webseite der britischen Regierung entnehmen.4.4 Besteuerung von Mitarbeitenden
Nach dem deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit in dem Staat besteuert, in dem die Person ansässig ist. Wird die berufliche Tätigkeit dagegen im anderen Vertragsstaat ausgeübt – z. B. bei einer Entsendung – sind die Einkünfte in diesem Staat zu versteuern.Jedoch gilt weiterhin die ausschließliche Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat, wenn die vorübergehende Tätigkeit im anderen Staat nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr dauert und die Bezahlung durch einen im Ansässigkeitsstaat ansässigen Arbeitgebenden erfolgt. Entsendet ein deutsches Unternehmen Arbeitnehmende nach Großbritannien, werden diese also erst dann in Großbritannien steuerpflichtig, wenn sie sich dort mehr als 183 Tage im Jahr aufhalten.4.5 Besteuerung des Unternehmens
Zwischen Deutschland und Großbritannien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Demnach sind die Einkünfte deutscher Unternehmen aus britischer Quelle grundsätzlich in Deutschland zu versteuern, es sei denn, das deutsche Unternehmen erzielt diese Einkünfte durch eine Betriebsstätte in Großbritannien. Das DBA ist auch nach dem Ende der Brexit-Übergangsphase, also über den 31. Dezember 2020 hinaus, in Kraft.4.4 Lizenzen
Die britische Regierung hat das Tool Licence Finder eingerichtet, das Auskunft über die zur Dienstleistungserbringung potenziell notwendigen Lizenzen gibt. Nach Eingabe des Dienstleistungssektors und der konkreten Tätigkeit sowie dem Ort der Dienstleistungserbringung werden entsprechende Suchergebnisse angezeigt.4.5 Anerkennung von deutschen Führerscheinen in UK
Deutsche Führerscheine werden für vorübergehende Aufenthalte in Großbritannien weiterhin anerkannt. Darauf weist die Deutsche Auslandsvertretung im Vereinigten Königreich hin.4.6 Weitere Hinweise
Seit dem 1. Januar 2021 genießen Reisende zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht mehr das gleiche Schutzniveau. Fahrgäste sind bei Reisen in das Vereinigte Königreich oder aus dem Vereinigten Königreich nicht mehr durch die EU-Fahrgastrechte geschützt. Bei Reisen in das Vereinigte Königreich und aus dem Vereinigten Königreich sollten Reisende prüfen, welche Regeln z. B. in Bezug auf Grenzkontrollen und Roaminggebühren gelten.5. Weiterführende Links & Anlaufstellen
- Brexit FAQs: Praktische Hinweise der AHK Großbritannien
-
Beyond Brexit Leitfaden Informationen zu zentralen Handlungsfeldern zusammengefasst von Germany Trade & Invest (GTAI)