Geldwäsche und Geldwäschegesetz (Stand: März 2021)

Das Geldwäschegesetz

1. Allgemeines zum Geldwäschegesetz

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen illegal erworbener Vermögenswerte (z. B. aus Steuerhinterziehung, Korruption oder Drogenhandel) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf mit der Absicht, die wahre Herkunft der Gelder zu verschleiern. Häufig sind diese Geldwäschevorgänge sehr gut getarnt, weshalb sie äußerst schwer von anderen alltäglichen Geschäften zu unterscheiden sind und nur selten aufgedeckt werden können. Als weiteres schwerwiegendes Problem kommt hinzu, dass solche Transaktionen in vielen Fällen grenzüberschreitend stattfinden. Die mit der Aufklärung von Geldwäschevorgängen beschäftigten Behörden sind daher auf die Unterstützung beziehungsweise Zusammenarbeit mit Personen und Unternehmen angewiesen.
Die ADD Trier (Aufsichts- und Dienstleistungsbehörde) hat zu diesem Thema ein sehr anschauliches Merkblatt für die Praxis erstellt.
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) verfolgt ingesamt zwei weitgehend miteinander verbundene Ziele. Zum einen soll die organisierte Kriminalität bekämpft werden. Um dieses Ziel verwirklichen zu können, bedarf es der Mitwirkung von Unternehmen, vorwiegend Finanzunternehmen. Diese können beispielsweise zur Überprüfung ihrer Kunden verpflichtet werden.
Zum anderen gehört seit 2008 die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu den verfolgten Zielen. Man versucht dabei, den schweren Straftaten im Bereich des internationalen Terrorismus die finanzielle Grundlage zu entziehen und ihre Finanzierung damit zu verhindern.
Seit dem 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft. Die Betroffenen müssen sich nun auf erhebliche Veränderungen bei den gesetzlichen Vorgaben zur Verhinderung von Geldwäsche einstellen. Es müssen insbesondere verschärfte Kontroll- und Meldepflichten beachtet werden. Neu ist außerdem die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters. Die Anzahl der Vorschriften ist von 17 auf 59 angewachsen. Hinzu kommen zwei Anlagen zu dem Gesetz.

2. Wer ist vom Geldwäschegesetz betroffen?

Die Zahl der von dem GWG betroffenen Personen und Unternehmen ist sehr hoch. Eine exakte und abschließende Aufzählung der vom GWG Verpflichteten findet sich in § 2 Abs. 1 GwG. Aufgeführt werden neben Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungswirtschaft beispielsweise auch Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Spielbanken. Für diejenigen, die nicht explizit aufgeführt werden, gilt das Geldwäschegesetz nicht.
Aus dem Nichtfinanzbereich sind insbesondere folgende Branchen vom GwG betroffen:
  • Versicherungsvermittler (gemäß § 59 VVG und nur für bestimmte, unter § 2 Abs. 1 Nr. 5 GwG aufgezählte Produkte; z. B. Lebensversicherungen)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
  • Treuhänder und entsprechende Dienstleister, die einen im Gesetz (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 9 a) bis f) GWG) genannten Katalog von Dienstleistungen anbieten, die schwerpunktmäßig mit der Gründung und Leitungsfunktion eines Unternehmens zu tun haben.
  • Immobilienmakler (§ 34c GewO)
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 33c GewO, § 33d GewO)
  • Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (Hierzu zählen Hersteller, sowie der Groß- und Einzelhandel; = „Güterhändler”), § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG
Im Bereich der Güterhändler sind in erster Linie Autohändler, Juweliere und Uhrmacher, Premium-Unterhaltungselektronikhändler, Kunst- und Antiquitätenhändler sowie Luxusgüterhändler betroffen. Bei diesen Händlern werden häufiger Produkte mit größeren Bargeldbeträgen gekauft, weshalb sie leicht zum Zweck der Geldwäsche missbraucht werden können.

