IHK-Merkblatt (Stand: Dezember 2023)

Minijobs - Informationen für Arbeitgebende und Beschäftigte

Für geringfügige Beschäftigung – auch „Minijob“ genannt – gelten teilweise andere Regeln als für Normalarbeitsverhältnisse. Das folgende Merkblatt gibt einen Überblick über die wesentlichen Regelungen bei Minijobs.

1.Minijobs mit Entgeltgrenze

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt als 538-Euro-Minijob vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 538 Euro regelmäßig nicht überschreitet. Auf das Jahr gerechnet entspricht das einem Gehalt von 6.456 Euro. Schwankungen im monatlichen Arbeitslohn sind zunächst kein Problem, solange diese jährliche Verdienstgrenze nicht überschritten wird. 
Eine Ausnahme gilt beim Eintreten von  unvorhergesehenen Umständen, z.B. einer krankheitsbedingten Vertretung. Dann können Minijobbende bis zu zwei Kalendermonate eines Jahres die Verdienstgrenze überschreiten, maximal bis zum Doppelten der Verdienstgrenze pro Monat (1.076 Euro). Bei einer zweimaligen Überschreitung ist also anstatt 6.456 Euro ein jährlicher Verdienst von bis zu 7.532 Euro möglich. 
Kommt es allerdings zu erheblichen Schwankungen der Arbeitszeit, gelten die Regelungen zum Minijob nicht mehr, auch wenn die jährliche Entgeltgrenze eingehalten wird. 
Auch einmalige Sonderzahlungen werden zum Verdienst gezählt, solange sie nicht unvorhersehbar sind, z.B. aufgrund eines erfolgreichen Geschäftsjahres. Nicht zum Verdienst zählen steuerfreie zusätzliche Einnahmen, z.B. Sonn,- Feiertags oder Nachtzuschläge und Freibeträge als Übungsleiter oder im Ehrenamt. Wird ein Minijobbender zum Beispiel drei Monate in Vollzeit eingesetzt, im restlichen Jahr aber nur so wenig, dass die Verdienstgrenze einhält, liegt kein Minijob vor – sondern für diese drei Monate eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale.

2. Kurzfristige Minijobs

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage  begrenzt ist. Dies gilt seit 2021 unabhängig von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Entgeltgrenze. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt grundsätzlich somit keine Rolle.
Achtung: Verdient ein Minijobbender mehr als 538 Euro im Monat muss der Arbeitgebende prüfen, ob es sich um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt. Wenn dies der Fall ist, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Minijob-Zentrale .
Liegt eine kurzfristigen Beschäftigung vor, ist diese sowohl für den Arbeitnehmenden als auch für den Arbeitgebenden sozialversicherungsfrei. Arbeitgebende müssen lediglich die Umlagepflicht erfüllen (siehe Punkt 7.)
Das Arbeitsentgelt aus kurzfristigen Minijobs ist uneingeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts (zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) erhoben werden. Diese Pauschalsteuer ist stets an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei den Finanzverwaltungen.

3. Midijobs und Minijobs in Privathaushalten

3.1 Midijobs

Bei einem Midijob handelt es sich um eine nicht nur kurzfristige Beschäftigung, deren durchschnittlicher Verdienst zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro liegt (Übergangsbereich, früher: Gleitzone). Es handelt sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Anmeldung erfolgt daher nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der jeweiligen Krankenkasse.
Die Abgabenlast tragen anteilig sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende. Für Arbeitnehmende gelten reduzierte Beiträge, ohne dass es zu Nachteilen bei der Kranken-,Pflege-, Arbeitslosen- oder Rentenversicherung kommt.
Arbeitgebende zahlen im unteren Übergansbereich mehr als im oberen, von 28 % bei einem Gehalt von 538, 01 Euro gleitend bis zu 20 % bei einem Gehalt von 2.000 Euro.
Das Arbeitsentgelt aus Midijobs muss individuell versteuert werden. Eine pauschale Besteuerung ist hier nicht möglich.
Achtung: Diese Regelung gilt nicht für Nebentätigkeiten! Daher besteht für eine Nebentätigkeit im Bereich von 538 bis 2.000 Euro ebenso wie für die Haupttätigkeit die volle Sozialversicherungspflicht bezogen auf das zusammengerechnete Entgelt. Zudem erfolgt eine Versteuerung nach Steuerklasse VI, sodass sie keine Freibeträge geltend machen können.

3.2 Nicht-gewerbliche Minijobs

Minijobs können außerhalb des gewerblichen Bereichs auch in Privathaushalten aufgenommen werden. Die Bedingung: Es muss sich um eine “haushaltsnahe Tätigkeit” handeln (z.B. Putzen, Einkaufen, Gartenarbeit). Arbeitgebende profitieren von geringeren Abgaben und Steuerermäßigungen. Zudem sind sie von Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz befreit.

