IHK-Merkblatt (Stand: März 2023)

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

1. Allgemeines

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (= UG (haftungsbeschränkt)) ist ebenso wie die GmbH eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (= juristische Person), bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
Die Vorschriften für die GmbH, nämlich das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) , sind auch auf die UG (haftungsbeschränkt) anwendbar. Mehr Informationen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden Sie hier.
Vertreten durch die Geschäftsführung tritt die UG (haftungsbeschränkt) selbstständig im Geschäftsverkehr auf, kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentum erwerben und eigenes Vermögen besitzen. Sie ist eigenständig steuerpflichtig (Rechtssubjekt). Die eigenen Rechte und Pflichten der UG (haftungsbeschränkt) bestehen losgelöst von denen der Gesellschafter und der Geschäftsführer.
Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um ein Einstiegsmodell in die GmbH für Unternehmen, insbesondere Existenzgründungen, mit geringer Kapitalausstattung. Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) beträgt mindestens 1 Euro!
Die UG (haftungsbeschränkt) bietet eine Alternative zu ausländischen Rechtsformen mit geringem Stammkapital, bei denen sich der Existenzgründer unbekannten ausländischen Rechtsvorschriften unterwerfen muss.
Bis auf den Unterschied im Stammkapital gleicht die UG (haftungsbeschränkt) weitgehend der GmbH. Die UG (haftungsbeschränkt) kann sich jedoch zur GmbH heraufarbeiten.
Mit der Eintragung der UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister entsteht die Haftungsbeschränkung. Die Haftungsbeschränkung bedeutet, dass für Verbindlichkeiten der UG (haftungsbeschränkt) zwar das Gesellschaftsvermögen, nicht aber das persönliche Vermögen der Gesellschafter haftet. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall somit nur das Risiko, dass die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage verloren geht. Ist die Einlage noch nicht in voller Höhe erbracht, müssen die Gesellschafter allenfalls den noch ausstehenden Differenzbetrag entrichten.
Klarzustellen ist, dass die Gesellschaft grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen haftet (also nicht nur bis zur Höhe des Betrages des Stammkapitals).
Es gibt auch Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung (siehe unten Ziff. 4.).

2. Gründung einer UG (haftungsbeschränkt)

Die UG (haftungsbeschränkt) wird durch die Gesellschafter gegründet. Der erste Schritt auf dem Weg zur UG (haftungsbeschränkt) ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages – auch Satzung genannt - zwischen den Gesellschaftern. Er muss von allen Gesellschaftern unterschieben und notariell beurkundet werden. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung möglich. Der Bevollmächtigte muss dann eine Vollmacht vorlegen, die von einem Notar beglaubigt wurde.

2.1 Gesellschafter

Die Gesellschafter schließen den Gesellschaftsvertrag ab, stellen der UG (haftungsbeschränkt) das Stammkapital zur Verfügung und können entsprechend des Nennbetrages ihres Geschäftsanteils an der Gewinnausschüttung teilnehmen bzw. über den Gewinn entscheiden. Die Gesellschafter bestellen auch den Geschäftsführer.
Eine UG (haftungsbeschränkt) kann durch einen (Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt) oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Gesellschafter können neben natürlichen Personen auch andere Gesellschaften sein. Auch Ausländer oder ausländische Gesellschaften können Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) werden, ohne dass es dazu einer besonderen Genehmigung bedarf (siehe auch Ziff. 3.6 für ausländische Geschäftsführer).

2.2 Gründungsmöglichkeiten

Die Gesellschafter können zwischen zwei Gründungsmöglichkeiten wählen: Sie können die Gesellschaft durch ein einfaches notarielles Gründungsprotokoll mit einer Mindestsatzung oder durch einen individuell erstellten notariellen Gesellschaftsvertrag gründen.
Das kostengünstigere Gründungsprotokoll kann nur gewählt werden, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrages für die Gründung genügt. In der individuellen, notariell beurkundeten Satzung können die Gesellschafter darüber hinausgehende Regelungen treffen.

