IHK-Merkblatt (Stand: Dezember 2023)

Geschäftsbezeichnung Kleingewerbetreibende

Die Geschäftsbezeichnung des nicht im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragenen Gewerbetreibenden

Unternehmer sind im geschäftlichen Verkehr aus unterschiedlichen Gründen verpflichtet, Angaben hinsichtlich ihrer Identität (Namen) und Erreichbarkeit (Anschrift) zu machen. Dabei gibt es oft Fragen, ob und wie nicht im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragene Unternehmen im Geschäftsverkehr auftreten sollen.
Kenntnis von Person, Name und Anschrift eines Vertragspartners sind essenziell wichtig für die Entscheidung, ob ein Vertrag zustande kommt und wie er abgewickelt wird. Deshalb sollen Kunden vor und während der Vertragsabwicklung die Identität ihres Vertragspartners kennen.
Rechtsgrundlagen für Pflichtangaben der Gewerbetreibenden finden sich in verschiedenen Spezialvorschriften. Meist handelt es sich dabei um vorvertragliche Informationspflichten.

Definition des Kleingewerbetreibenden

Der Kleingewerbetreibende ist ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen und unterscheidet sich von der im Handelsregister eingetragenen Firma dadurch, dass der Geschäftsumfang überschaubar ist. Eine doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz sind nicht erforderlich. Der Kleingewerbetreibende haftet unbeschränkt (mit seinem Betriebs- und Privatvermögen) für Verbindlichkeiten aus seiner gewerblichen Tätigkeit.

Unterscheidung zwischen Geschäftsbezeichnung und Firma

Eine Firma ist gemäß § 17 HGB der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Er kann, abweichend von seinem persönlichen Namen, unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
Ein Kleingewerbetreibender kann daher bereits begrifflich keine Firma haben. Ihm fehlt dafür die Kaufmannseigenschaft. Er kann sich aber für seinen Geschäftsbetrieb eine Geschäfts- oder Werbebezeichnung geben, um sich von anderen zu unterscheiden.
Geschäftsbezeichnungen kennzeichnen nicht den Gewerbetreibenden sondern das Unternehmen. Sie werden als sogenannte Werbenamen bzw. Etablissementbezeichnungen für Restaurants, Gaststätten, Ladengeschäfte etc. verwandt und sind daher objektbezogen. Diese Bezeichnungen werden in aller Regel nicht registriert.
Reine Branchenangaben aber auch Fantasiebezeichnungen sind typisch für solche Werbenamen. Sie verhelfen dem Unternehmen in seinen Geschäftsbeziehungen zu mehr Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von anderen; z. B. „Bistro Rossini“, „Waldhaus Rheinblick“, „Aurora-Apotheke“, „Moni‘s Boutique“, „24plus Pflegedienst“ und ähnliches. Diese Werbenamen sind im Gegensatz zur eingetragenen Firma im Handelsregister Bezeichnungen des Geschäftslokals bzw. des Gewerbebetriebs und dürfen daher keinen Rechtsformzusatz haben. Die Geschäftsbezeichnungen sind jedoch als Zusatz zu den gesetzlich zwingend anzugebenden Vor- und Zunamen des Kleingewerbetreibenden stets zulässig.
Geschäftsbezeichnungen erlangen allein schon durch den Gebrauch einen gesetzlichen Schutz nach § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ggf. nach §§ 5, 15 Markengesetz (MarkenG). Sie können daher verwendet werden, solange nicht bestehende Rechte Dritter (z.B. gleich oder ähnlich lautende geschäftliche Bezeichnungen, eingetragene Firmen und eingetragene bzw. nicht eingetragene Marken mit älterer Priorität) verletzt werden.
Einen besonders starken Schutz für die angebotene Ware oder Dienstleistung bietet die Eintragung einer Marke. Auskünfte erteilt das Deutsche Patent- und Markenamt in München. Eine Recherche über eingetragene Marken ist unter folgendem Link möglich:

