Gastronomie
Als Gastronomin oder Gastronom haben Sie diverse bürokratische Pflichten zu beachten. Welche diese sind und wie sie bewältigt werden können, erfahren Sie hier.
- Gewerbeanzeige gem. § 14 Abs. 1 GewO unter Verwendung des Formblatts Anlage NGastG
Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Die zentralen gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen für das gewerbsmäßige Führen eines Gaststättenbetriebes sind die Gewerbeordnung (GewO) und das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG).Erforderlich ist nach § 2 des am 1.1.2012 in Kraft getretenen Niedersächsischen Gaststättengesetzes, für den Betrieb eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe (d.h. bei gewerbsmäßigem Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, „wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist”)
- eine Anzeige auf dem Formblatt Anlage NGastG oder
- eine Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (unter Fristeinhaltung und mit Angabe, ob alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen angeboten werden)
bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt) zu stellen. Diese Gewerbeanzeige muss mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erfolgen. Das Ordnungsamt übermittelt die Angaben aus der Anzeige unverzüglich an- Bauaufsicht
- Immissionsschutz
- Jugendschutz
- Lebensmittelüberwachung
- Zuständige Behörden für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung
- Finanzamt.
Der zuständigen Behörde ist unverzüglich anzuzeigen, wenn bei einer juristischen Person, die das Gaststättengewerbe betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen wird.Die entstehenden Kosten für die Anzeige bemessen sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) vom 5. Juni 1997; zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 42). Die Prüfung einer Anzeige nach § 2 NGastG wird nach Zeitaufwand berechnet. Das Niedersächsische Gaststättengesetz ist auch für Beherbergungsbetriebe relevant, die Getränke und zubereitete Speisen nicht nur an Hausgäste, sondern öffentlich zugänglich auch an andere Gäste abgeben.Von besonderer Bedeutung sind folgende Paragrafen des NGastG:- § 5 Anordnungen
- § 6 Auskunft und Nachschau
- § 7 Angebot alkoholfreier Getränke
- § 8 Nebenleistungen
- § 9 Allgemeine Verbote
- § 11 Ordnungswidrigkeiten
Fachliche Voraussetzungen für das Führen eines gastgewerblichen Betriebes werden nicht verlangt. Weder ist eine einschlägige Berufsausbildung noch sind entsprechende Berufserfahrungen nachzuweisen. Sie sind aber für eine erfolgreiche Tätigkeit sehr hilfreich. Auskünfte für rechtliche Anforderungen an die Errichtung und Führung eines Gaststättenbetriebes bei der IHK: Ramona Anders, Abt. Handel und Dienstleistungen, (Tel.: (0511) 3107-342, E-Mail: ramona.anders@hannover.ihk.de) und Michelle Kezer, Abt. Handel und Dienstleistungen, (Tel.: (0511) 3107-378, E-Mail: michelle.kezer@hannover.ihk.de.Quelle: Merkblatt Gastronomie - Alkoholausschank: Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft
Sollen alkoholische Getränke angeboten werden, so ist die persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen. Zu diesem Zweck sind zugleich mit der Anzeige
- ein Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung
- beide zur Vorlage bei einer Behörde – vorzulegen. Nach § 4 des Nds. Gaststättengesetzes liegt Unzuverlässigkeit insbesondere dann vor, wenn “Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der Gewerbebetreibende dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet oder infolge eigenen Alkoholmissbrauchs bei der Betriebsführung erheblich beeinträchtigt ist.”Quelle: Merkblatt Gastronomie - Lebensmittelhygienerechtliche Anforderungen
Regelmäßige Belehrung und Dokumentation nach § 42 f. Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Personen dürfen gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln erstmalig nur dann ausüben, oder mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden. Und sie müssen nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, Personen, die eine entsprechendeTätigkeit ausüben, nach der Erstbelehrung (unmittelbar bei Einstellung bzw. ab 6 Wochen nach Betriebswechsel vom Betrieb veranlasst und vom Gesundheitsamt ausgeführt) nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und sonstige Verpflichtungen zu belehren und die Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren (§ 43 Abs. 4 IfSG).Schulungspflicht bei dem Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln gem. § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