2.2.1 Gründung mit notariellem Gründungsprotokoll

Nach notarieller Beurkundung des vorgegebenen Gründungsprotokolls erfolgt die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung auf elektronischem Weg über den Notar.
Der Gesetzgeber stellt zum einen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft“ und zum anderen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern“ zur Verfügung.
Voraussetzungen für die Verwendung des Gründungsprotokolls
Die Gründung mit dem kostengünstigeren Gründungsprotokoll kann der Gründer nur wählen,
  • wenn die Gesellschaft von maximal 3 Gesellschaftern gegründet wird. Ab vier Gesellschaftern ist die Gründung nur durch einen individuellen, notariellen Gesellschaftsvertrag möglich.
  • wenn sich die Gesellschafter auf maximal einen Geschäftsführer einigen können. Dieser Geschäftsführer ist dann alleinvertretungsberechtigt.
  • wenn der Geschäftsführer vom Verbot des In-Sich-Geschäfts befreit wird (d. h. der Geschäftsführer darf Geschäfte der GmbH mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter für eine andere Person abschließen)
  • wenn die Gründung als Bargründung durchgeführt wird. Eine Sachgründung ist im Rahmen der Gründung mit Gründungsprotokoll nicht möglich.
Achtung: Verkauf der Anteile an Fremde jederzeit möglich!
Jeder Geschäftsanteil kann an unbekannte oder auch unerwünschte Personen verkauft werden. Nur durch Verwendung einer individuellen notariell beurkundeten Satzung kann dies anders geregelt werden.

2.2.2 Gründung durch individuell erstellten, notariellen Gründungsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag kann auch individuell auf die Bedürfnisse der UG (haftungsbeschränkt) zugeschnitten und durch den Notar beurkundet werden. Anschließend wird die Eintragung in das Handelsregister mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit der Satzung an das Amtsgericht (Handelsregister) muss über den Notar erfolgen.
Gründe für eine individuelle, notarielle Gründung:
  • bei mehr als drei Gesellschaftern ist eine individuelle, notariell beurkundete Gründung obligatorisch.
  • es können mehrere Geschäftsführer bestellt werden.
  • es kann von der vorgefertigten Vertretungsregelung der Mustersatzung abgewichen werden.
  • In-Sich-Geschäfte können ausgeschlossen werden.
  • notwendig bei einem erweiterten vertraglichen Regelungsbedarf, z.B. die Voraussetzungen für den Verkauf von Geschäftsanteilen
  • Aufnahme einer Liste von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften, also solchen, die der/die Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafter tätigen darf/dürfen
  • Regelungen zur Kündigung, Beendigung oder Fortsetzung
  • bei erhöhtem Beratungsbedarf durch einen Notar.

3. Inhalt des Gesellschaftsvertrages

In § 3 GmbHG sind die Inhalte eines Gesellschaftsvertrages festgelegt.

3.1 Firma

Die Firma der der UG (haftungsbeschränkt) kann als Personenfirma (mit dem Namen des / der Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Phantasiefirma oder einer Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Beispielsweise wäre eine rein beschreibende Sachfirma, wie etwa "Schreib UG (haftungsbeschränkt)", mangels Kennzeichnungskraft nicht zulässig. Außerdem darf der Firmenname keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Wichtig ist auch, dass die Firma entweder den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)“ enthält (§ 5 a GmbHG); eine Abkürzung oder ein Weglassen des Klammerzusatzes ist nicht zulässig.
Um kostspielige Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Nachhinein zu vermeiden, wird empfohlen, die Firma mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer abzusprechen. In diesem Zusammenhang kann auch überprüft werden, ob am selben Ort bzw. in derselben Gemeinde bereits eine verwechslungsgeeignete Firma besteht.

3.2 Sitz der Gesellschaft (§ 4 a GmbHG)

Als Sitz der Gesellschaft kann jede politische Gemeinde in Deutschland gewählt werden. Unabhängig von ihrem (im Handelsregister eingetragenen) Sitz kann die UG (haftungsbeschränkt) ihren Verwaltungssitz – also den Ort, an dem die hauptsächliche Verwaltungstätigkeit ausgeführt wird – auch außerhalb Deutschlands haben. Eine Sitzverlegung der deutschen UG (haftungsbeschränkt) ins Ausland ist jedoch nicht möglich.

