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EU-Bescheinigung

Innerhalb der Europäischen Union gilt der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit. Danach kann jeder Unternehmer aus einem Mitgliedstaat in jedem anderen Mitgliedstaat seine Dienstleistungen erbringen oder sich durch die Gründung einer Niederlassung selbstständig machen.
Als Voraussetzung für die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung oder Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat muss in einigen Mitgliedstaaten u.a. eine Bescheinigung über die bisherige Berufserfahrung und ein Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung des Dienstleistungserbringers vorlegt werden. Hierbei handelt es sich um die sogenannte EU-Bescheinigung. Mit dieser Bescheinigung wird belegt, dass der Dienstleistungserbringer die Dienstleistung, die er in dem anderen Mitgliedstaat anbieten möchte, in Deutschland rechtmäßig und dauerhaft erbringt.
Sie dient als Nachweis der beruflichen und/oder unternehmerischen Tätigkeiten in Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden in anderen EU-Mitgliedstaaten.
Für die länderspezifischen Besonderheiten, die bei der Auslandsentsendung von Arbeitnehmern zu beachten sind, möchten wir auf unsere Artikel Arbeitnehmerentsendungen in die EU, A1-/EG-/EU-/EWR-Bescheinigungen für Geschäftsreisen und Entsendungen in Europa und auf das Merkblatt Entsendungen verweisen.

FAQs zur EU-Bescheinigung

Ihre Frage ist nicht dabei? Dann wenden Sie sich bitte an Ilana Hässicke oder Gudrun Grosse.

1. Allgemeines zur EU-Bescheinigung

Ein Unternehmen, das in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Dienstleistungen erbringen oder sich dort niederlassen möchte, ist je nach Land und Tätigkeit verpflichtet, seine unternehmerischen beziehungsweise beruflichen Qualifikationen nachzuweisen. Dieser Befähigungsnachweis wird durch eine sog. EU-Bescheinigung erbracht. Rechtsgrundlage für die EU-Bescheinigung ist die EG-Richtlinie 2005/36/EG. Danach kann ein Mitgliedstaat von einem Unternehmer, der erstmalig seine Dienstleistung erbringen und sich dort niederlassen möchte, eine Bescheinigung darüber verlangen, dass er in seinem Herkunftsland rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Dienstleistung niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
Wer beabsichtigt, seine Dienstleistungen im EU-Ausland zu erbringen, sollte sich rechtzeitig darüber informieren, ob eine entsprechende Bescheinigung benötigt wird. So verlangen zum Beispiel Österreich, Belgien und Luxemburg regelmäßig die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung. Wer es versäumt, eine EU-Bescheinigung vorzulegen, kann mit einem Bußgeld belastet werden. Auch ist in einigen Mitgliedsstaaten bei öffentlichen Ausschreibungen oder bei der Übernahme einer geschäftsführenden Tätigkeit eine solchen Bescheinigung vorzuweisen.

2. Inhalt der EU-Bescheinigung

Neben Ihren persönlichen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und aktuelle Anschrift, beinhaltet die Bescheinigung die jeweils konkret von Ihnen rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten und ihre Dauer in Deutschland.
Darüber hinaus enthält die Bescheinigung eine Beschreibung des Gegenstandes des Unternehmens und Angaben darüber, ob Sie als Selbständiger, als Leiter eines Unternehmens bzw. einer Zweigniederlassung, in leitender Stelle oder als Arbeitnehmer tätig oder tätig gewesen sind. Zusätzlich kann ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf bescheinigt werden, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Zielland ausüben möchten, erforderlich ist.

3. Wer stellt die EU-Bescheinigungen aus?

Die EU-Bescheinigung wird Ihnen von der örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt.
Für die Mitglieder der Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel stellt die jeweilige Industrie- und Handelskammer die Bescheinigung aus. Für Handwerksbetriebe übernimmt dies die jeweilige örtlich zuständige Handwerkskammer.

4. Welche Angaben werden verlangt?

Da die EU-Bescheinigung personenbezogen ist, benötigen wir von jedem, der im EU-Ausland eine Dienstleistung erbringen oder sich niederlassen möchte, folgende Nachweise:
  • Foto oder Kopie Ihres gültigen Personalausweises per E-Mail (Vorder- und Rückseite)
  • Angabe, ob Sie als Selbständiger, als Leiter eines Unternehmens bzw. einer Zweigniederlassung, in leitender Stelle oder als Arbeitnehmer tätig oder tätig gewesen sind.
  • Kopie des Arbeitsvertrages oder Zeugnisses für eine Tätigkeit als leitender Angestellter oder unselbständiger Arbeitnehmer
  • entsprechende Zeugnisse oder Diplome bzw. Zertifikate (bei erforderlichem Nachweis der Berufsqualifikation)
Es können nur Tätigkeiten und Zeiträume bescheinigt werden, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind. Daher behalten wir uns das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern. Tätigkeiten, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeübt werden, können nicht von uns bescheinigt werden. Bitte wenden Sie sich dafür an die entsprechende Stelle im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat.
Dieses Merkblatt soll einen ersten Überblick geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen