Recht und Steuern

Pflichtangaben auf Rechnungen und Rechnungsstellung

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) enthält genaue Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Bedeutung haben diese Regelungen vor allem für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers, denn die Angaben in Rechnungen müssen vollständig und richtig sein, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Der leistende Unternehmer erklärt durch den Ausweis der Umsatzsteuer sinngemäß, dass er diese bereits an sein Finanzamt abgeführt hat oder noch abführen wird. Dadurch verschafft er dem Leistungsempfänger die Möglichkeit, die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen und die eigene Steuerschuld zu mindern.

1. Allgemeines

  • Rechnungsempfänger sind verpflichtet, die Rechnungsangaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.
  • Sollte eine verpflichtende Rechnungsangabe fehlen, so entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug.
  • Eine Rechnung selber muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt des Dokumentes ergibt, dass der Unternehmer über eine Leistung abrechnet.
  • Führt ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen. Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet.
  • Bei Leistungen gegenüber privaten Empfängern gelten diese Verpflichtungen grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme bildet die Rechnungsausstellungspflicht innerhalb von sechs Monaten bei Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück, die auch für Kleinunternehmer gilt. Pflichtbestandteile sind der Name und die Anschrift des Auftraggebers. Einschlägige Leistungen sind beispielsweise Bauleistungen, Gartenarbeiten und Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen davon wie z.B. Klempner- und Malerarbeiten. Für den Fall, dass eine Rechnung nicht oder zu spät ausgestellt wird, droht eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro.
  • Wichtig: Der Unternehmer ist darüber hinaus verpflichtet, den privaten Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass eine derartige Rechnung zwei Jahre lang aufbewahrt werden muss.
  • Die Steuerpflicht ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Pflicht zur Rechnungserteilung, das heißt auch über steuerbefreite Umsätze muss eine Rechnung ausgestellt werden. Eine Ausnahme gilt für steuerbefreite Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG. Darunter fallen beispielsweise kulturelle oder sportliche Veranstaltungen und gewisse ehrenamtliche Tätigkeiten. Eine Abrechnungspflicht kann sich hier aber aus zivilrechtlichen Gründen ergeben.
  • Achtung:  Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird. Seit dem 30. Juni 2013 ist bei der Erstellung einer rechnungsersetzenden Gutschrift (z.B. bei Provisionsabrechnungen) auf dem Abrechnungsdokument der Begriff "Gutschrift" förmlich anzubringen.
  • Durch ein BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2013 wurde mittlerweile jedoch klargestellt, dass die im Sprachgebrauch verwendete kaufmännische Gutschrift, mit dem der Leistende eine zuvor ergangene Rechnung korrigiert, weiterhin als Gutschrift bezeichnet werden kann. Die Bezeichnung als Gutschrift ist danach weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich und führt allein nicht zur Anwendung der Strafsteuer nach § 14 c UStG.

2. Allgemeine Pflichtangaben auf Rechnungen

2.1 Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

Es ist ausreichend, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Diesbezüglich genügt es, wenn statt der Anschrift des Leistungsempfängers dessen Postfach oder Großkundenadresse angegeben wird. Allerdings genügt es für die Angabe der Anschrift des Leistungsempfängers nicht, wenn die Rechnung nur unter dem Zusatz "c/o" an einen Dritten adressiert ist. Der eigentliche Leistungsempfänger ist stets anzugeben. Das gilt auch dann, wenn der Dritte mit der Rechnungsabwicklung beauftragt ist. Die Angabe "c/o" würde nur genügen, wenn der Leistungsempfänger unter der angegebenen Anschrift eine Zweigniederlassung, Betriebstätte oder einen Betriebsteil unterhält.
Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft kann der Name und die Anschrift der Organgesellschaft angegeben werden, wenn der leistende Unternehmer oder der Leistungs-empfänger unter dem Namen und der Anschrift der Organgesellschaft die Leistung erbracht bzw. bezogen hat. Bei Unternehmen, die über mehrere Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Betriebsteile verfügen, gilt jede betriebliche Anschrift als vollständige Anschrift.

2.2 Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.)

