Was ist bei der Wahl des Unternehmensnamens zu beachten? (Stand: Dezember 2023)

Namenswahl / Firmenbildung / Firmenrecht

Begriff der Firma

Die Firma im juristischen Sinne ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Gemeint ist dabei der Kaufmann im Sinne des § 1 HGB.
Nicht jeder Gewerbetreibende ist Kaufmann im Sinne des HGB, daher kann auch nicht jeder Gewerbetreibende eine Firma im Rechtssinne führen.
Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, treten im Geschäftsverkehr unter ihrem Vor- und Zunamen auf. Das gilt für Einzelpersonen ebenso wie für eine GbR (= Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Neben dem Namen ist ein Hinweis auf die Geschäftstätigkeit (zum Beispiel eine Branchenangabe ode Tätigkeitsbezeichnung) möglich. Ausführliche Informationen sind unter Geschäftsbezeichnung Kleingewerbetreibende zusammengefasst.
Ab 01.01.2024 gibt es die eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die ebenfalls keine Firma im Sinne des HGB führt. Jedoch sind die Regeln nach § 707 b BGB n.F. entsprechend anzuwenden.
Ausführliche Informationen zur eGbR sind unter Reform der GbR und Einführung eines Gesellschaftsregisters zusammengefasst.
Im Gegensatz dazu setzt der allgemeine Sprachgebrauch Firma mit Unternehmen gleich.

Allgemeine Anforderungen an die Firma / Gesellschaft

Nach § 18 HGB muss eine Firma im wesentlichen drei Funktionen erfüllen:
- sie muss Unterscheidungskraft und damit auch entsprechende Kennzeichnungswirkung haben
- die Gesellschaftsverhältnisse müssen ersichtlich sein (Rechtsformzusatz / Haftung)
- sie darf nicht zur Irreführung, insbesondere über die Haftung im geschäftlichen Verkehr, geeignet sein.
Darüber hinaus darf keine Verwechslungsgefahr zu anderen bereits im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen in derselben politischen Gemeinde bestehen (§ 30 HGB), ebenso wenig wie zu im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) .
Diese Grundsätze gelten für alle Rechtsformen im gewerblichen Bereich, also für den Einzelkaufmann, die OHG, die KG, die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt), die AG und die Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Und ab 01.01.2024 gilt dies entsprechend auch für die eGbR.

Firmen- / Namensbildung

Das Firmenrecht richtet sich an folgenden Grundsätzen aus:
- Firmenwahrheit (die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen, § 18 Abs. 2 HGB)
- Firmenklarheit (eine Firma darf nicht zu Zweifeln oder falschen Schlussfolgerungen führen; die Firmenklarheit hängt eng mit der Firmenwahrheit zusammen, beide ergänzen sich)
- Firmenausschließlichkeit (jede Firma muss sich von anderen Firmen unterscheiden, damit möglichst keine Verwechslungen auftreten, § 30 Abs. 1 HGB)
- Firmeneinheit (ein Gewerbebetrieb kann immer nur eine Firma führen; der Name ist unauflöslich mit dem Geschäftsbetrieb verbunden, was die Ordnung und Klarheit des Rechtsverkehrs gebietet)

Unterscheidungskraft

Die gewählte Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
Das Firmenrecht ist Teil des allgemeinen Kennzeichnungsrechts. Die Unterscheidungskraft ist unerlässlich, um ein kaufmännisches Unternehmen im geschäftlichen Verkehr individuell zu kennzeichnen. Daher ist stets die Aufnahme eines individualisierenden Zusatzes in die Firma erforderlich. Darunter versteht man eine Bezeichnung, die nur dieses Unternehmen kennzeichnet und sich von anderen unterscheidet. Hierzu eignen sich beispielsweise Buchstabenkombinationen, Gesellschafternamen oder Fantasiebezeichnungen. Kombinationen aus allen drei Möglichkeiten sind grundsätzlich zulässig (z.B. XYZ Buchhandel GmbH, Schneider Handels GmbH oder OBTO Trade GmbH). Reine Branchenangaben oder Gattungsbezeichnungen wie etwa “Lebensmittel e.K.” oder “Maschinenbau GmbH” o.ä. sind  zu allgemein. Hier ist in der Regel eine weitere Individualisierung erforderlich.

