Warenlieferungen

Elektronische Dienstleistungen für Privatpersonen im EU-Ausland

Unternehmen, die Telekommunikations-, Rundfunk- sowie Fernsehdienstleistungen und vor allem auch elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer im EU-Ausland erbringen, können ihre Umsätze seit dem 01.01.2015 nicht mehr am Ort ihres Unternehmenssitzes besteuern.
Seit 2015 gilt der Wohnsitz des privaten Leistungsempfängers im EU-Ausland als Leistungsort. So müsste sich jeder Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland erbringt, in jedem einzelnen Mitgliedsstaat registrieren lassen und dort seine Umsätze besteuern.
Um diese Registrierungen in den jeweiligen Ländern zu vermeiden, wurde jedoch die sogenannte 'kleine einzige Anlaufstelle' eingeführt, auch Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Darüber können Unternehmen, die die einschlägigen Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland erbringen, ihre umsatzsteuerlichen Pflichten in dem Land erfüllen, in dem sie ansässig sind. Die Sonderregelung gilt also nur für die EU-Länder, in denen das leistende Unternehmen weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat.
Mehr Informationen zu MOSS erhalten Sie über das Bundeszentralamt für Steuern.
(Stand: Januar 2021)

Warenverkehr in der Europäischen Union

Unternehmer, die Waren von Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liefern, führen regelmäßig eine von der Umsatzsteuerpflicht befreite innergemeinschaftliche Lieferung aus. Die Steuerfreiheit ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die zum 1. Januar 2020 verschärft wurden.
Schlüssel für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die durch das
Bundesamt für Finanzen Außenstelle Saarlouis,
Außenstelle Saarlouis,
66738 Saarlouis
erteilt wird.
Grundsätzlich ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Der liefernde Unternehmer hat jedoch buch- und belegmäßig nachzuweisen, dass die Waren oder die Güter tatsächlich in ein anderes EU-Mitgliedsland gelangt sind. Hier ist die Gelangensbestätigung ein zentrales Element der Nachweisführung. Mehr Infos zum Nachweis der Steuerfreiheit finden Sie hier.