Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen
Es ersetzt das Schreiben vom 29. April 2024, das insbesondere wegen der Behandlung von Leistungskombinationen als Leistungen eigener Art mit negativen Folgen für die Steuerfreiheit beziehungsweise Steuersatzermäßigung auf Kritik gestoßen war. Die Passage wird angepasst und eine Übergangsregelung aufgenommen.
Mit dem Schreiben vom 29. April 2024 hatte sich die Finanzverwaltung zu zentralen Fragen zur Bestimmung des Leistungsorts, der Anwendung von Steuerbefreiungen und -ermäßigungen bei Veranstaltungen unter anderem im Bereich der Kunst und Kultur, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung geäußert, wenn diese nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten werden.
Nach Kritik aus der Praxis hat die Finanzverwaltung nun reagiert und ersetzt das bisherige BMF-Schreiben aus dem Jahr 2024 durch das BMF-Schreiben vom 8. August 2025. Dabei werden allerdings die bisherigen Aussagen größtenteils unverändert übernommen.
Was bleibt unverändert?
Auch künftig wird zwischen „Live-Streaming“ und „vorproduzierten Inhalten“ unterschieden. Daraus ergeben sich insbesondere unterschiedliche Folgen hinsichtlich Steuerbefreiung beziehungsweise Steuersatzermäßigung.
Live-Streaming und hybride Formate können unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit sein – etwa bei Bildungs-, Gesundheits-, Kunst- oder Kulturleistungen (§ 4 Nr. 14, 20, 21 UStG). Demgegenüber gelten vorproduzierte Inhalte, wie Video-Kurse oder aufgezeichnete Veranstaltungen, weiterhin als elektronische Dienstleistungen und sind nicht steuerbefreit. Die Finanzverwaltung geht dabei davon aus, dass der Empfänger sie individuell zu einem späteren festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abgerufen kann und sie ausschließlich über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz übertragen werden.
Auch die Ausführungen zur steuerlichen Beurteilung einer möglichen Dienstleistungskommission bleiben ebenfalls unverändert.
Was ist neu?
Die größte Änderung betrifft sogenannte Leistungskombinationen – also Fälle, in denen Teilnehmer einer Online-Veranstaltung zusätzlich Zugriff auf eine Aufzeichnung erhalten. Das bisherige Kriterium der Entgeltaufteilung wurde gestrichen.
Bislang ging die Finanzverwaltung hierbei von einer einheitlichen Leistung eigener Art (sui generis) aus, die im Ganzen steuerpflichtig wäre und dem Regelsteuersatz unterläge. Sofern für die Aufzeichnung ein gesondertes Entgelt vereinbart oder ein Aufschlag gezahlt würde, lägen aus Sicht der Finanzverwaltung selbständige Hauptleistungen vor, die getrennt zu beurteilen wären.
Stattdessen gelten nun die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen, einheitlichen Leistungen und Leistungsbündeln. Entscheidend ist das Wesen der Leistung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers und nicht mehr allein die Preisgestaltung. Damit können auch Kombinationen aus Live-Elementen und Aufzeichnungen steuerbefreit sein – sofern sie als einheitliche Leistung gelten.
Übergangsregelungen
Die Auslegungsgrundsätze gelten in allen offenen Fällen. Im Hinblick auf den Leistungsort sind sie für alle Umsätze, die nach dem 31. Dezember ausgeführt wurden, anzuwenden.
Für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2025 erbracht wurden beziehungsweise werden, wird es nicht beanstandet, wenn sich Anbieter weiterhin auf das alte BMF-Schreiben vom 29. April 2024 berufen – auch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus Eingangsleistungen.
Das neue BMF-Schreiben vom 8. August 2025 finden Sie unter folgendem Link auf der Seite des BMF.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 9/2025)