IHK-Merkblatt (Stand: Januar 2024)

Der gesetzliche Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn ist die Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf. Seit Januar 2024 beträgt er 12,41 Euro brutto. Hier erfahren Sie, für wen der Mindestlohn gilt und was Arbeitgebende rund um das Thema Mindestlohn beachten müssen.

1. Allgemeines

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmenden über 18 Jahre, unabhängig von Branche, Art  und Dauer der Beschäftigung oder Nationalität.
Gesetzliche Grundlage für den Mindestlohn ist das Mindestlohngesetz (MiLoG). Daneben kann es noch durch das Arbeitnehmerüberlassungs- und Entsendegesetz zu branchenspezifischen Mindestlöhnen kommen.
Der Mindestlohn geht tarifvertraglichen Regelungen vor, die einen geringeren Lohn vorsehen.
In bestimmten Fällen müssen Arbeitgebende Dokumentationspflichten nach dem MiLoG beachten.

2. Ausnahmen

  • Auszubildende (Entlohnung richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz)
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst leisten
  • Teilnehmende an einer Maßnahme zur Arbeitsförderung
  • Heimarbeitende gemäß Heimarbeitsgesetz
  • Selbstständige
  • Langzeitarbeitslose (innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt)

3. Sonderfall: Praktikant*innen

Im Grundsatz gilt der Mindestlohn auch für Praktikant*innen. Hiervon gibt es Ausnahmen:
  • Pflichtpraktika (verpflichtend in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgesehen)
  • freiwillige Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern (sog. Orientierungs- oder studienbegleitende Praktika)
  • Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach SGB III
  • Praktika zur Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
Bei einem Praktikum, das länger als drei Monate dauert, gilt der Mindestlohn ab dem ersten Arbeitstag. Das gilt auch, wenn das Praktikum erst im Nachhinein über drei Monate verlängert wird.
Bei Zweifeln, ob bei Praktikant*innen der Mindestlohn gezahlt werden muss, finden Sie auf der Website des BMAS einen Klickpfad zur Entscheidungshilfe.

4. Anrechnung von Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschlägen

Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) sind dann anrechenbar, wenn sie eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen und unwiderruflich ausgezahlt wurden. 
Zulagen und Zuschläge sind ebenfalls auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn sie eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung sind, etwa Schicht- oder Erschwerniszulagen oder Zuschläge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Nicht anrechenbar hingegen sind Zahlungen, die Arbeitgebende laut Gesetz ohnehin erbringen müssen, z. B. Zuschläge für Nachtarbeit. 
Der Arbeitslohn ist grundsätzlich in Geldleistungen auszuzahlen. Eine Ausnahme gilt lediglich bei Saisonarbeitenden, bei denen Sachleistungen wie Kost und Logis in engen Grenzen angerechnet werden können.

5. Verwendung von Arbeitszeitkonten bei Überstunden

Überstunden müssen prinzipiell, wie jede andere Arbeitsstunde auch, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats nach Arbeitszeiterbringung entlohnt werden (§ 2 Abs. 1 MiLoG).
Gemäß § 2 Abs. 2 MiLoG ist es aber zulässig, Überstunden auf Arbeitszeitkonten zu erfassen, wenn:
  • dies schriftlich vereinbart wurde
  • die Zeit innerhalb von 12 Monaten entweder durch Freizeit ausgeglichen oder mit dem Mindestlohn vergütet wird
  • monatlich nicht mehr als 50 % der vereinbarten Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden

6. Haftung beim Einsatz von Subunternehmen

Das Mindestlohngesetz sieht in manchen Fällen eine Haftung für Unternehmen vor, wenn sich beauftragte Subunternehmen nicht an die Mindestlohnvorschriften halten (Auftraggeberhaftung).
Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn sich Unternehmen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht fremder (Sub-)Unternehmen bedienen. Typischerweise liegt eine solche Konstellation in der Baubranche, bei sog. Generalunternehmern vor.
Kein Fall der Auftraggeberhaftung ist es,  wenn ein Subunternehmen lediglich zur Befriedigung des eigenen betrieblichen Bedarfs beauftragt wird (z. B. bei einer Reparaturleistung).  

7. Weitere Informationen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat neben den Informationen auf seiner Website eine Hotline für Fragen zum Mindestlohn eingerichtet. Darüber hinaus finden Sie Informationen auf der Website des deutschen Zolls

Hinweis
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.