Auf der Rechnung ist die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers anzugeben. Wurde dem leistenden Unternehmer keine USt.-IdNr. erteilt, ist zwingend die vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Dies gilt auch bei der Abrechnung von Dauerleistungen (z.B. Miete), bei denen vielfach keine gesonderten Rechnungen gestellt werden. Diese Verträge selbst müssen dann die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthalten. Die USt-IdNr. wird auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt. Sie können Ihren schriftlichen Antrag Bundeszentralamt für Steuern richten:
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Telefax: +49 (0)228/406-3801
Alternativ können Sie über die Homepage des Bundeszentralamtes www.bzst.de  Ihre USt-IdNr. auch online beantragen.
Bei Abrechnung von sogenanntem „vermitteltem Umsatz“, also einer Rechnungsstellung in fremdem Namen und für fremde Rechnung (z.B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro) ist auch die Steuernummer bzw. USt-IdNr. des leistenden Unternehmens, also des Unternehmens für das der Umsatz „vermittelt“ wird, auf der Rechnung anzugeben.
Im Fall der Gutschrift ist die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und nicht die des die Gutschrift erteilenden Unternehmers anzugeben. Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftsempfänger) dem Aussteller der Gutschrift seine Steuernummer bzw. USt-IdNr. mitzuteilen.
Wichtig: Die Angabe der Steuernummer oder der USt-IdNr. ist auch in Fällen der Steuerschuldumkehr erforderlich. In diesen Fällen ist ergänzend auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben.

2.3 Ausstellungsdatum der Rechnung

Das Ausstellungsdatum der Rechnung muss - auch bei Kleinbetragsrechnungen - ersichtlich sein. Sollte eine Rechnung kein Ausstellungsdatum aufweisen, so kann sie berichtigt werden.

2.4 Fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer)

Durch die fortlaufende Nummer der Rechnung soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Bei der Rechnungsnummer können eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen verwendet werden und auch eine Kombination von Ziffern und Buchstaben ist zulässig. Der Rechnungsersteller kann beliebig viele separate Nummernkreise für zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche, z.B. für Zeiträume (Monate, Wochen, Tage), verschiedene Filialen, Betriebsstätten einschließlich Organgesellschaften verwenden.
Bei Verträgen über Dauerleistungen muss nur bei Neuabschluss eine fortlaufende Nummer vergeben werden und auch nur einmal pro Vertrag. Es ist nicht erforderlich, dass die jeweiligen Zahlungsbelege eine fortlaufende Nummer erhalten.
Auf der Gutschrift ist die fortlaufende Nummer durch den die Gutschrift ausstellenden Unternehmer zu vergeben.

2.5 Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung

Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Handelsübliche Sammelbezeichnungen sind ausreichend, wenn sie die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes eindeutig ermöglichen, z.B. Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Schnittblumen, Spirituosen, Tabakwaren, Waschmittel. Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedenartiger Gegenstände umfassen, z.B. Geschenkartikel, reichen hingegen nicht aus.

2.6 Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung

Das Datum der Lieferung oder Leistung muss stets angegeben werden, auch wenn dieses Datum mit dem ebenfalls anzugebenden Rechnungsdatum übereinstimmt. In diesen Fällen genügt die Angabe „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“.
Bei der Angabe des Liefer- oder Leistungsdatums ist grundsätzlich die Angabe des Kalendermonats ausreichend.
Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann statt der ausdrücklichen Angabe des Liefer- /Leistungszeitpunkts ein Verweis auf den Lieferschein ausreichend sein, sofern sich hieraus ausdrücklich das Liefer-/Leistungsdatum ergibt. Zusätzlich ist der Hinweis nötig, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht.
Die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Lieferungs-/Leistungszeitpunkts kann im Einzelfall schwierig sein:

2.6.1

Bei Abhollieferungen, wie sie im Einzelhandel üblich sind, ist Zeitpunkt der  Lieferung bei Übergabe der Ware an den Käufer.

2.6.2

Bei bewegten Lieferungen, zu denen Umsatzgeschäfte gehören, bei denen der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder Dritte (Spediteur) befördert oder versendet wird, ist der Lieferzeitpunkt stets der Zeitpunkt, an dem die Beförderung und Versendung an den Abnehmer beginnt.

