27.03.2024

Gewinn aus der Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn

Der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil.
Auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2023 - VI R 1/21; veröffentlicht am 27. Februar 2024).
Das Unternehmen des Klägers bot ausgewählten Führungskräften im Zuge eines beabsichtigten Börsengangs Anteile an einer sogenannten Manager KG an. Der Kläger beteiligte sich hieran im Jahr 2006 mit einer Einlage von 25.000 Euro. Ein Jahr später, nach erfolgreicher Börsenplatzierung, erhielt er dafür Aktien im Wert von drei Millionen Euro. Das Finanzamt behandelte die Differenz aus Aktienwert und Kommanditeinlage als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Lohnsteuerbarer Vorteil durch verbilligten Erwerb einer Beteiligung

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt zunächst klar, dass die verbilligte Einräumung einer Beteiligung zu steuerbarem Arbeitslohn führt, wenn dies durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. (Differenz des tatsächlichen Werts der KG-Beteiligung zu den Anschaffungskosten der Beteiligung). Ob der Kläger die Beteiligung an der Manager KG verbilligt erlangt hatte, konnte der BFH jedoch dahinstehen lassen, da ein dadurch bedingter Lohnzufluss im Steuerbescheid für das Vorjahr zu erfassen gewesen wäre. Dieser Bescheid war aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Vom Arbeitsverhältnis unabhängige Einkunftsquelle „Beteiligung“

Nach dem Erwerb eintretende Wertänderungen, aber auch (Veräußerungs-) Gewinne wie Verluste sind regelmäßig nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Nur wenn ein marktunüblicher Überpreis - hier ein, gemessen an der Beteiligung, überhöhtes Aktienpaket - gewährt worden wäre, hätte ein in Höhe des Überpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen. Es liegt somit eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Einkunftsquelle vor. Die daraus fließenden Einnahmen sind daher nur nach den dafür einschlägigen Tatbeständen des Einkommensteuergesetzes steuerbar. Der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 unterfiel auch nach Auffassung des Finanzamts keiner anderen Einkunftsart und war daher steuerfrei.

Änderung seit 2018

Ab 2018 werden entsprechende Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Steuertarif von 25 Prozent besteuert. Aufgrund des in der Regel höheren individuellen Steuersatzes der beteiligten Arbeitnehmer sind entsprechende Beteiligungsmodelle daher weiter attraktiv.
Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 3/2024)