Bundeskabinett beschließt Steueränderungsgesetz 2025
Das Gesetz enthält klassische Elemente eines Jahressteuergesetzes, gepaart mit steuerpolitischen Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag.
Nach der Gesetzesbegründung sollen mit dem Gesetzesvorhaben Wohlstand und Arbeitsplätze langfristig gesichert, die Bürger entlastet und das bürgerschaftliche Engagement gestärkt werden.
Entlastung der Bürger
Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,38 Euro soll die Entlastung für Fernpendlerinnen und Fernpendler verstetigt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung soll nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer 0,38 Euro für alle Steuerpflichtigen gewährt werden. Bisher sind für die ersten 20 Kilometer jeweils 0,30 Euro, für jeden weiteren Kilometer 0,38 Euro anzusetzen. Die Erhöhung soll zu Steuermindereinnahmen von gut zwei Milliarden Euro pro Jahr führen.
Die Änderung soll auch auf die Regelung zur doppelten Haushaltsführung übertragen werden. Bei dem neuen Kilometersatz wäre ab 15 Kilometern (230 Arbeitstage) beziehungsweise 16 Kilometern (210 Arbeitstage) der Abzug der individuellen Werbungskosten günstiger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Die Erhöhung stünde damit (zumindest temporär) im Widerspruch zum Gedanken, durch Typisierung und Pauschalierung – etwa durch eine von der Expertenkommission bürgernahe Einkommensteuer vorgeschlagene Arbeitstagepauschale – eine Vereinfachung des Steuerrechts zu erreichen. Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.
Langfristige Sicherung von Wohlstand und Arbeitsplätzen
Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, soll ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert werden. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Eine entsprechende Maßnahme galt bereits während der Corona-Pandemie. Die Steuermindereinnahmen belaufen sich hier auf rund vier Milliarden Euro, wobei laut Entwurf nicht damit gerechnet wird, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Gastronomie an die Konsumenten weitergegeben wird.
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Daneben soll eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt werden. Damit sollen Anreize geschaffen werden, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren und einige Maßnahmen sollen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung bringen.
Dies betrifft den Übungsleiterfreibetrag mit einer Anhebung von bisher 3.000 Euro auf 3.300 Euro die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro, die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 45.000 Euro auf 50.000 Euro und die Anhebung der Grenze für die zeitnahe Verwendung von 45.000 Euro auf 100.000 Euro. Weiterhin soll als gemeinnütziger Zweck infolge der Förderung der Allgemeinheit künftig die Förderung des E-Sports fallen.
Klassische Elemente eines Jahressteuergesetzes
Das Steueränderungsgesetz 2025 enthält zudem noch einige fachlich dringliche Regelungen, deren Umsetzung beispielsweise aufgrund von EU-Recht geboten ist. Schließlich wird in diesem Jahr kein Jahressteuergesetz mehr vorgelegt werden.
Das Gesetz enthält im Einzelnen folgende Maßnahmen:
- Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf sieben Prozent (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG)
- Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG)
- Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Absatz 5 EStG)
- Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Forschungszulage (§ 9 Absatz 5 FZulG)
- Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG)
- Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI – (§ 21b– neu – UStG)
- Steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Ehrenamts:
- Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO)
- Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro beziehungsweise 960 Euro (§ 3 Nummer 26, 26a EStG)
- Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO)
- Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
- E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO)
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 9/2025)