Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und eingetragene GbR (eGbR)

Allgemeines

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft) ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (§§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Zulässig sind sowohl ideelle als auch erwerbswirtschaftliche Zwecke. Die GbR kann als kleingewerbliches oder freiberufliches Unternehmen betrieben werden.

Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften und erfordert keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb. Ihre gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 705–740 BGB. Ein Unternehmen mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb kann nicht als GbR geführt werden, sondern tritt als Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) auf und unterliegt dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Überschreitet eine kleingewerbliche GbR die Schwelle zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb (z. B. durch Umsatzhöhe, Art und Umfang der Geschäftstätigkeit oder Anzahl der Beschäftigten), wird sie kraft Gesetzes zur OHG und ist in das Handelsregister einzutragen.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Seither kann die GbR in das bei den Amtsgerichten geführte Gesellschaftsregister eingetragen werden. In bestimmten Fällen besteht ein faktischer Eintragungszwang, etwa bei Grundstücksgeschäften. Mit der Eintragung entsteht die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR).

Die GbR ist grundsätzlich rechts- und parteifähig. Diese Rechtsfähigkeit ist seit dem 1. Januar 2024 ausdrücklich gesetzlich im BGB geregelt.

Gründung und Gesellschaftervertrag

Die GbR wird durch einen formfreien Gesellschaftsvertrag gegründet, der ausdrücklich oder stillschweigend, auch mündlich, geschlossen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dringend ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag empfohlen.
Der Gesellschaftsvertrag sollte insbesondere regeln:
  • Name und Sitz der Gesellschaft
  • Gesellschafter
  • Gesellschaftszweck
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Haftung im Innenverhältnis
  • Beschlussfassung
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Privatentnahmen
  • Wettbewerbsverbot
  • Eintritt, Ausscheiden und Tod von Gesellschaftern
  • Übertragung von Gesellschaftsanteilen
  • Auseinandersetzung, Liquidation und Auflösung
Im Verhältnis zu Dritten entsteht die GbR erst, wenn sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens jedoch mit Eintragung in das Gesellschaftsregister.
Die Gründung einer eGbR erfordert eine notarielle Beglaubigung der Anmeldung zum Gesellschaftsregister; es fallen Notar- und Registergebühren an.

Gesellschaftsvermögen und Einlagen

Die Gesellschafter sind verpflichtet, die vereinbarten Einlagen zu leisten. Diese können in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen bestehen. Zusätzlich besteht eine immaterielle Treuepflicht zur Förderung des Gesellschaftszwecks.
Seit dem 1. Januar 2024 wird das Gesellschaftsvermögen der GbR der Gesellschaft selbst zugeordnet; das frühere Gesamthandsprinzip gilt nicht mehr.

Werden Grundstücke in die GbR eingebracht ist der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Grundstückseinlage notariell zu beurkunden (§ 311b BGB); die Anmeldung zum Gesellschaftsregister muss öffentlich beglaubigt werden (§ 707 Abs. 2 BGB). Seit 2024 ist in diesen Fällen zwingend eine Eintragung als eGbR erforderlich; ohne diese ist eine Eintragung im Grundbuch nicht möglich.

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis (z. B. Organisation, Buchführung, operative Tätigkeit), während die Vertretung das Handeln im Außenverhältnis umfasst. Grundsätzlich steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (Gesamtgeschäftsführung, § 709 BGB). Abweichende Regelungen (z. B. Einzel- oder Mehrheitsgeschäftsführung) sind möglich. Die Geschäftsführungsbefugnis kann aus wichtigem Grund entzogen werden (§ 712 BGB).
Die Vertretung ist an die Geschäftsführung gekoppelt. Seit der Reform gilt gesetzlich eine Gesamtvertretungsbefugnis, unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der eGbR wird die Vertretungsbefugnis im Gesellschaftsregister eingetragen und genießt Registerpublizität.

Rechtsfähigkeit und Haftung

Es wird unterschieden zwischen:
  • nicht rechtsfähiger GbR (Innengesellschaft): keine Teilnahme am Rechtsverkehr, ausschließlich interne Regelungen
  • rechtsfähiger GbR (Außen-GbR): Teilnahme am Rechtsverkehr; Rechtsfähigkeit wird bei unternehmerischer Tätigkeit vermutet
Die rechtsfähige GbR kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein, Verträge abschließen sowie klagen und verklagt werden.
Für Verbindlichkeiten der GbR haften sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können jeden Gesellschafter in voller Höhe in Anspruch nehmen. Abweichende Haftungsregelungen wirken ausschließlich im Innenverhältnis.