3.3 Gegenstand des Unternehmens

Der Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister einsehbar und muss über die Geschäftstätigkeit der UG (haftungsbeschränkt) informieren. Außerdem begrenzt der Unternehmensgegenstand im Innenverhältnis den Handlungsbereich der Geschäftsführung; die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft kann genau definiert sowie alle Bereiche der Tätigkeit aufgezählt und Schwerpunkte der Unternehmenstätigkeit deutlich formuliert werden.
Neuerung bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
Bei einem Unternehmensgegenstand, der auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten enthält (beispielsweise Immobilienvermittlung, Versicherungsvermittlung) muss die Erlaubnis nicht mehr gleich, also bei der Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen werden. Dies führt zu einer Beschleunigung des Eintragungsverfahrens. Es genügt, wenn die erforderliche Erlaubnis bei Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit vorliegt. Sie ist bei der Gewerbeanmeldung nachzuweisen.

3.4 Betrag des Stammkapitals (§ 5 a Abs. 2 GmbHG)

Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) muss mindestens einen Euro betragen. Es muss vor der Anmeldung in voller Höhe eingezahlt sein. Bei der UG (haftungsbeschränkt) gibt es nur die Gründung mit Geld. Sacheinlagen sind bei der UG (haftungsbeschränkt) nicht möglich.
Die UG (haftungsbeschränkt) hat jährlich eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Vom Jahresüberschuss wird der Verlustvortrag vom Vorjahr abgezogen. Von dem verbleibenden Überschuss wird dann ein Viertel in die Rücklage eingestellt. Diese Rücklage kann nur dazu verwandt werden, das Stammkapital zu erhöhen.
Sollte das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) zusammen mit der gebildeten
Rücklage dann einmal 25.000 Euro erreichen, kann sich die UG (haftungsbeschränkt) im Rahmen der Stammkapitalerhöhung aus diesen Gesellschaftsmitteln in eine GmbH ändern. Dabei kann das Unternehmen den Namen – bis auf den  Rechtsformbestandteil – beibehalten. Die UG (haftungsbeschränkt) kann jedoch auch die Rechtsform UG (haftungsbeschränkt) beibehalten. Ohne die Änderung in eine GmbH bleibt aber für die UG (haftungsbeschränkt) mit größerer Kapitalausstattung die Verpflichtung zur Bildung der gesetzlichen Gewinnrücklage bestehen.
Achtung bei Stammkapital 1 Euro!
Bei einem extrem geringen Stammkapital ist das Risiko, dass das Unternehmen sehr schnell überschuldet ist, sehr hoch. Dazu kommt dann das strafrechtliche Risiko bei einer Insolvenzverschleppung.
Empfehlung: Wir empfehlen, bei der UG (haftungsbeschränkt) das Stammkapital dem konkreten unternehmerischen Bedarf anzupassen.

3.5 Geschäftsanteile

Der Geschäftsanteil/die Geschäftsanteile jedes Gesellschafters ist mit Vor- und Zuname, dem Geburtsdatum und dem Wohnort einzeln aufzuführen.
Die Nennbeträge der Geschäftsanteile müssen auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann auch mehrere Geschäftsanteile gleicher oder unterschiedlicher Höhe besitzen. Die Summe der Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital identisch sein.