Auch gastronomische Betriebe haben nach Artikel 3 der Verordnung (EG) 852/2004 sicherzustellen, dass auf allen ihren Kontrollen unterstehenden Produktions-, Verbrauchs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung erfüllt werden.Die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007, die der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen dient, fordert in § 4 Abs. 1, dass leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die aufgrund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) 852/2004 über die entsprechenden Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten für ihre jeweilige Tätigkeit verfügen. Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in welcher Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird in § 4 Abs. 2 vermutet, dass sie entsprechend geschult sind und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.Betriebliche Eigenkontrollen nach HACCP-Konzept
Die betriebliche Eigenkontrolle der Umsetzung der Anforderungen an die Lebensmittelhygiene sollte in Form von HACCP-Konzepten (Hazard Analysis of Critical Control Points)- Hazard
- Analysis
- Critical
- Control
- Point
- Risiko- bzw. Gefahren-
- Analyse durch
- kritische
- Kontroll-/Lenkungs-
- Punkte
erfolgen. Eine rechtsverbindliche Darstellung der Lebensmittelhygiene nach HACCP erfolgt in den folgenden Rechtsquellen: EU-VO 852/2004 (LM allgemein), EU-VO 853/2004 (LM Tier). LFBG, LMHV. Mit Hilfe der Selbstkontrolle kann ein Betrieb seine lebensmittelhygienebezogenen Stärken und Verbesserungspotenziale benennen, in geplante Verbesserungsmaßnahmen umsetzen und deren Fortschritt überwachen. Zu diesem Zweck sollten Verantwortliche aus dem Betrieb und externe Fachleute ein Konzept erstellen, das umsetzungsoritntiert und eigenkontrollfähig aufgebaut ist und auch eine Nachvollziehbarkeit bei einer Fremdbewertung z.B: durch Lebensmittelkontrolleure oder Dienstleister (wie Laboratorien, Schädlingsbekämpfer oder technische Vertragspartner) ermöglicht.Kennzeichnung und Information nach Lebensmittelinformationsverordnung
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher (so genannte Lebensmittel-Informationsverordnung – LMIV) regelt seit dem 13. Dezember 2014 die Lebensmittelkennzeichnung und seit dem 13. Dezember 2016 die Nährwertkennzeichnung auf vorverpackten Lebensmitteln europaweit einheitlich. Zudem soll sie die Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informieren. Die LMIV sorgt auch für eine bessere Lesbarkeit (unter anderem durch Vorgabe einer Mindestschriftgröße) und eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten.Für gastronomische Betriebe ist die LMIV von besonderer Relevanz hinsichtlich der Anforderungen bei der Abgabe zubereiteter Speisen und von Getränken. Zu beachten sind insbesondere die Regelungen des § 4 zur Kennzeichnung nicht vorverpackter oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel mit Blick auf die praktische Umsetzung der Anforderungen an die Allergenkennzeichnung (Getränke-, Speisekarten, Preisverzeichnisse aktualisieren, ggf. Hinweistafeln erstellen, neue Kassensysteme anschaffen). Ein erheblicher fortlaufender Aufwand besteht auch in der Schulung des Personals und in der Dokumentation, dass der mündlichen Auskunftspflicht über Allergene Genüge getan wurde.Die LMIV wird durch die nationale Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) vom 5. Juli 2017 (zuletzt geändert am 18. November 2020) ergänzt.Quelle: Merkblatt Gastronomie - Abschluss von Betriebshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und gesetzlicher Unfallversicherung
Da der Betrieb eines Gaststättenbetriebes auch erhebliche Haftungsrisiken beinhaltet, sind Betreibende gut beraten, wenn sie sich entsprechend absichern - insbesondere mit einer Betriebshaftpflichtversicherung. Auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung könnte in Frage kommen.Der Abschluss einer gesetzlichen Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ist für Unternehmnerinnen und Unternehmer selbst freiwillig, für die Mitarbeitende verpflichtend. Unternehmerinnen und Unternehmer sind nach § 21 SGB VII für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verantwortlich. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, bietet die arbeitssicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung der BGN nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV – Vorschrift 2 (s. https://www.arbeitssicherheit.de) mit dem Betreuungsmodell, dem Branchenmodell und dem Unternehmermodell die Grundlage.Daneben sind für den Unternehmerinnen und Unternehmer auch die Sozialversicherungen zu bedenken:
- Kranken- und Pflegeversicherung: verpflichtend (Krankenversicherung: wählbar, ob gesetzlich oder privat versichert)
- Arbeitslosenversicherung: freiwillig,
- Alters-/Risikovorsorge: freiwillig (wählbar, ob gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk und/oder private Versicherung),
- Anmeldung von Mitarbeitenden zur Krankenkasse: Hierzu benötigt das Unternehmen eine Betriebsnummer, die es von der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit erhält.