3. Wann müssen Verpflichtete tätig werden?

Die meisten der im GWG genannten Pflichten müssen von den Verpflichteten nur in bestimmten Fällen erfüllt werden. Man spricht hier von sogenannten Auslösetatbeständen, bei deren Vorliegen Betroffene tätig werden müssen. Aufgezählt werden diese Tatbestände für Unternehmen in § 10 Abs. 3 GWG. Danach müssen die Verpflichteten in folgenden Situationen tätig werden:
  • bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
  • bei Transaktionen von mehr als 15.000 Euro außerhalb von bestehenden Geschäftsbeziehungen (bei gestückelten Zahlungen gilt die Gesamtsumme). Definiert wird die Transaktion in § 1 Abs. 5 GwG als „Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt  oder bewirkt.“
  • bei dem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unabhängig von der Transaktionshöhe oder
  • bei Zweifeln an den Identitätsangaben des Vertragspartners über seine Person, Identitätsangaben über für ihn auftretende Personen oder den wirtschaftlich Berechtigten.
Nur wenn diese Auslösetatbestände vorliegen, müssen die Verpflichteten tätig werden. Eine Ausnahme besteht hier für die organisatorischen Pflichten, welche ohne Auslösetatbestand immer erfüllt werden müssen (siehe Punkt 5.3).

4. Welche Erleichterungen gelten für den Handel?

Für Gewerbetreibende, die mit Gütern handeln, besteht insoweit eine Erleichterung, als sie nur in wenigen Fällen ihre Vertragspartner identifizieren müssen. Güterhändler müssen nicht allein deshalb eine Sorgfaltspflicht nach dem GwG erfüllen, weil sie eine neue, auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden begründen.
Sie müssen gemäß § 10 Abs. 6 GwG nur in den folgenden Situationen tätig werden:
  • Annahme von Bargeld im Wert von 10.000 Euro oder mehr (dem Bargeld ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14 Kreditwesengesetz (KWG) gleichgestellt. Hierzu zählt z.B. die Geldkarte, nicht aber Zahlungen mit EC- oder Kreditkarten) oder
  • bei dem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unabhängig von der Transaktionshöhe oder
  • bei Zweifeln an den Identitätsangaben des Vertragspartners über seine Person, Identitätsangaben über für ihn auftretende Personen oder den wirtschaftlich Berechtigten.
WICHTIG: Mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht im Juni 2017 wurde der Schwellenwert bei Bargeldgeschäften wird von 15.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesenkt. Das heißt, dass Güterhändler ihre Geschäftskunden bzw. die dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten bei Bargeldgeschäften bereits ab einer Höhe von 10.000 Euro identifizieren müssen („Know Your Costumer“-Prinzip).

5. Welche Pflichten bestehen?

Das Geldwäschegesetz kennt unterschiedliche Arten von Pflichten. Die Pflichten stützen sich jedoch insgesamt auf drei Säulen:
  • Risikomanagement gemäß §§ 5, 6, 7 GwG
  • Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden (§§ 10 ff. GwG). Es wird je nach Risiko zwischen „allgemeinen“, „vereinfachten“ und „verstärkten“ Sorgfaltspflichten unterschieden
  • organisatorische Pflichten und Verdachtsmeldungn

5.1 Risikomanagement

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen alle Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen. Der Gesetzgeber verlangt ein Risikomanagement, welches aus zwei Teilen besteht: Zum einen muss eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) vorgenommen und zum anderen müssen darauf aufbauend individuelle, unternehmens- oder betriebsinterne Sicherungsmaßnahmen (§§ 6, 7 GwG) getroffen werden.
Ein Mitglied der Leitungsebene des jeweiligen Unternehmens wird als Verantwortlicher für das Risikomanagement benannt. Diese Person muss sowohl die Risikoanalyse als auch die internen Sicherungsmaßnahmen genehmigen
WICHTIG: Güterhändler trifft die Pflicht, ein Risikomanagement aufzubauen, nur, wenn sie Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen. Bereits ab einem Barzahlungsgeschäft und auch bei aufgesplitteten Zahlungen, die zusammen den Wert von 10.000 Euro erreichen, gilt die Pflicht.
I. Risikoanalyse
Um eine angemessene Prävention gewährleisten zu können, bedarf es einer sorgfältigen, vollständigen und zweckmäßigen Risikoanalyse, die regelmäßig überprüft wird. Beachtet werden sollten folgende Risikofaktoren:
  • Kundenrisiken
  • Produktrisiken
  • Dienstleistungsrisiken
  • Transaktionsrisiken
  • Vertriebskanalrisiken
  • geografische Risiken
In den Anlagen 1 und 2 des GwG werden zudem Anzeichen und Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko und ein potenziell höheres Risiko angeführt.
II. Interne Sicherheitsmaßnahmen
Die in § 6 GwG angeordneten internen Sicherheitsmaßnahmen sollten aus der Risikoanalyse bezogen auf das Geschäft und die Kunden abgeleitet werden, um der Risikosituation entsprechen zu können. Mögliche Maßnahmen sind:
  • das Einrichten von Sicherungssystemen und Kontrollen, mithilfe derer die Verpflichteten Auffälligkeiten erkennen und Geldwäsche verhindern können. Sinnvoll können dabei bestimmte Leitlinien bzw. konkrete Handlungsanweisungen sein.
  • die Unterrichtung und Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter. Personen, die mit der Durchführung von geschäftlichen Transaktionen und der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befasst sind, sollten die Methoden der Geldwäsche und ihre gesetzlichen Pflichten kennen. Außerdem sollten diese Mitarbeiter in geeigneter Weise auf ihre Zuverlässigkeit überprüft werden.
  • die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. Unterschieden werden muss zwischen Finanzunternehmen, die eine qualifizierte Person benennen müssen, und den übrigen Verpflichteten, deren Aufsichtsbehörde eine Bestellung anordnen kann.
  • die Auslagerung interner Sicherheitsmaßnahmen („Outsourcing“). Unter den in § 6 Abs. 7 GwG genannten Voraussetzungen ist eine Auslagerung auf Dritte möglich.
Die Pflicht zur detaillierten Risikoanalyse wurde mit der Änderung des Geldwäschegesetzes im Zuge der 4. EU-Geldwäscherichtlinie erstmals in diesem Umfang eingeführt. Unternehmer sind von jetzt an angehalten, klare Compliance-Regeln aufzustellen.

