Nr. 4849218
Recht und Steuern

Warenlieferungen

Binnenmarktregelung

Lieferungen in Sondergebiete werfen häufig Fragen auf: Muss eine Ausfuhranmeldung erfolgen? Wie ist die Rechnung korrekt zu erstellen? Ist ein Ausfuhrnachweis oder ein Statusnachweis (T2L/PoUS) erforderlich?

Innergemeinschaftlich steuerfreie Lieferungen

Deutsche Unternehmen, die innergemeinschaftlich steuerfreie Lieferungen im Binnenmarkt tätigen, müssen nach den geltenden Rechnungsvorschriften einen Hinweis auf die Steuerfreiheit und deren Grund auf die Rechnung setzen.

IHK-Merkblatt (Stand: Dezember 2025)

Die Umsatzbesteuerung von Warenlieferungen an Privatpersonen im EU-Binnenmarkt folgt prinzipiell anderen Vorschriften als die Besteuerung von Lieferungen zwischen Unternehmen.

IHK-Merkblatt (Stand: Januar 2026)

Unternehmen, die Ware an Unternehmer in andere EU-Staaten liefern, können die Lieferungen grundsätzlich als innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG steuerfrei behandeln. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen.

Steuerfreie Warenlieferungen in der EU zwischen Unternehmen

Ein Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liefert, führt regelmäßig eine von der Umsatzsteuerpflicht befreite innergemeinschaftliche Lieferung aus.

Recht und Steuern

Unternehmen, die Ware von Deutschland ins Drittland exportieren, können diese als so genannte Ausfuhrlieferung aufgrund der Steuerbefreiungsregelung des § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG steuerfrei abrechnen. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür gegeben sein.