Quelle: Merkblatt Gastronomie - Aushang eines Preisverzeichnisses
Werden Speisen oder Getränke angeboten, so müssen deren Preise nach § 7 Absatz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) in Preisverzeichnissen angegeben werden. Diese sind entweder auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 (in Schaufenstern, Schaukästen, auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt) angeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift entsprechen.Ein Preisverzeichnis, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind, ist neben dem Eingang der Gaststätte anzubringen (§ 7 Absatz 2). Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, dann reicht es aus, wenn das Preisverzeichnis am Eingang des Gaststättenteils angebracht ist.Quelle: Merkblatt Gastronomie
- Umsatzsteuer
Allgemeine Informationen zum Umsatzsteuerrecht in Kleinunternehmen finden Sie hier.Informationen zur Abgrenzung von Lieferungen und Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken (§§ 3, 12 UStG) finden Sie in unserem Merkblatt zur Gastronomie.
- Rundfunkbeitrag
Mit dem Inkrafttreten des fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (15. RÄndStV) zum 1. Januar 2013 wurde die Rundfunkfinanzierung grundlegend neu ausgerichtet.Zentraler Punkt der inhaltlichen Neuausrichtung war der Wechsel von einem geräteabhängigen auf ein geräteunabhängiges Modell.Für Unternehmen sind die folgenden Paragrafen des RÄndStV von besonderer Bedeutung:
- § 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
- § 5 Rundfunkbeitrag im nicht-privaten Bereich
- § 6 Betriebsstätte, Beschäftigte
- § 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
- § 8 Anzeigepflicht
- § 9 Auskunftsrecht
- § 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
- § 11 Verwendung personenbezogener Daten
- § 12 Ordnungswidrigkeiten
Wichtige Punkte im Zusammenhang mit der Beitragspflicht für Unternehmen:- Grundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags und der damit verbundenen Aufgaben des Beitragsservice ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Die Beitragspflicht richtet sich für Unternehmen nach der Zahl der beitragspflichtigen Betriebsstätten, sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und beitragspflichtigen Kfz.
- Zuständig für die Beitragserhebung ist nun der „Beitragsservice“, eine Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
- Beitrag für Unternehmen entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter je Betriebsstätte entsprechend einer degressiven Staffel. Wichtig: Erfasst werden die Voll- und Teilzeitbeschäftigten (Hinweis: Hier gibt es die Wahl, entweder die Gesamtanzahl der Beschäftigten, also die Pro-Kopf-Zahl, anzugeben („Zählweise A”), oder auszurechnen, wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn alle Teil- und Vollzeitstellen zusammengefasst werden („Zählweise B”); Hierbei sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, Teilzeitbeschäftigte von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und Teilzeitbeschäftigte von mehr als 30 Stunden mit 1,0 anzusetzen.) sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden: Inhaberin oder Inhaber, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber. Leiharbeiter sind dem Unternehmen zuzuordnen, das das Personal verleiht. Wenn sich Änderungen bei der Zahl der Beschäftigten ergeben, ist dies nur einmal im Jahr, jeweils bis zum 31. März, mitzuteilen.
- Zusätzlich zum Betriebsstättenbeitrag: ab dem zweiten, nicht ausschließlich privat genutzten Pkw pro Betriebsstätte eine Drittelgebühr (aktuell 6,12 Euro) pro Pkw. Im Portal www.rundfunkbeitrag.de finden Sie Hinweise zu etlichen Regelungen für Befreiungen von der Beitragspflicht für spezifische Kraftfahrzeuge (Der Rundfunkbeitrag - Wissenswertes zu Kraftfahrzeugen).
