Sachkunde der Angestellten

Nach § 34d, Abs. 9 GewO dürfen selbstständige Versicherungsvermittler nur Personen beschäftigen, die über die 'für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation' verfügen und deren Zuverlässigkeit zuvor abgeprüft worden ist.
Richtschnur für die angemessene Qualifikation des Abgestellten ist aus Sicht des Bundeswirtschaftsministeriums folgende: Bei einer vollständigen Vermittlungstätigkeit, die der des Agenturinhabers entspricht, ist mindestens die Mindestqualifikation für die Erlaubniserteilung – also das Niveau der Sachkundeprüfung – anzustreben. Beschäftigte, die aber nur ein eingeschränktes Versicherungsangebot vermitteln, können auch geringer qualifiziert sein. Die Qualifikation von Bürokräften steht dem Vermittler frei. Grundsätzlich sollte hier bei allen Überlegungen nicht vergessen werden, dass der Vermittler auch für die Tätigkeit seiner Mitarbeiter haftet.
Die Zuverlässigkeit der Angestellten kann z. B. durch ein polizeiliches Führungszeugnis und ggf. eine ergänzende Creditreform-Auskunft überprüft werden.