4. Minijobs und Arbeitsrecht

Minijobbende sind vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden in fast allen Bereichen gleichgestellt (Grundsatz der Gleichbehandlung). 
Lohnfortzahlung  im Krankheitsfall
Ja, bei einem Arbeitsverhältnis von mind. vier Wochen.
Ausnahme: Ausgleichsverfahren, wenn i.d.R. nicht mehr als 30 Arbeitnehmende beschäftigt werden (Verfahren bei der Knappschaft Arbeitgeberversicherung).
Lohnfortzahlung an Feiertagen
Wenn der geringfügig Beschäftigte an diesem Feiertag aufgrund seines Arbeitsvertrages hätte arbeiten müssen (Lohnausfallprinzip).
Eine Umgehung der Lohnfortzahlung durch Einsatz des Minijobbers an einem anderen Tag zur Vor- oder Nacharbeit ist nicht zulässig.
Sonderleistungen
Ja, in anteiliger Höhe.
Achtung: Durch die Zahlung von Gratifikationen besteht die Gefahr, dass die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro überschritten wird, sodass Sozialversicherungspflicht eintreten kann.
Urlaub
Gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche .
Entsprechende Berechnung bei weniger Arbeitstagen (4 Urlaubstage bei einer Ein-Tag-Woche → 5-Tage-Woche= 20 Urlaubstage).
Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag selbst oder einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag ergeben.
Mindestlohn
Ja (damit verbunden sind bei Minijobbenden Aufzeichnungspflichten).
Arbeitszeitkonten
Möglich unter folgenden Bedingungen: Der Minijobbende erhält ein monatlich festes Entgelt. Von diesem werden die Abgaben ermittelt. Eine Freistellung ist bis zu drei Monaten möglich.

5. Minijobs und Rentenversicherungspflicht

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmende im 538-Euro-Minijob rentenversicherungspflichtig sind.
Der Arbeitnehmende trägt als Eigenanteil den Differenzbetrag zwischen der Pauschalabgabe des Arbeitgebers und dem allgemeinen Beitragssatz. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kann beantragt werden.
Altersrentner*innen sind von der Rentenversicherungspflicht befreit (Flexirente). Es steht ihnen aber frei, weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten und so ihre Rente zu erhöhen.

6. Minijobs und Steuern

Das Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnten Minijobs muss stets versteuert werden. Hierbei ist zu beachten, dass alternativ zur Erhebung der Lohnsteuer nach den Lohnsteuermerkmalen, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen, bei 520-Euro-Minijobs die Möglichkeit der pauschalen Lohnsteuererhebung besteht. 
Hat der Arbeitgeber den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (15 % des Entgeltes) zu entrichten, zahlt er lediglich einen einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 % des Arbeitsentgeltes, sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Der Pauschsteuersatz enthält sowohl die Lohnsteuer als auch den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den sonstigen Abgaben für Minijobs ausschließlich an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft gezahlt.

7. Minijobs und gesetzliche Unfallversicherung

Auch Minijobber sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Arbeitgeber müssen also diesbezüglich ihren Melde- und Beitragspflichten nachkommen.
Achtung: Eine Meldung der Minijobber erfolgt nicht automatisch über die Minijob-Zentrale, sondern muss vom Arbeitgebenden selbst vorgenommen werden.

8. Abführung von Pauschalabgaben durch den Arbeitgebenden

Der Arbeitgebende muss für jeden Minijobbenden Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit (Stand: Juni 2023) bezogen auf das Arbeitsentgelt:
Krankenversicherung
13 %
Rentenversicherung
15 %
Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
2 %
Ggf. Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit
(nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern, ab einer Beschäftigungsdauer von 4 Wochen)
1,1 %
Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft
0,24 %
Insolvenzgeldumlage
0,06 %
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung 
individuell

9. Minijobs als Nebentätigkeit zum Haupteinkommen

Ein Minijob bis 538 Euro ist als Nebentätigkeit neben einem sozialversicherungspflichtigen Haupteinkommen zugelassen, ohne mit diesem zusammengerechnet zu werden. In der geringfügigen Beschäftigung muss lediglich der Pauschalbetrag gezahlt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Minijob bei einem anderen Arbeitgebenden als dem der Haupttätigkeit ausgeübt wird.

10. Mehrere Minijobs

Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Bei Überschreiten der 538-Euro-Grenze, unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der üblichen Sozialversicherungspflicht. Wird diese Grenze auch bei Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte nicht überschritten, sind die Beschäftigungen in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann vom Arbeitnehmenden beantragt werden.
Liegt der zusammengerechnete Verdienst mehrerer Minijobs zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro, sind die Regelungen zum Midijob anzuwenden.

11. Meldepflichten von Minijobs

Arbeitgebende müssen unterschiedliche Meldepflichten bei Minijobs beachten, je nachdem, ob es sich um eine gewerbliche oder private Anstellung handelt und ob es sich um einen Minijob mit Verdienstgrenze oder einen kurzfristigen Minijob handelt. Weiter Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Minijob-Zentrale. Diese ist deutschlandweit zuständig für die Meldung zur Sozialversicherung. 
Gewerbliche Arbeitgebende müssen Minijobbende in jedem Fall an- bzw. abmelden. Dies muss spätestens sechs Wochen nach Antritt bzw. Ende der Beschäftigung auf elektronischem Weg erfolgen. 
Daneben besteht eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung kommt für die Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auf. Dies  wird nicht automatisch über die Minijob-Zentrale abgedeckt.
 In bestimmten Branchen sind daneben die Sofortmeldepflichten einzuhalten, so z. B. in der Gastronomie oder in der Baubranche.
Hinweis
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.