IHK-Merkblatt (Stand: Juni 2023)

Eingetragener Kaufmann

Einzelunternehmen, die eine kaufmännische Betriebsgröße erreicht haben, müssen neben der Gewerbeanmeldung ins Handelsregister eingetragen werden. Die kaufmännische Betriebsgröße bemisst sich nach Art und Umfang des Geschäfts.
Wird ein entsprechender Betriebsumfang nicht erreicht, kann freiwillig eine Firma ins Handelsregister eingetragen werden.
Durch die Eintragung gilt das Unternehmen als Kauffrau/-mann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB); für die Geschäfte gelten dann die Regelungen des HGB. Unter anderem ist dort geregelt, dass nur die Kauffrau/der Kaufmann berechtigt ist, eine Firma als Namen zu führen, unter dem Geschäfte betrieben werden, klagen und verklagt werden darf (§ 17 HGB). Der eigene Name muss in der Firmenbezeichnung nicht enthalten sein, wohl aber die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr." (§ 19 Abs. 1 Nr.1 HGB).
Mit Einwilligung der Kauffrau/des Kaufmanns kann diese Firma von Erben oder Erwerbern fortgeführt werden (§ 22 HGB).
Nach § 37 a HGB sind auf allen Geschäftsbriefen der Kauffrau/des Kaufmanns gleich welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, die Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB, der Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Über unser Merkblatt „Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, Faxen und E-Mails“ - inkl. Muster eines Geschäftsbriefes - finden Sie weitere Informationen zu den Pflichtangaben und der Gestaltung von Geschäftsbriefen sowie über das Merkblatt „Pflichtangaben auf Rechnungen“, Hinweise zu den erforderlichen Angaben auf einer Rechnung.
Neben den steuerrechtlichen sind auch die handelsrechtlichen Buchführungs- und
Bilanzierungsvorschriften zu beachten. Zur Bilanzierung sind eingetragene Kauffrauen/-männer nur verpflichtet, wenn am Ende von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Umsätze mehr als 500.000 Euro und der Jahresüberschuss mehr als 50.000 Euro betragen. Ist das nicht der Fall, reicht die weniger aufwendige Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Vorsicht ist bei Vertragsstrafenvereinbarungen, Bürgschaften, Schuldversprechen und -anerkenntnissen sowie bei Gerichtsstandsvereinbarungen geboten. Formvorschriften, die zu Gunsten von Nichtkaufleuten bestehen, gelten nicht.
Die eingetragene Kauffrau/der Kaufmann haftet mit dem privaten Vermögen und kann nach Vollendung des 30. Lebensjahres zum Handelsrichter (ehrenamtlicher Richter an einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts) ernannt werden.

Hinweis:
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Koblenz – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.