Veränderung des Personenbestandes

Ohne abweichende vertragliche Regelung führt der Tod, das Ausscheiden oder die Kündigung eines Gesellschafters zur Auflösung der GbR. Durch entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag können Fortbestand, Eintritt neuer Gesellschafter und Gesellschafterwechsel geregelt werden.
Bei der eGbR ist jede Änderung notariell zum Gesellschaftsregister anzumelden und dort einzutragen (vgl. § 707 Abs. 3 BGB). Ein Gesellschafterwechsel wird nicht mehr im Grundbuch eingetragen, maßgeblich ist die Eintragung der eGbR als solche.

Auflösung und Liquidation der GbR

Auflösungsgründe sind insbesondere:
  • Gesellschafterbeschluss
  • Kündigung
  • Erreichen oder Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks
  • Tod eines Gesellschafters
  • Insolvenz
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation: Beendigung laufender Geschäfte, Begleichung der Schulden, Rückerstattung der Einlagen und Verteilung des verbleibenden Vermögens nach den Gewinnanteilen. Für Altverbindlichkeiten besteht eine Nachhaftung von fünf Jahren.
Eingetragene GbRs können erst nach vollständiger Liquidation aus dem Gesellschaftsregister gelöscht werden.
Seit dem 01.01.2024 können einmal im Gesellschaftsregister eingetragene GbR nur nach Liquidation wieder ausgetragen werden.

Steuerliche Behandlung

Der Betrieb der GbR ist beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen, welches eine Steuernummer zuteilt. Die Steuererklärung muss nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Mai des Folgejahres eingereicht werden.
Die GbR selbst ist gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig.
Sie ist zwar rechtsfähig, aber keine eigene Rechtsperson und damit auch kein Steuersubjekt für die Einkommens- und Körperschaftssteuer. Vielmehr wird nach einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung der Gewinn dem jeweiligen Gesellschafter in der Höhe des ihm zustehenden Anteils zugeordnet und bei diesem besteuert.

Bis zu einem Gewinn von 80.000 Euro oder einem Umsatz von 800.000 Euro pro Jahr genügt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung; erst darüber hinaus besteht Bilanzierungspflicht. Die Kleinunternehmerregelung kann bei Einhaltung der Umsatzgrenzen genutzt werden.

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Da die GbR nicht ins Handelsregister eingetragen wird, darf sie auch keine Firma i.S.d. § 17 HGB führen.
Im rechtsgeschäftlichen Verkehr müssen Geschäftsbriefe bestimmte Angaben enthalten.
Die eGbR wird im Gesellschaftsregister eingetragen, welches ebenso wie das Handels- und Genossenschaftsregister bei den Amtsgerichten geführt wird; da auf die eGbR namenstechnisch die Regelungen des HGB entsprechend anzuwenden sind, sollten auch die entsprechenden Angaben in den Geschäftsbriefen ennthalten sein.

Geschäftsbezeichnung des nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden

Bei den Geschäftsbezeichnungen von Gewerbetreibenden, die nicht im Handelsregister oder Gesellschaftsregister eingetragen sind, sind andere Maßstäbe anzusetzen, als bei Unternehmen, die eingetragen sind und einen Firmennamen haben. Um welche Besonderheiten es sich handelt, erfahren Sie im Merkblatt "Die Geschäftsbezeichnung des nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden".
Seit dem 01.01.2024 müssen die ins Gesellschaftsregister ein(zu)tragenden GbR einen Unternehmensnamen führen, der den Regeln des HGB folgt, also den Grundregeln für einen Firmenamen (§ 707 b BGB n.F.). Nähere Informationen zum Unternehmensnamen finden Sie unter Allgemeine Fragen zu Rechtsformen.

Vorteile und Nachteile der GbR

Vorteile
  • einfache und kostengünstige Gründung
  • kein Mindestkapital
  • auch für Freiberufler geeignet
  • geringer bürokratischer Aufwand
  • einfache Buchführung
  • Nutzung der Kleinunternehmerregelung möglich
Nachteile
  • mindestens zwei Gesellschafter erforderlich
  • unbeschränkte persönliche Haftung
  • geringeres Ansehen im Geschäftsverkehr
  • keine Körperschaftsteueroption
  • Auflösung bei Gesellschafterausscheiden ohne Sonderregelung

Kosten

Mögliche Kosten entstehen durch:
  • anwaltliche Erstellung des Gesellschaftsvertrags
  • notarielle Anmeldung der eGbR
  • Gewerbeanmeldung
  • steuerliche Beratung

Umwandlung und Statuswechsel

Wächst die GbR zu einem kaufmännischen Betrieb, wird sie automatisch zur OHG. Die eGbR muss in diesem Fall einen Statuswechsel anmelden. Nur die eGbR ist nach dem Umwandlungsgesetz umwandlungsfähig und kann beispielsweise formwechselnd in eine GmbH übergehen.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Koblenz – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.