2.6.3

Bei unbewegten Lieferungen im Reihengeschäft richtet sich der Zeitpunkt der Lieferung nach den zwischen den Beteiligten vereinbarten Lieferklauseln (Incoterms). Bei Lieferung frei Haus (DDP) ist der Lieferzeitpunkt bei Eintreffen der Ware beim Empfänger, bei Lieferung ab Werk (EXW) ist der Zeitpunkt der Lieferung bei Abgang der Ware aus dem Lager des Lieferanten.

2.6.4

Bei Werklieferungen, d.h. wenn der Unternehmer die Be-/Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen hat und dabei selbst beschaffte Hauptstoffe verwendet hat, ist der maßgebliche Zeitpunkt der Werklieferung die Fertigstellung und Abnahme des fertigen Werks durch den Auftraggeber.

2.6.5

Bei sonstigen Leistungen jeglicher Art liegt der maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich bei deren Fertigstellung bzw. Beendigung und Abnahme. Bei zeitlich begrenzten Dienstleistungen ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei denn, die Beteiligten hatten Teilleistungen vereinbart (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE).

2.6.6

Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung
abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts nur dann erforderlich ist, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Allerdings ist in der Rechnung kenntlich zu machen, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird.

2.7 Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt

Der anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag bzw. ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung sind anzugeben. Hierbei ist der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag als solcher zu bezeichnen (USt, MwSt, VAT oder entsprechende andere fremdsprachliche Bezeichnungen). Ferner ist der Steuerbetrag kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

2.8 Im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts

In der Rechnung ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, anzugeben. Im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der Entgeltsminderung nicht feststeht, ist in der Rechnung jedoch auf die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen.

2.8.1 Skonti

Bei Skontovereinbarungen ist eine betragsmäßige Ausweisung nicht nötig, sondern es genügt eine Angabe, wie z.B. " 2 % Skonto bei Zahlung bis“.

2.8.2 Boni und Rabatte

Bei Rabatt- und Bonusvereinbarungen ist es ausreichend, wenn auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird.
Diese Vereinfachungen gelten allerdings nur, wenn die in der Rechnung gemachten Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Dies bedingt, dass die Dokumente über die Vereinbarungen in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können.

2.9 Anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt

In der Rechnung ist der Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung anzubringen. Beim Hinweis auf die Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vorschrift nennt. In der Rechnung soll jedoch ein Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung enthalten sein. Es genügt eine Angabe in umgangssprachlicher Form wie z.B. Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung.

2.10 Hinweis auf die Steuerschuld des Rechnungsempfängers

In Fällen der Steuerschuldumkehr - Reverse Charge Verfahren - ist ein Hinweis auf diese erforderlich. Seit dem 30.06.2013 ist die Formulierung, mit der auf die Steuerschuld des Rechnungsempfängers hingewiesen wird, verbindlich vorgegeben. Es muss zwingend die Formulierung "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verwendet werden.
Fehlt diese Formulierung oder wird eine abweichende Formulierung gewählt, hat dies keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Der EuGH hat entschieden, der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers auch dann möglich sein soll, wenn die Rechnung des leistenden Unternehmers die Pflichtangaben nicht vollständig enthält und keinen Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers beinhaltet. In der aktuellen Fassung des Umsatzsteueranwendungserlasses wird ausdrücklich bestätigt und ausgeführt, dass auch bei fehlendem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld der Vorsteuerabzug gegeben ist, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

3. Zusätzliche Pflichtangaben

In besonderen Fällen sind zusätzliche Angaben auf der Rechnung nötig. Sonderfälle sind beispielsweise die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeuges, Reiseleistungen, die Differenzbesteuerung oder grenzüberschreitende Dienstleistungen.

4. Pflichtangaben bei Kleinbetragsrechnungen

Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro brutto nicht übersteigt, so genannte Kleinbetragsrechnungen, gelten erleichterte Vorschriften.
Hier genügen folgende Angaben:
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • das Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung als Gesamtsumme
  • Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Eine fortlaufende Rechnungsnummer ist bei Kleinstbetragsrechnungen also nicht erforderlich.
Die Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen gelten nicht im Rahmen der Versandhandelsregelung (§ 3c UStG), bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) und bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (§ 33 UStDV).