5.2 Sorgfaltspflichten

Liegt ein Auslösetatbestand vor, müssen abhängig von dem ermittelten Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Bezug auf den Kunden allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten beachtet werden. Für alle drei Varianten der Sorgfaltspflichten sieht der Gesetzgeber jeweils einen Katalog von Maßnahmen vor, die der Unternehmer dann erfüllen muss. Allerdings bleibt ihm überlassen, wie und in welchem Umfang er diese Pflichten erfüllt. Diese Freiheit wird dem Unternehmer überlassen, damit er in Fällen mit geringerem Risiko keinen großen bürokratischen Aufwand betreiben muss (Risikoorientierter Ansatz).
I. Allgemeine Sorgfaltspflichten
Zu den in § 10 Abs. 1 GwG aufgezählten Sorgfaltspflichten gehören:
  • die Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. auftretenden Person
  • die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist
  • die Ermittlung und Identifizierung (§ 11 Abs. 6 GwG) des wirtschaftlich Berechtigten (nähere Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten finden Sie hier)
  • die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person („PEP“), um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt. Zu dem Personenkreis der PEP zählen Personen, die ein hochrangiges öffentliches Amt im In- oder Ausland ausüben oder in den vergangenen zwölf Monaten ausgeübt haben (insbesondere Staats-, und Regierungschefs; Aufzählung in § 1 Abs. 12 GwG).
  • die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung
Insbesondere bezüglich der Identifizierung müssen einige Aspekte beachtet werden. Sie ist eine der wichtigsten Sorgfaltspflichten nach dem GWG („know your customer”- Prinzip).
1. Wer ist zu identifizieren?
Verpflichtete müssen bei allen neuen Kunden den Vertragspartner, gegebenenfalls für diesen auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte identifizieren. Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen oder bei Stammkunden muss der Verpflichtete eine risikoorientierte Prüfung vornehmen, vor allem wenn sich maßgebliche Umstände beim Kunden ändern. Eventuell muss eine Neuidentifizierung stattfinden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 GwG).
2. Wann ist zu identifizieren?
Die Identifizierung muss grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung bzw. vor Durchführung der Transaktion erfolgen, wenn ein Auslösetatbestand vorliegt. Ausnahmsweise kann die Identifizierung auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn es durch die vorherige Identifizierung zu einer Behinderung des Geschäftsablaufs kommen würde. Obwohl es sich nach dem GwG um einen Ausnahmetatbestand handelt, dürfte dieser Fall im praktischen Geschäftsalltag sehr häufig vorkommen.
Für Immobilienmakler gibt es eine besondere Regelung in § 11 Abs. 2 GwG. Diese müssen Käufer und Verkäufer der Immobilie identifizieren, sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt worden sind.
3. Wie ist zu identifizieren?
Die Identifizierung muss je nachdem, ob es sich bei dem Vertragspartner um eine natürliche oder juristische Person/ Personengesellschaft handelt, unterschiedlich erfolgen. Bei natürlichen Personen kann die Identität anhand eines amtlichen Dokuments (z.B. Personalausweis) festgestellt werden. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften wird die Identität mittels Einsichtnahme in ein entsprechendes amtliches Register oder Verzeichnis (i.d.R. Handelsregisterauszug) überprüft.
Gemäß § 11 Abs. 6 GwG besteht daneben für Kunden oder Vertragspartner die Pflicht, bei der Identifizierung mitzuwirken. Das heißt, sie müssen die nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen sowie Änderungen anzeigen.
Folgende Daten müssen erhoben werden (§ 11 Abs. 4, § 8 Abs. 2 GwG):
Natürliche Person Juristische Person/
Personen(handels)gesellschaft
  • Vorname und Nachnahme
  • Geburtsort und -datum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnanschrift
  • Art des Ausweises
  • Ausweisnummer
  • ausstellende Behörde
  • Name und Bezeichnung der juristischen Person oder Gesellschaft mit Rechtsform (bspw. GmbH, AG, OHG)
  • Registernummer (falls vorhanden)
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
  • Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter
Unternehmen haben im Anschluss an die Erhebung der Daten die Pflicht oder das Recht, vollständige Kopien der Dokumente bzw. Unterlagen anzufertigen oder sie vollständig optisch digital zu erfassen.
Weitere Informationen zur Dokumentationspflicht der erfassten Daten finden Sie unter Punkt 5.3.
II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Wird unter Einbeziehung der in den Anlagen 1 und 2 zum GwG aufgeführten Risikofaktoren festgestellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, kann der Umfang der in § 10 Abs. 1 GwG aufgezählten Maßnahmen angemessen reduziert werden. Es gelten dann die vereinfachten Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG), darunter reduzierte Anforderungen an die Identitätsüberprüfung, die auch mit anderen glaubwürdigen Dokumenten erfolgen kann. Beachtet werden muss allerdings, dass ein geringes Risiko für jeden Fall festgestellt werden muss.
WICHTIG: Auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde muss der Verpflichtete auch für den Einzelfall schildern können, dass der Umfang der von ihm getroffenen Maßnahmen risikoangemessen ist!
III. Verstärkte Sorgfaltspflichten
In bestimmten Fällen, bei denen das Risiko für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsdelikte als besonders hoch eingeschätzt wird, müssen Verpflichtete sogar verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden. Diese Fälle sind in § 15 GwG geregelt. Ein höheres Risiko besteht insbesondere, wenn:
  • der Betroffene im Rahmen seiner Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellt, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht (§ 15 Abs. 2 GwG),
  • der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte ein PEP, ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 lit. a GwG),
  • der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte in einem Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 lit. b GwG),
  • ein Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG oder ein Versicherungsvermittler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG mit einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung eingeht und der Sitz des Vertragspartners in einem Drittstaat mit hohem Risiko liegt oder
  • die Transaktion besonders komplex oder groß ist, ungewöhnlich abläuft oder offensichtlich ohne wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt
Liegen diese Anzeichen für ein potenziell größeres Risiko vor, müssen Verpflichtete zusätzliche Maßnahmen zu den in § 10 Abs. 1 GwG (allgemeine Sorgfaltspflichten) bereits genannten treffen. Beispielsweise sind sie dazu verpflichtet, die Zustimmung des Vorgesetzten zum Vertragsschluss einzuholen, die Herkunft der Vermögenswerte mit angemessenen Maßnahmen aufzuklären sowie die Geschäftsbeziehungen verstärkt zu überwachen.

5.3 Organisatorischen Pflichten sowie Meldepflichten

Neben der Risikoanalyse und den Sorgfaltspflichten trifft die Verpflichetetn außerdem die Pflicht der Aufzeichnung und Aufbewahrung gemäß § 8 GwG.
Zum einen sind die im Zuge der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Daten in geeigneter Weise aufzuzeichnen und aufzubewahren. Zum anderen gilt die Pflicht auch für Informationen über die Durchführung und Ergebnisse von Risikobewertungen oder aber für Informationen über Untersuchungsergebnisse von außergewöhnlichen Transaktionen. Bei juristischen Personen müssen zudem die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten dokumentiert werden.
Die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Unterlagen unverzüglich vernichtet werden.
Darüber hinaus müssen Verpflichtete  ebenfalls Meldepflichten (§§ 43 ff GwG)berücksichtigen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte Vermögenswerte eine illegale Herkunft haben, stehen die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder legt der Vertragspartner den wirtschaftlich Berechtigten nicht offen, ist der Betroffene verpflichtet, umgehend die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit“ (FIU) über den Sachverhalt zu benachrichtigen. Grundsätzlich erfolgt die Verdachtsmeldung elektronisch (§ 45 GwG), ist aber in Ausnahmefällen auch auf dem Postweg zulässig.