- Besondere Regelungen gibt es u. a. für Kleinunternehmen, Saisonbetriebe, Selbständige und Freiberufler, die zu Hause arbeiten, Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen, Krankenhäuser, Werks- oder Dienstwohnungen, Kommunen und Landwirtschaft. (Der Rundfunkbeitrag - Informationen für Unternehmen und Institutionen)
Die wichtigsten Informationen für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls finden Sie in einem fünf Seiten umfassenden Merkblatt (Der Rundfunkbeitrag – Für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls) zusammengefasst.Quelle: Merkblatt Gastronomie - GEMA
Eine legale öffentliche Musiknutzung ist auf Basis des Urheberrechtsgesetzes vom Erwerb der Rechte zur Musikwiedergabe abhängig. Entsprechende Lizenzzahlungen hierfür sind auch von Betrieben zu entrichten, die eine Hintergrundmusikwiedergabe per Tonträger, Hörfunk, Tonträger und Hörfunk oder Fernsehen beabsichtigen oder aber Veranstaltungen mit Unterhaltungs- oder Tanzmusik durchführen wollen. Die Höhe der Vergütungssätze ist abhängig von der Art der Musikwiedergabe, von der Größe der betroffenen Räumlichkeiten (Gastraum, Veranstaltungsfläche in qm, in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen einer Veranstaltungsfläche), von der Erhebung und Höhe eines Eintrittsgeldes, Tanzgeldes oder sonstiger Entgelte, und davon, ob es eine einmalige oder wiederkehrende Musiknutzung ist, ob ein Jahrespauschalvertrag abgeschlossen werden soll, oder von der möglichen Nutzung eines Gesamtvertragsnachlasses.Die aktuellen GEMA-Tarife sind zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.Ansprechpartner:Bei Fragen kontaktieren Sie das zentrale KundenCenter der GEMA:Postanschrift: GEMA, 11506 BerlinTel.: +49 (0) 30 588 58 999E-Mail: kontakt@gema.deDie IHK hat ein umfangreiches GEMA-Merkblatt erstellt, das auch Informationen zu weiteren Verwertungsgesellschaften (Corint, Media, GVL, VG Wort, ZWF) enthält.Quelle: Merkblatt Gastronomie
- Künstlersozialabgabe
Unternehmen, die regelmäßig („nicht nur gelegentlich“) Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten nutzen, müssen – zusätzlich zu gezahlten Honoraren oder Entgelten – eine Künstlersozialabgabe (KSA) an die Künstlersozialkasse (KSK; https://www.kuenstlersozialkasse.de) entrichten. Diese stellt einen Teil des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung der Künstler/Publizisten darZu den Abgabepflichtigen gehören Unternehmen, die typischerweise die genannten Leistungen in Anspruch nehmen wie z. B. Verlage oder Werbeagenturen, oder Unternehmen, die ihre Geschäftsberichte und Broschüren erstellen lassen, oder Unternehmen, die Veranstaltungen organisieren.Der Abgabepflicht unterliegen alle innerhalb eines Jahres an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte. So errechnet sich die jährlich zu zahlende KSA aus den insgesamt vom Unternehmen gezahlten Netto-Entgelten, die mit dem aktuellen Abgabesatz – seit 1. Januar 2024 5,0 Prozent (Quelle: Künstlersozialabgabe-Verordnung vom 4. September 2023, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023, Teil I Nr. 240 (KSAbg2024V - Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (gesetze-im-internet.de)) multipliziert werden.Die gesetzliche Meldepflicht betrifft alle abgabepflichtigen Unternehmen. Diese müssen alle gezahlten Entgelte eines Jahres inkl. Auslagen und Nebenkosten fortlaufend und nachvollziehbar aufzeichnen und bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK melden. Auf dieser Basis berechnet die KSK die monatlichen Vorauszahlungen für das laufende Jahr. Folgende Regelungen sind bei der KSA spätestens am 1. Januar 2015 in Kraft getreten:
- Der Prüfturnus wird gesetzlich fixiert. Bereits erfasste abgabepflichtige Unternehmen sowie Unternehmen und Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten sollen alle vier Jahre, kleinere Unternehmen alle zehn Jahre geprüft werden.
- Die anderen Unternehmen sollen beraten werden und schriftlich bestätigen, dass sie abgabepflichtige Sachverhalte melden werden.
- Die KSK erhält wieder ein eigenes ergänzendes Prüfrecht.
- Die Bußgelder bei Verstößen gegen Meldepflichten oder Auskunfts- und Vorlagepflichten werden erhöht.
- Es wird eine Geringfügigkeitsgrenze in Höhe einer Entgeltsumme von 450 Euro pro Kalenderjahr eingeführt – gültig für einmalige wie für mehrfache Aufträge.
- Die Regelungen zur Gründung und Durchführung von Ausgleichsvereinigungen werden überwiegend flexibilisiert.
Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe auf den Internetseiten des BMAS.Die IHK Hannover hat ein umfangreiches Merkblatt zur Künstlersozialabgabe erarbeitet.Quelle: Merkblatt Gastronomie - Sondernutzungserlaubnis bei Freiflächennutzung im öffentlichen Raum
Für die Regelungen der gewerblichen Nutzung von Freiflächen im öffentlichen Raum stellen die Kommunen in der Regel Sondernutzungssatzungen auf. Auf dieser Basis ist ggfs. eine Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt bzw. Gemeinde einzuholen. Bei der Nutzung von Freiflächen im öffentlichen Raum sind die Bestimmungen der Freizeitlärm-Richtlinie des Landes Niedersachsen in Verbindung mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm einzuhalten.Quelle: Merkblatt Gastronomie
Diese Informationen können ebenfalls helfen:
In diesen Beiträgen finden Sie Informationen, Hilfestellungen und weitere Details rund um Bürokratie in der Gastronomie.
Kontakt

Hans-Hermann Buhr