Recht und Steuern

Einzelunternehmen

Allgemeines

Ein Einzelunternehmer ist eine Person, die ein Gewerbe allein betreibt und keine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder UG) gründet. Es gibt keine weiteren Gesellschafter. Der Unternehmer selbst ist Träger aller Rechte und Pflichten.
Je nach Art und Umfang der Tätigkeit wird unterschieden zwischen:
  • Kaufmann/Kauffrau nach § 1 Abs. 1 oder § 2 HGB
  • Kleingewerbetreibenden nach § 1 Abs. 2 HGB, wenn kein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich ist
In beiden Fällen haftet der Einzelunternehmer persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten privaten und betrieblichen Vermögen.

Gründung

Die Tätigkeit kann aufgenommen werden, nachdem:
  • eventuell erforderliche Genehmigungen eingeholt wurden,
  • eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Kommune erfolgt ist,
  • die steuerliche Erfassung beim Finanzamt abgeschlossen ist.
Wichtig: Unternehmerisch tätig dürfen Sie erst werden, wenn das Finanzamt eine Steuernummer vergeben hat.

Kaufmann oder Kleingewerbetreibender

Erfordert das Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb, liegt eine Kaufmannseigenschaft vor. In diesem Fall:
  • besteht Eintragungspflicht ins Handelsregister,
  • gelten automatisch die Vorschriften des HGB.
Wird diese Betriebsgröße nicht erreicht:
  • handelt es sich um ein Kleingewerbe,
  • eine Eintragung ins Handelsregister ist freiwillig möglich,
  • durch freiwillige Eintragung wird die Kaufmannseigenschaft erworben.

Name des Unternehmens und Auftreten im Geschäftsverkehr

Nicht eingetragene Einzelunternehmer (Kleingewerbe):
  • dürfen keine Firma im rechtlichen Sinne führen,
  • treten unter ihrem bürgerlichen Namen (Vor- und Nachname) auf,
  • können eine Geschäftsbezeichnung oder einen Fantasie- bzw. Branchenzusatz verwenden (ohne Firmencharakter).
Eingetragene Kaufleute (e. K.):
  • dürfen eine Firma im Sinne des HGB führen,
  • der eigene Name muss nicht enthalten sein,
  • die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau“ oder die Abkürzung e.K., e.Kfm. oder e.Kfr. ist verpflichtend,
  • die Firma kann mit Zustimmung auch von Erben oder Erwerbern fortgeführt werden.
Vor Eintragung wird empfohlen:
  • die Firmenverfügbarkeit im Handelsregister zu prüfen,
  • Markenrechte Dritter zu prüfen bzw. eigenen Markenschutz zu erwägen,

Buchführung und Rechnungswesen

Kleingewerbetreibende:
  • sind handelsrechtlich nicht zur Buchführung verpflichtet,
  • erstellen in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR),
  • können dennoch steuerlich buchführungspflichtig werden, wenn bestimmte Größen überschritten werden (§ 141 AO).
Kaufleute:
  • sind grundsätzlich buchführungs- und bilanzierungspflichtig,
  • Ausnahme für kleine Kaufleute:
    • Umsätze ≤ 800.000 € und
    • Jahresüberschuss ≤ 80.000 €
      → dann keine handelsrechtliche Buchführungspflicht (§ 241a HGB).
Für eingetragene Kaufleute gilt zusätzlich:
  • Bilanzierungspflicht besteht nur, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren:
    • Umsätze über 500.000 € und
    • Jahresüberschuss über 50.000 € liegen,
  • andernfalls genügt ebenfalls eine EÜR.

Haftung

Das Einzelunternehmen haftet:
  • unbeschränkt mit dem Betriebsvermögen,
  • zusätzlich haftet der Inhaber persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.

Steuern

Der Gewinn des Einzelunternehmers unterliegt:
  • der Einkommensteuer,
  • ggf. der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag.
Besonderheiten:
  • Verluste können mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
  • Gewerbesteuer fällt erst oberhalb des Freibetrags an und ist teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar.

Pflichtangaben und rechtliche Besonderheiten

Einzelunternehmer – insbesondere eingetragene Kaufleute – müssen:
Für Kaufleute gelten zudem:
  • strengere Regelungen bei Vertragsstrafen, Bürgschaften und Gerichtsstandsvereinbarungen,
  • bestimmte Schutzvorschriften für Nichtkaufleute entfallen
Die eingetragene Kauffrau/der Kaufmann kann nach Vollendung des 30. Lebensjahres zum Handelsrichter (ehrenamtlicher Richter an einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts) ernannt werden.
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Koblenz – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.