A1-Bescheinigungen für Geschäftsreisen und Entsendungen in Europa

Wer Arbeitnehmende oder Selbstständige vorübergehend in ein anderes EU-/EWR-Land oder in die Schweiz entsendet, muss eine A1-Bescheinigung mitführen. Sie belegt, in welchem Land die Sozialversicherungspflicht besteht, und dient als Nachweis bei Kontrollen im Ausland. Ziel dieser Regelung ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug.

1. Pflicht des Mitführens der A1-Bescheinigung

Bei einer vorübergehenden Entsendung bzw. bei Geschäftsreisen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, bleibt die/der Arbeitnehmende weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig – dies wird auch als „Ausstrahlung" bezeichnet.
Voraussetzung ist, dass:
  • ein gewöhnliches Beschäftigungsverhältnis in Deutschland besteht,
  • das Gehalt während der Auslandsentsendung weiterhin vom deutschen Arbeitgebenden gezahlt wird,
  • der Entsendezeitraum im Voraus befristet ist (maximal 24 Monate),
  • keine Ablösung von anderen Mitarbeitenden erfolgt und
  • die Person die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzt (persönlicher Anwendungsbereich).
In allen anderen Fällen – z. B. bei dauerhafter Auslandstätigkeit oder einem Arbeitsverhältnis mit einer ausländischen Tochtergesellschaft – greift in der Regel die ausländische Sozialversicherungspflicht.

Die A1-Bescheinigung ist bei Dienstreisen oder Entsendungen stets mitzuführen und auf Verlangen der Behörden im Gastland vorzulegen. Sie dient als offizieller Nachweis darüber, dass weiterhin Beiträge in das deutsche Sozialversicherungssystem geleistet werden.
Ausnahme: Für Dienstreisen mit einer Dauer von bis zu sieben Kalendertagen kann die A1-Bescheinigung laut aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch nachträglich beantragt werden. Einige EU-Mitgliedstaaten – darunter Frankreich und Österreich – haben jedoch strengere nationale Vorschriften eingeführt und verlangen die Beantragung zwingend vor Antritt des Auslandseinsatzes. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

2. Beantragung der A1-Bescheinigung

A1-Bescheinigungen werden ausschließlich elektronisch beantragt – entweder über das Lohnabrechnungsprogramm des Unternehmens oder über das SV-Meldeportal der Sozialversicherung.

Hinweis (Mehrstaatliche Erwerbstätigkeit):

Wer regelmäßig in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist (z. B. mindestens einen Tag pro Monat oder fünf Tage im Quartal), kann eine A1-Bescheinigung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren beantragen. Diese gilt für alle Länder, in denen die Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird.

Typische Anwendungsfälle:

  • Berufskraftfahrende
  • Außendienst- und Vertriebsmitarbeitende
  • Vorstands- und Gremiensitzungen
  • Branchen- oder Verbandsmeetings

3. Folgen bei Missachtung der Pflicht

Bei Kontrollen im Ausland kann das Fehlen einer A1-Bescheinigung zu Problemen führen. Möglich sind:
  • empfindliche Bußgelder,
  • Nachforderungen von Sozialabgaben im Einsatzland,
  • im Einzelfall sogar ein Arbeitsverbot.
Daher sollte die A1-Bescheinigung bei jeder Entsendung oder Dienstreise mitgeführt werden. Ist der Einsatz sehr kurzfristig geplant und liegt die Bescheinigung noch nicht vor, empfiehlt es sich, zumindest den Nachweis über den gestellten Antrag mitzuführen (z. B. als Ausdruck).

4. Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Anforderungen bei Auslandseinsätzen im EU-/EWR-Ausland – insbesondere zur Entsendung von Beschäftigten – finden Sie in unserem Internetartikel Entsendung von Arbeitnehmenden ins Ausland.