5. Sonderfall Rechnungsstellung durch Kleinunternehmer

Wer die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerreglung anwendet, muss keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie wird bei ihm nicht erhoben. Dennoch folgt hieraus nicht, dass die Rechnungsvorschriften keinerlei Rolle mehr spielen würden. Auch Kleinunternehmer sind Unternehmer, das heißt sie müssen die beschriebenen Rechnungspflichtangaben ebenso beachten wie steuerpflichtige Unternehmer. Besonderheit ist jedoch, dass die Angaben zum Steuerausweis entfallen, das heißt Kleinunternehmer müssen in Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben aufnehmen:
  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer (oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, wobei diese nur in Ausnahmefällen vorliegen wird)
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
  • Entgelt
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
Die Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen gelten entsprechend den obigen Ausführungen.
Beachte: Eine Hinweispflicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung besteht nicht. Es empfiehlt sich jedoch hierauf hinzuweisen, da andernfalls mit einer Zahlungsverzögerung zu rechnen ist, da der Rechnungsempfänger bei einer Rechnungseingangskontrolle den mangelnden Steuerausweis voraussichtlich beanstanden wird. Dies kann zum Beispiel durch folgenden Zusatz geschehen: "Kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)"

6. Berichtigung von Rechnungen

Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn sie nicht alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Im Rahmen der Berichtigung müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder berichtigt werden. Da die Berichtigung über ein Dokument zu erfolgen hat, das sich eindeutig auf die Rechnung bezieht, sollte in diesem Dokument die ursprüngliche Rechnungsnummer zwingend angegeben werden. Eine neue Rechnungsnummer ist ausdrücklich nicht erforderlich.
Die Berichtigung kann grundsätzlich nur von dem ursprünglichen Rechnungsaussteller vorgenommen werden. Bei der Gutschrift kann die Berichtigung dementsprechend auch von dem Gutschriftsaussteller vorgenommen werden. Ausnahmsweise wird auch eine Berichtigung durch den Empfänger der Rechnung anerkannt, wenn sich der Rechnungsaussteller diese Änderung zu Eigen macht und dies aus der Rechnung oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die Bezug genommen wird.
Wichtig:  Da der Leistungsempfänger für sein Recht auf Vorsteuerabzug im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung sein muss, kann er vom leistenden Unternehmer eine Berichtigung der Rechnung verlangen, wenn diese nicht alle Pflichtangaben enthält und dadurch der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger gefährdet würde.

7. Aufbewahrung von Rechnungen

Ein Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten, oder die ein Leistungsempfänger oder ein Dritter in dessen Namen und für dessen Rechnung ausgestellt hat, nach den allgemeinen Aufbewahrungsregeln grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren, wobei eine elektronische oder bildliche Speicherung bei Vernichtung der Originalrechnung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Bei elektronisch übermittelten Rechnungen hat der Unternehmer auch die Nachweise über die Echtheit und Unversehrtheit der Daten aufzubewahren.
Privatpersonen (auch der Unternehmer, der Leistungen für seinen privaten Bereich verwendet), die von Unternehmern für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück eine Rechnung erhalten haben, sind verpflichtet, diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufzubewahren. Bei einem Verstoß können bis zu 500 Euro Bußgeld verhängt werden.
Auf diese neue Aufbewahrungspflicht der Privatperson ist in der Rechnung hinzuweisen, zum Beispiel durch folgenden Zusatz: "Der Rechnungsempfänger ist verpflichtet, die Rechnung zu Steuerzwecken 2 Jahre lang aufzubewahren."

8. Zusätzliche Pflichtangaben nach dem Handelsgesetzbuch (HGB)

Ergänzend ist wichtig, dass Rechnungen als Geschäftsbriefe gelten und daher gegebenenfalls zusätzliche Vorgaben nach dem Handelsgesetzbuch zu beachten sind. Die diesbezüglichen allgemeinen Anforderungen können Sie unseren nach Gesellschaftsform unterteilten Merkblättern entnehmen. Fehler bei diesen Angaben haben, soweit sie nicht zugleich Verstöße gegen die vorstehend ausführlich dargestellten steuerlichen Pflichtangaben beinhalten, jedoch in der Regel keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen.
Je nach Branche können noch weitere Pflichtangaben erforderlich sein. So haben Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten beispielsweise noch weitere Mitteilungs- und Informationspflichten nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG).

Hinweis
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.