IHKplus. Das Magazin
Nr. 6950570
IHKplus 2026-1

Diese 11 neuen Regeln werden 2026 wirklich wichtig!

1.) Entgelttransparenzgesetz greift ab Juni!

Ein dicker Brocken ist das „Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz)“. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie will Gehaltsgleichheit für Männer und Frauen (Equal Pay) bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit herstellen. Bis zum 7. Juni 2026 muss die Umsetzung in nationales Recht erfolgen. Auf Unternehmen kommen neben der Festlegung geschlechtsneutraler Entgeltstrukturen auch neue Auskunfts- und Berichtspflichten zu. Ein Gesetzentwurf wird für Januar erwartet, Unternehmen sollten sich anhand der Richtlinie aber unbedingt jetzt schon vorbereiten. Dazu haben wir Ihnen die bislang vorhandenen Infos auf unserer Themenseite Entgelttransparenz und Equal Pay zusammengestellt und bieten in unserer Reihe „Recht praktisch“ regelmäßig Webinare zu dem Thema an.

2.) Mindestlohn steigt!

Der gesetzliche Mindestlohn ist ab dem 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen, die Einkommensgrenze für Minijobs erhöht sich auf etwa 603 Euro monatlich (bisher 566 Euro). Auszubildende, deren erstes Lehrjahr ab dem 1. Januar 2026 begonnen hat, haben Anspruch auf mindestens 724 Euro Bruttolohn. Dies entspricht einer Erhöhung der derzeit geltenden Mindestausbildungsvergütung von etwas über 6 Prozent. Den gesamten Geltungsbereich und Ausnahmen vom Mindestlohn finden Sie in diesem Artikel.

3.) Aktivrente kommt!

Wer das Rentenalter erreicht hat und weiterarbeitet, kann seit dem ersten Januar bis zu 24.000 Euro jährlich steuerfrei hinzuverdienen. Allerdings gilt das nur für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen, für die Arbeitgebende reguläre Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Steuerfreiheit gilt jedoch nicht zusätz[1]lich zu anderen bereits bestehenden Steuerbefreiungen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren darf der Freibetrag in Steuerklasse VI nur berücksichtigt werden, wenn Arbeitnehmende bestätigen, dass er nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wird. Selbstständige, aktive Beamte, Menschen mit Minijob und Personen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind ausgenommen. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel über Beschäftigung im Rentenalter!

4.) Neue EU-Verpackungsverordnung

Ab August 2026 gilt in der Europäischen Union die EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Diese gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und löst in Deutschland das nationale Verpackungsgesetz ab. Ziel ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Mit der PPWR gehen eine Reihe an neuen Pflichten und Herausforderungen für Unternehmen einher. Betroffen sind nicht nur die Erzeuger von Verpackungen oder Verpackungsmaterial, sondern auch Unternehmen, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial importieren oder vertreiben. Ebenfalls sind die Lieferanten von Verpackungsmaterial sowie bestimmte Fulfillment-Dienstleister erfasst. Verpackungen oder Verpackungsmaterialen, die nicht den Anforderungen der PPWR entsprechen, dürfen ab August 2026 nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Weitere Informationen finden Sie auf diesem Merkblatt.

5.) Widerruf-Button wird Pflicht

Nach dem Bestell- und dem Kündigungsbutton soll es im Onlinehandel künftig auch einen Widerrufsbutton geben. Dabei handelt es sich um eine elektronische Funktion, die es Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtern soll, online geschlossene Verträge zu widerrufen. Mit einem Klick auf einen deutlich sichtbaren Widerrufsbutton soll das ermöglicht werden. Die neuen Regeln gelten ab dem 19. Juni 2026.

6.) Lohnkosten im Krankheitsfall

Bei der U1-Abgabe, die kleinere Unternehmen an eine Umlagekasse der gesetzlichen Krankenkassen zahlen müssen, um im Krankheitsfall von Beschäftigten die Erstattung von Lohnkosten zu sichern, ändert sich der Erstattungssatz. Unternehmen mit weniger als 30 Beschäftigten können ihre U1-Beitragsgestaltung optimieren und wählen, ob sie eine höhere Erstattung im Krankheitsfall wünschen (was meist höhere Beiträge bedeutet) oder niedrigere Kosten bevorzugen. Dieser Wechsel musste mit einer elektronischen Wahlerklärung bei der Krankenkasse bzw. Minijob-Zentrale gemeldet werden.

7.) Kurzarbeitergeld verlängert

Die für 2025 beschlossene Bezugsdauer für Kurzarbeit wird bis Ende 2026 verlängert. Weiterhin ist eine Bezugsdauer von 24 Monaten möglich. Wie funktioniert Kurzarbeit? Beschäftigte werden von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit und verlieren (teilweise) ihren Vergütungsanspruch. Als Ausgleich erhalten sie Kurzarbeitergeld, wenn das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist und die Beschäftigten in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind. Mehr dazu in diesem ausführlichen Artikel zum Kurzarbeitergeld.

8.) Anti-Schwarzarbeitsgesetz

Im „Gesetz zur Modernisierung und Digita[1]lisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ werden einige Inhalte neu aufgenommen: plattformbasierte Lieferdienste sowie das Friseur- und Kosmetikgewerbe. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in diesen Branchen müssen Beschäftigte nachweislich und schriftlich darauf hinweisen, dass Ausweispapiere mitzu[1]führen und auf Behördenverlangen vorzulegen sind. Diese Hinweise sind für die Dauer der Leistungserbringung aufzubewahren und bei Prüfungen vorzulegen.

9.) Freistellung bei „Kind krank“

Berufstätige Eltern können von der Arbeit freigestellt werden, wenn ihr Kind krank ist und betreut werden muss. Sind die Eltern gesetzlich versichert und ist ein Anspruch auf Bezahlung durch Arbeitgebende vertraglich ausgeschlossen, können sie für diese Zeit Kinderkrankengeld beziehen, das von der Krankenkasse übernommen wird. Die erweiterte Bezugsdauer von bis zu 15 Arbeitstagen pro Jahr pro Kind (für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage) und insgesamt maximal 35 Arbeitstagen pro Elternteil (für Alleinerziehende bis zu 70 Arbeitstage), die ursprünglich nur bis Ende 2025 gelten sollte, wurde für 2026 verlängert. Wann sonst ein Anspruch von Mitarbeitenden auf Freistellung und Vergütung besteht, haben wir auf unserer Info-Seite Freistellung und Vergütungspflicht für Sie zusammengefasst.

10.) Recht auf Reparatur

Nach der europäischen „Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren“ muss das Recht auf Reparatur bis zum 31. Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Hersteller werden verpflichtet, für bestimmte Produkte für einen je nach Produkt unterschiedlichen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren nach Ablauf der Gewährleistung Reparaturen zu ermöglichen. Betroffene Produkte müssen so gestaltet werden, dass sie einfach zu reparieren sind, Ersatzteile verfügbar sind und eine Reparatur nicht unverhältnismäßig teuer wird. Mehr zum Thema erfahren Sie hier!

11.) Erhöhung der Pendlerpauschale

Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird dauerhaft auf 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer erhöht. Die bisherige Staffelung von 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab Kilometer 21 entfällt. Die Pauschale gilt unabhängig vom Fahrzeugtyp, also auch für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Fahrrad, sofern die Fahrten vom Finanzamt anerkannt werden.
Tanja Wessendorf
Kommunikation | Multimedia-Redakteurin