23.04.2024

Erste Hinweise zum Jahressteuergesetz 2024

Erhebliche Änderung im Umsatzsteuergesetz bei sogenannten Ist-Versteuerern geplant.
Wie auch in den letzten Jahren soll auch in 2024 ein Jahressteuergesetz verabschiedet werden. Dieses dient in erster Linie dazu, das Steuerrecht an aktuelle Rechtsentwicklungen, wie zum Beispiel höchstrichterliche Rechtsprechung, anzupassen.

Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Eine solche Reaktion auf höchstrichterliche Rechtsprechung ist die geplante Einfügung Nummer 4 in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Zukünftig soll hiermit eine buchwertneutrale Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften möglich sein. Eine solche hatte das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28. November 2023 (BvL 8/13) gefordert.

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze im UStG

Ab 2025 soll die Regelung für Kleinunternehmer in § 19 UStG neu konzipiert werden. Nach Vorgaben des EU-Rechts muss die Kleinunternehmerregelung auch für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen anwendbar sein. Darüber hinaus soll die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro auf 25.000 Euro Vorjahresumsatz angehoben werden. Für das laufende Jahr wird der Schwellenwert von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht. Allerdings muss dieser Betrag genau im Auge behalten werden, da mit dem Überschreiten sofort die Umsatzsteuerpflicht eintritt.

Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern

In Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10. Februar 2022, C-9/20, Grundstücksgemeinschaft Kollaustr. 136) soll ab 2026 aus Rechnungen von Unternehmen, die ihre Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuern (Ist-Versteuerung nach § 20 UStG), der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger an dessen Bezahlung der Rechnung geknüpft werden. Hintergrund ist die Aussage des EuGH, dass der Vorsteuerabzug an die Entstehung der Umsatzsteuer anknüpft; die Umsatzsteuer entsteht bei Ist-Versteuerern jedoch erst mit Zahlungseingang. Somit knüpft der EuGH zeitlich den Vorsteuerabzug an die Zahlung.
Im Zuge dessen sollen Unternehmen, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, dies auch in ihren Ausgangsrechnungen dokumentieren („Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, $ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG-E).
Beim Leistungsbezug von sollversteuernden Unternehmen verbleibt es beim Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt, wenn die Rechnung vorliegt und die Leistung erbracht wurde.
Aus dieser Umstellung wird ein einmaliges Mehraufkommen aus der Umsatzsteuer im Jahr 2026 in Höhe von 700 Millionen Euro erwartet.
Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 4/2024)