International
EU-Bescheinigung
Innerhalb der Europäischen Union gilt der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit. Er ermöglicht es Unternehmen und Selbstständigen aus einem EU-Mitgliedstaat, ihre Dienstleistungen auch in anderen Mitgliedstaaten zu erbringen oder dort eine Niederlassung zu gründen.
Für die erstmalige Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die Gründung eines Unternehmens oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen verlangen einige EU-Mitgliedstaaten bestimmte Nachweise. Dazu zählen unter anderem eine Bescheinigung über die bisherige berufliche bzw. unternehmerische Tätigkeit sowie ein Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsland.
Diese Nachweise werden in Form der sogenannten EU-Bescheinigung erbracht. Mit der EU-Bescheinigung wird bestätigt, dass die betreffende Person die Dienstleistung, die sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat anbieten möchte, in Deutschland rechtmäßig und dauerhaft ausübt. Sie dient damit als Befähigungs- und Tätigkeitsnachweis gegenüber den zuständigen Behörden im Aufnahmestaat. Insbesondere Luxemburg, Österreich und Belgien fordern häufig eine EU-Bescheinigung an.
Die EU-Bescheinigung wird personenbezogen ausgestellt (z. B. für Geschäftsführende, Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer oder Angestellte) und nicht unternehmensbezogen.
FAQs zur EU-Bescheinigung
Ihre Frage ist nicht dabei? Dann wenden Sie sich bitte an Michael Zygojannis, Milena Anna Schwigon oder Thalia Kasapoglu.