3.6 Geschäftsführung/Vertretungsregelung

In der Satzung muss festgelegt werden, wer die Gesellschaft nach außen vertritt und wie die Geschäftsführer die Gesellschaft üblicherweise vertreten dürfen. Die Geschäftsführung muss z.B. die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Bei der individuellen notariellen Gründung wird festgelegt, ob einer oder mehrere Geschäftsführer mit Allein- oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis bestellt werden.
Zum Geschäftsführer kann jede natürliche Person bestellt werden. Es kann sowohl ein außen stehender Dritter als auch ein Gesellschafter berufen werden.
Bei der Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt) bestellt sich der Alleingesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer.
Auch Ausländer können grundsätzlich zum Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) bestellt werden. Erfolgt die Geschäftsführung von Deutschland aus, ist auf die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis bzw. die Streichung des Gewerbesperrvermerks zu achten. Erfolgt sie vom Ausland aus, sind die jeweiligen ausländerrechtlichen Bestimmungen und die problemlosen Einreisemöglichkeiten zu berücksichtigen. U. U. kann die Bestellung eines zusätzlichen Geschäftsführers im Inland erforderlich werden.
Als Vertretungsorgan der UG (haftungsbeschränkt) haben die Geschäftsführer zahlreiche gesetzliche Pflichten sowie von der Rechtsprechung entwickelte Sorgfaltspflichten zu beachten. Bei vorwerfbaren Pflichtverletzungen trifft die Geschäftsführer ein persönliches Haftungsrisiko.
Die Geschäftsführer müssen schriftlich versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (z. B. eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenz-straftat oder eine Gewerbeuntersagung) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
Weitere Ausschlussgründe für Geschäftsführer sind eine rechtskräftige Verurteilung
  • wegen Insolvenzverschleppung
  • wegen falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG
  • wegen unrichtiger Darstellung (§ 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG, § 17 PubG)
  • Verurteilung nach §§ 263 bis 264 a oder §§ 265 b bis 266 a StGB (Betrugsstraftaten).
Verurteilungen im Ausland wegen Taten, die mit den oben genannten Taten vergleichbar sind, führen ebenfalls zum Ausschluss des Geschäftsführers!
Die Gesellschafter haften persönlich für den entstandenen Schaden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Geschäftsführer bestellen, der nach den Ausschlussgründen nicht Geschäftsführer werden dürfte.

4. Die Haftung des Geschäftsführers

Dem Geschäftsführer obliegt als Vertretungsorgan der GmbH die Leitung der Gesellschaft, wozu er treuhänderisch fremde Vermögensinteressen und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf wahrzunehmen hat. Bei vorwerfbaren Pflichtverletzungen trifft ihn ein persönliches Haftungsrisiko.
Einige der wichtigsten Haftungsrisiken sind:
Vertrauenshaftung und Haftung bei Vertretung:
Aus der besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers kann eine Haftung gegenüber der Gesellschaft entstehen, z.B. bei Spekulationsgeschäften.
Haftung im Bereich Steuern / Buchführung:
Eine der wichtigsten Aufgaben ist die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung. Bei einer Pflichtverletzung in diesem Bereich muss der Geschäftsführer der Gesellschaft und den Gläubigern gegenüber persönlich haften und macht sich ggf. sogar strafbar.
Stellt die UG (haftungsbeschränkt) Arbeitnehmer ein, übernimmt der Geschäftsführer die Aufgaben eines Arbeitgebers und muss monatlich Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Werden diese Pflichten verletzt, drohen dem Geschäftsführer sowohl eine vermögensrechtliche Haftung nach §§ 69 ff. AO als auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 I oder § 378 I AO.
Haftung im Bereich des Sozialversicherungsrechts:
Die beschäftigten Arbeitnehmer sind bei einem Krankenversicherungsträger anzumelden und die einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei der betreffenden Krankenkasse einzuzahlen. Der Geschäftsführer haftet persönlich für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge und macht sich zudem strafbar.
Haftung in der Insolvenz:
Im Falle einer drohenden Insolvenz – also bei Überschuldung oder Zahlungs-unfähigkeit der Gesellschaft – ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Unterlässt er dies rechtzeitig, drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 15 a Abs. 4 bzw. Abs. 5 InsO.
Tätigt der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die Betrugs- und Insolvenzstraftatbestände möglich.
Vorverlagerte Haftung:
Die Haftung des Geschäftsführers wird vorverlagert bei Zahlungen an die Gesell-schafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war aus der Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar.

5.  Gründungskosten

Die Gründungskosten sind von Stammkapital, Geschäftswert und davon abhängig, ob das kostengünstigere Gründungsprotokoll oder ein individueller Gesellschaftsvertrag verwendet wird. Die Gerichts- und Notargebühren sind in dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich gesetzlich festgelegt. Weitere Informationen und Kostenbeispiele finden sie in dem Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Berlin Gebühren des Handelsregisterverfahrens.