Wahl einer Geschäftsbezeichnung

Der Kleingewerbetreibende darf keine Geschäftsbezeichnung verwenden, die dazu geeignet ist, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht hat, z. B. „Internationale Logistikgroup“.
Zudem darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt - auch nicht in der Werbung. Beispiele hierfür sind: Müller & Co Nachfolger Ernst Schulze, Sportshop24, Inh. Werner Muster. Das gleiche gilt für Zusätze, die nach der Verkehrsauffassung eine vollkaufmännische Größenordnung andeuten, die nur im Handelsregister eingetragene Firmen erfüllen können. Beispiele hierfür sind Orts- und Regionalzusätze, wie z. B. Möbelparadies Mittelrhein oder Autozentrum Hunsrück u. ä.
Darüber hinaus ist die Verwendung eines Inhaberzusatzes von Kleingewerbetreibenden zu vermeiden, wie z.B. „Inhaber“ oder „Inh.“. Inhaberzusätze sind den eingetragenen Firmen im Handelsregister vorbehalten, deren Haftung bzw. eingeschränkte Haftung durch einen Rechtsformzusatz deutlich gemacht werden muss, wie z. B. „e. K.“ für ins Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute bzw. „OHG“ oder „KG“ für Personenhandelsgesellschaften bzw. „GmbH“ oder „AG“ für Kapitalgesellschaften.
Bei unzulässigem Auftreten unter einer Firma droht z. B. die so genannte Rechtsscheinhaftung. Das bedeutet, dass der Kleingewerbetreibende (Nichtkaufmann) sich wie ein eingetragener Kaufmann im Handelsregister behandeln lassen muss. Ihn treffen dann die gleichen Obliegenheiten, die für einen Kaufmann gelten (kaufmännische Buchführung, unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren, Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche usw.). Er haftet auch wie ein Kaufmann. Darüber hinaus besteht die Gefahr eines Firmenmissbrauchsverfahrens unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 37 HGB) gegen diese Nichtkaufleute.
Nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches haben auch Kleingewerbetreibende - unabhängig von der Art und dem Umfang des Geschäftsbetriebes - die Möglichkeit, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Sie unterliegen dann freiwillig den handelsrechtlichen Bestimmungen des HGB. Über die Voraussetzungen und Möglichkeiten der Firmenbildung beraten wir sie gerne.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung immer überprüft werden sollte, ob nicht schon ein anderer Mitbewerber die gewünschte Geschäftsbezeichnung verwendet. Möglichkeiten der Recherche bieten u. a. die Internetseiten www.handelsregister.de und insbesondere für Marken www.dpma.de. Allgemein bleibt auch die Recherche über Internetsuchdienste wie z. B. Google.

Angaben auf Geschäftsbriefen

Auch Kleingewerbetreibende müssen bei der Gestaltung ihrer Geschäftsbriefe die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben beachten. Die Geschäftsbezeichnung selbst stellt keine Pflichtangabe auf Geschäftsbriefen dar, kann aber z. B. im Logo mit abgedruckt oder als Zusatz zum Vor- und Zunamen mit aufgenommen werden.

Fehler bei Geschäftsbezeichnung und Geschäftsangaben

Bezeichnung Geschäftsführer

Ein Kleingewerbetreibender ist weder ein Geschäftsführer, noch kann er einen haben oder einsetzen. Er tritt als Unternehmer in Person unter seinem eigenen Namen auf. Unternehmen und Unternehmer sind rechtlich nicht getrennt.

Bezeichnung Prokura

Ein Kleingewerbetreibender kann keine Prokura erteilen. Die Prokura kann nur von dem Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden (§ 48 HGB). Sie ist im Handelsregister einzutragen.
Kleingewerbetreibende können aber Vertretern Vollmacht erteilen, auch in Form einer Gesamtvertretungsvollmacht. Sie unterliegen dabei den Regen der §§ 164 ff BGB.

Weitere Informationen

Die Ausführungen zum Kleingewerbetreibenden gelten entsprechend auch für nicht eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Achtung: ab 01.01.2024 haben Gesellschaften des bürgerlichen Rechts die Möglichkeit sich ins Gesellschaftsregister eintragen zu lassen bzw. in bestimmten Fällen besteht sogar eine Eintragungspflicht (= eGbR). Für diese Unternehmen gelten dann die Regeln des HGB zur Wahl des Firmennamens entsprechend. Ausführliche Informationen zum Thema gibt es unter Reform der GbR und Einführung eines Gesellschaftsregisters
Über unser Merkblatt „Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, Faxen und E-Mails“ finden Sie weitere Informationen zu den Pflichtangaben und der Gestaltung von Geschäftsbriefen sowie über das Merkblatt „Pflichtangaben auf Rechnungen“, Hinweise zu den erforderlichen Angaben auf einer Rechnung.
Hinweis
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Koblenz – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.