5.4 Transparenzregister

Mit der Änderung des GwG wurde das Transparenzregister geschaffen, das von der Bundesanzeiger Verlags GmbH geführt wird. Dieses enthält künftig Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten. Informationen zum Transparenzregister finden Sie auf unserer Webseite oder direkt beim Transparenzregister.

6. Wie müssen sich Verpflichtete verhalten, wenn sie Pflichten nicht erfüllen können?

Können die Pflichten dieses Gesetzes nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Gemäß § 10 Abs. 9 GwG müssen bestehende Geschäftsbeziehungen beendet werden.  An dieser Stelle sollte allerdings der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Eine Verpflichtung nach § 10 Abs. 9 GwG kann entfallen, wenn nach Abwägung des wirtschaftlichen Interesses des Verpflichteten an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit dem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko des jeweiligen Vertragspartner und der jeweiligen Transaktion eine Beendigung unangemessen wäre.
Zusätzlich zur Beendigung der Geschäftsbeziehung muss unverzüglich und unabhängig von der jeweiligen Transaktionshöhe eine elektronische Verdachtsmeldung an die bei der Generalzolldirektion angesiedelte „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ erfolgen (§§ 43, 45 GwG). Der Geschäftspartner darf in diesem Fall jedoch nicht über die Anzeige informiert werden. Bei einem Verstoßt droht dem anzeigendem Unternehmer ein Bußgeld.
Beispiel:
Ein Autohändler verkauft einen Gebrauchtwagen im Wert von 12.000 Euro. Der Kunde möchte den Kaufpreis bar bezahlen, weshalb der Autohändler dessen Identität vor dem Verkauf feststellen muss (Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG, die aufgrund des Auslösetatbestandes „Bargeschäfte von mehr als 10.000 Euro“ beachtet werden müssen). Gelingt die Identifizierung des Kunden nicht, weil er beispielsweise seinen Personalausweis vergessen hat, oder weil der Autohändler einen Verdacht hat, dass ein Geldwäschedelikt vorliegt, so darf er den Verkauf grundsätzlich nicht durchführen. Außerdem muss der Händler der zuständigen Behörde eine elektronische Verdachtsmeldung erstatten.

7. Welche Konsequenzen drohen?

Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG, die die Vorgaben des Gesetzes nicht einhalten, drohen hohe Bußgelder. Eine Auflistung der Pflichtverletzungen, die mit einem Bußgeld geahndet werden können, findet sich in § 56 GwG. Grundsätzlich ist in vielen Fällen dabei ein Bußgeldrahmen von 100.000 Euro vorgesehen, jedoch können bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen von den mit der Überwachung beauftragten Behörden (§ 16 GwG) Bußgelder in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro bzw. 10 Prozent des Vorjahresumsatzes verhängt werden. Die Behörden sind ebenfalls dazu verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem Kriminalamt Verdachtsfälle anzuzeigen.
Für die Betroffenen kommt darüber hinaus hinzu, dass unanfechtbare Bußgeldentscheidungen durch die Aufsichtsbehörde auf deren Website veröffentlicht werden (Prangerfunktion). Neben einem hohem Bußgeld droht aufgrund der Veröffentlichungspflicht (§ 57 GwG) somit auch ein Imageverlust.

8. Welche Kontrollbehörde ist im Bezirk der IHK Koblenz zuständig?

Grundsätzlich ist die ADD Trier (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) für weitergehende Fragen zum Geldwäschegsesetz der richtige Ansprechpartner. Kontaktdaten und nähere Informationen zum GwG finden Sie hier.
In einigen Fällen liegt die Zuständigkeit der Aufsicht allerdings bei den Kreis- bzw. Stadtverwaltungen. Folgende Behörden sind in Rheinland-Pfalz für folgende Verpflichtete nach § 50 Nr. 9 GwG zuständig:
Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG zuständige Behörden in RLP nach § 50 Nr. 9 GwG
Nr. 6:     Finanzunternehmen ADD Trier als Landesordnungsbehörde
Nr. 8:     Versicherungsvermittler
Kreis- bzw. Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden
Nr. 13:   Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder ADD Trier als Landesordnungsbehörde
Nr. 14:   Immobilienmakler Kreis- bzw. Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden
Nr. 16:   Güterhändler Kreis- bzw. Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden
Eine Liste der Ansprechpartner der für Sie zuständigen Kreisverwaltung bzw. in den kreisfreien Städten der Stadtverwaltung finden Sie hier.