IHK-Merkblatt (Stand: Dezember 2025)
Lieferungen an Nichtunternehmer im EU-Binnenmarkt
1. Allgemeines
Die Umsatzbesteuerung von Warenlieferungen an Privatpersonen und bestimmten anderen Rechtssubjekten im EU-Binnenmarkt richtet sich seit dem 1.7.2021 nach den Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf (§ 3c UStG). Für diese Umsätze gilt grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip, sobald die unionsweit einheitliche Lieferschwelle von 10.000 € netto überschritten wird oder auf die Anwendung der Schwelle verzichtet wird (Option). Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ermöglicht eine zentrale Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern; eine Registrierung in den einzelnen Mitgliedstaaten ist dann für diese Umsätze nicht mehr erforderlich.
2. Personeller Anwendungsbereich – für wen gelten andere Regeln?
2.1. Privatpersonen
Lieferungen an Privatpersonen unterliegen grundsätzlich der Besteuerung im Bestimmungsland, wenn die Lieferschwelle überschritten wird oder auf deren Anwendung verzichtet wird.
Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmen mit gültiger USt-IdNr. sind dagegen steuerfrei (§ 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG); der Erwerber unterliegt im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung (Reverse-Charge).
Privatpersonen sind von der Erwerbsbesteuerung ausgeschlossen, für sie gelten daher die Fernverkaufsregeln.
Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmen mit gültiger USt-IdNr. sind dagegen steuerfrei (§ 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG); der Erwerber unterliegt im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung (Reverse-Charge).
Privatpersonen sind von der Erwerbsbesteuerung ausgeschlossen, für sie gelten daher die Fernverkaufsregeln.
2.2. Andere Rechtssubjekte
Bestimmte Rechtssubjekte (z.B. Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte, juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft oder für den nichtunternehmerischen Bereich) werden Privatpersonen gleichgestellt, solange sie nicht zur Erwerbsteuerpflicht optiert haben oder die Erwerbsschwelle des jeweiligen Mitgliedstaats überschreiten.
Wird die Erwerbsschwelle überschritten oder zur Erwerbsteuerpflicht optiert, gelten die Regeln für Unternehmen entsprechend. .
Wird die Erwerbsschwelle überschritten oder zur Erwerbsteuerpflicht optiert, gelten die Regeln für Unternehmen entsprechend. .
3. Die Regelungen im Einzelnen
Für die Umsatzbesteuerung von Lieferungen an Privatpersonen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, ist danach zu unterscheiden,
- ob die Waren in Deutschland von Verkäufer*innen an Käufer*innen direkt übergeben werden, oder
- ob diese im Wege des Versands von Deutschland in den anderen EU-Mitgliedsstaat gelangen.
3.1 Verkäufe mit Übergabe in Deutschland
Bei Übergabe der Ware an Privatpersonen in Deutschland bleibt es bei der Besteuerung in Deutschland, unabhängig davon, ob die Ware später durch den Abnehmer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Ausnahme: Die Lieferung neuer Fahrzeuge an Privatpersonen gilt stets als innergemeinschaftliche Lieferung mit Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland (§ 3c Abs. 5 UStG).
3.2 Versand von Ware in andere EU-Mitgliedstaaten
Wird die Ware vom Lieferer oder auf dessen Rechnung in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt, liegt ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor. Der Ort der Lieferung ist dann der Ort, an dem die Beförderung oder Versendung endet (§ 3c Abs. 1 UStG).
Die unionsweite Lieferschwelle beträgt 10.000 € netto pro Kalenderjahr für alle relevanten Umsätze zusammen. Wird diese überschritten oder auf die Anwendung verzichtet, ist die Lieferung im Bestimmungsland steuerbar und steuerpflichtig.
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren (z.B. Alkohol, Tabakwaren) gilt stets das Bestimmungslandprinzip, unabhängig von der Lieferschwelle.
Die unionsweite Lieferschwelle beträgt 10.000 € netto pro Kalenderjahr für alle relevanten Umsätze zusammen. Wird diese überschritten oder auf die Anwendung verzichtet, ist die Lieferung im Bestimmungsland steuerbar und steuerpflichtig.
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren (z.B. Alkohol, Tabakwaren) gilt stets das Bestimmungslandprinzip, unabhängig von der Lieferschwelle.
Rechnungsstellung und Nachweispflichten
Unterliegt die Lieferung der Besteuerung im Bestimmungsland, ist die dortige Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und über das OSS-Verfahren abzuführen.
Für neue Fahrzeuge gelten besondere Nachweis- und Rechnungsanforderungen (§ 3c Abs. 5 UStG).
Für neue Fahrzeuge gelten besondere Nachweis- und Rechnungsanforderungen (§ 3c Abs. 5 UStG).
Hinweis zu künftigen Entwicklungen:
Im Rahmen der ViDA-Initiative der EU ist eine weitere Ausweitung des OSS-Verfahrens und eine Vereinfachung der Mehrwertsteuerregistrierung im Ausland ab 2027/2028 vorgesehen.
Im Rahmen der ViDA-Initiative der EU ist eine weitere Ausweitung des OSS-Verfahrens und eine Vereinfachung der Mehrwertsteuerregistrierung im Ausland ab 2027/2028 vorgesehen.