Führung des Rechtsformzusatzes

Jede Firma muss einen Zusatz führen, der auf die Rechtsform hinweist (= Transparenz des Rechtsverkehrs).
Für den Einzelkaufmann ist dies die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ / „eingetragene Kauffrau“, eine entsprechende Abkürzungen wie "e.Kfm." / "e.Kfr." oder auch ganz allgemein "e.K.".
Bei einer offenen Handelsgesellschaft ist dies die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft”, "OHG”; bei einer Kommanditgesellschaft "Kommanditgesellschaft" oder auch abgekürzt "KG" und bei der Unternehmergesellschaft die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder abgekürzt „UG (haftungsbeschränkt)”.
Bei Kommanditgesellschaften und offenen Handelsgesellschaften, in denen keine natürliche Person persönlich haftet, ist in der Firma auf die besonderen Haftungsverhältnisse hinzuweisen. Hierbei kommen in Frage "GmbH & Co. KG", "GmbH & Co. OHG", aber auch "AG & Co. KG"  beziehungsweise "AG & Co. OHG".
Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder abgekürzt "GmbH", enthalten. Als Abkürzungen kommen allerdings auch weitere allgemein verständliche Abkürzungen in Betracht (wie etwa „Gesellschaft mbH“).
Die “eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts” muss entweder diesen Zusatz oder die Abkürzung “eGbR” führen (§ 719 BGB nF).
Bei einer Aktiengesellschaft lauten die Rechtsformzusätze "Aktiengesellschaft" oder "AG". Auch hier sind weitere allgemein verständliche Abkürzungen zulässig.
Kommanditgesellschaften auf Aktien haben entweder diesen Zusatz als Rechtsformzusatz oder die Abkürzung "KG aA" zu führen.
Eine Sonderform ist die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, die entweder diese Bezeichnung oder die Abkürzung "EWIV" zu führen hat.
Die Partnerschaftsgesellschaft ist für den gewerblichen Bereich nicht vorgesehen. Sie ist den freien Berufen vorbehalten. Hier können die berufsständischen Organe der freien Berufe, insbesondere die entsprechenden Kammern weiterhelfen.

Irreführung

Die Firma darf keine Zusätze enthalten, die ersichtlich zur Täuschung geeignet sind. Firmenangaben sind irreführend, wenn sie eine falsche Vorstellung hervorrufen bzw. einen objektiv falschen Tatbestand behaupten. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung der beteiligten Verkehrskreise.
Wird zum Beispiel eine andere Tätigkeit ausgeübt, als die Firma vermuten lässt, so liegt eine Eignung zur Irreführung vor, z.B. die “OBTO Handels GmbH” berät ausschließlich Firmen und betreibt keine Handelsgeschäfte. Auch dürfen in der Regel Namen natürlicher Personen, die keinen Bezug zum Unternehmen haben, nicht in die Firmenbezeichnung aufgenommen werden.

Verwechslungsgefahr

Weiterhin muss eine Firma sich von allen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen am selben Ort deutlich unterscheiden (§ 30 HGB). Das gilt ab 01.01.2024 auch für im Gesellschaftsregister eingetragene Unternehmen.
Besteht an einem anderen Ort eine gleichlautende oder ähnliche Firmenbezeichnung, so ist dies für die Firmeneintragung ohne Belang.
Die Eintragung im Handelsregister / Gesellschaftsregister ist keine Garantie für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Firmierung / des Unternehmensnamens. Es kann daher vorkommen, dass das eingetragene Unternehmen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht oder das Markenrecht von einem anderen Mitbewerber in Frage gestellt wird. Per Internet (z. B. unter www.handelsregister.de und www.dpma.de) kann man sich über eingetragenen Unternehmen und geschützte Bezeichnungen informieren.

Firmenarten

Man unterscheidet zwischen
- Sachfirma
- Namens- oder Personenfirma
- Fantasiefirma
- gemischte Firma
In der Sachfirma wird die Branche oder der Tätigkeitsbereich des Unternehmens durch Gattungsbegriffe wieder gegeben, z.B. Rheinstahl XY GmbH.
Die Namens- oder Personenfirma enthält den Namen des Inhabers, z.B. Fritz Schmidt e.K. bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter, z.B. Meier & Müller oHG.
Eine Fantasiefirma kann durch erfundene Bezeichnungen oder Buchstabenkombinationen gebildet werden, z.B. BOTO UG (haftungsbeschränkt).
Eine gemischte Firma ist eine Zusammensetzung der genannten Firmenarten und kann z.B. Max Müller Handels GmbH, BOTO EDV-Beratung GmbH lauten.

Über die Eintragung der Firma / GbR entscheidet das jeweils örtliche Registergericht.
Informationen zum Eintragungsverfahren finden Sie hier.
Bei Fragen zum Thema oder bei Bedarf an einer firmenrechtlichen Stellungnahme kontaktieren Sie uns bitte unter hr-verfahren@koblenz.ihk.de.