6. Anmeldung zur Eintragung

Nach Einzahlung des Stammkapitals ist die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister durch den oder die Geschäftsführer über einen Notar anzumelden. Die Geschäftsführer müssen bei der Anmeldung der UG (haftungsbeschränkt) beim Handelsregister schriftlich versichern, dass keine Umstände (Ausschlussgründe - siehe Ziff. 3.6) vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen. Daneben ist auch zu erklären, ob die in der Satzung vereinbarten Leistungen auf die Stammeinlage bewirkt wurden und ob sich das Stammkapital endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Auch ist eine von des Gesellschaftern unterzeichnete Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) einzureichen. Diese gewinnt – einhergehend mit entsprechenden haftungsrechtlichen Konsequenzen - an Bedeutung, da in bestimmten Fällen auch ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen möglich wird.

7. Wirkung der Eintragung

Zu beachten ist, dass die UG (haftungsbeschränkt) erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht. Bis zur Eintragung in das Handelsregister sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich die Phase der Vorgründungsgesellschaft und die der Vorgesellschaft (auch bezeichnet als Vor-UG (haftungsbeschränkt), UG (haftungsbeschränkt) in Gründung oder UG (haftungsbeschränkt) i. G.).
Eine Vorgründungsgesellschaft liegt vor, wenn rechtsverbindliche Vereinbarungen der Gründer mit dem Ziel, eine UG (haftungsbeschränkt)-Satzung miteinander abzuschließen, bestehen. Eine Vorgründungsgesellschaft ist rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren. Deshalb besteht in dieser Phase auch ein persönliches Haftungsrisiko für Verbindlichkeiten, die für die erst noch zu gründende Gesellschaft eingegangen wurden. Eine Haftungsfreistellung müsste ausdrücklich mit den Vertragspartnern vereinbart werden.
Von einer Vor-UG spricht man, wenn der UG-Vertrag notariell beurkundet wurde. Die Vor-UG ist gesetzlich nicht geregelt, aber durch die Rechtsprechung als Gesellschaft eigener Art anerkannt. Die Vor-GmbH kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein. So ist die Vor-GmbH beispielsweise namens- und firmenfähig. Daher darf die Vor-GmbH schon vor der Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma auftreten. Allerdings muss sie dann den Zusatz "in Gründung" oder "i. G." führen, da sonst ein unzulässiger Firmengebrauch vorliegen würde. Die vor der Eintragung der GmbH handelnden Personen haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Diese Handelndenhaftung endet mit der Eintragung im Handelsregister. Unabhängig davon haften auch die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-UG.

8. Auflösung einer UG (haftungsbeschränkt)

Dies kann durch Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit aufgelöst werden. Auflösungsgründe sind u.a. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablauf der vereinbarten Dauer der Gesellschaft. Bei der nachfolgenden Liquidation haben die Liquidatoren bei der Vermögensverteilung das so genannte Sperrjahr zu beachten.

9. Weitere wichtige Stichworte zum GmbH-Recht bzw. UG-Recht

Eigenkapitalersatzrecht
Tilgungsleistungen auf Gesellschafterdarlehen sind keine verbotenen Auszahlungen. Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Leistungen sind nicht als haftendes Eigenkapital zu behandeln. Jedes Gesellschafterdarlehen ist bei Eintritt der Insolvenz nachrangig.
Cash-Pooling
Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise des Gesellschaftsvermögens: Eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter kann dann nicht als verbotene Auszahlung aus dem Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistung- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Damit soll das international gebräuchliche Cash-Pooling bei der Konzernfinanzierung gesichert und auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden.
Insolvenzantragspflichten der Gesellschafter
Im Fall der Geschäftsführungslosigkeit einer GmbH ist auch jeder Gesellschafter berechtigt, aber auch verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Genehmigtes Kapital
Die Gesellschafter können die Geschäftsführer in der Satzung ermächtigen, das Grundkapital zu erhöhen. Diese Möglichkeit ist dem Aktiengesetz angenähert.

10. Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Im rechtsgeschäftlichen Verkehr müssen Geschäftsbriefe bestimmte Angaben enthalten, siehe hierzu unser Merkblatt „Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, Faxen und E-Mails“ inkl. Muster.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Koblenz – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.