Tourismus

Gastronomie

Die IHK Hannover informiert Existenzgründerinnen und -gründer und bestehende gastronomische Betriebe über vielfältige branchenrelevante Themen, wie etwa gewerberechtliche Rahmenbedingungen, Themen der Lebensmittelhygiene bis zur GEMA.

I. Terminologie

Die Individual-Gastronomie stellt zusammen mit den Caterern und sonstigen Verpflegungs­dienstleistungen sowie dem Beherbergungsgewerbe nach der amtlichen Statistik des Statisti­schen Bundesamtes (destatis) die drei Säulen des Gastgewerbes. Zur Gastronomie zählen die Anbieter der beiden Bereiche „Speisengeprägte Gastronomie“ und „Getränkegeprägte Gastro­nomie“. In der Wirtschaftszweigsystematik (NACE 2025) des Statistischen Bundesamtes werden die gastronomischen Betriebsformen unter den folgenden Wirtschaftszweignummern geführt:
Code 2025 Titel WZ 2025 (neu)
56 Gastronomie
561 Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.
5611 Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.
56111 Restaurants mit Bedienung
56112 Restaurants mit Selbstbedienung
56113 Imbissstuben u. Ä.
56114 Cafés
561141 Stehcafes
56115 Eissalons
5612 Mobile Gastronomie
56121 Mobile Gastronomie auf Jahrmärkten u. Ä.
56122 Sonstige mobile Gastronomie
562 Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen
5621 Event-Caterer
56210 Event-Caterer
562101 Partyservice
562102 Mietkoch
5622 Sonstige Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen
56220 Sonstige Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen
562201 gastronomischer Außer-Haus-Verkauf
562202 Kantinen
563 Ausschank von Getränken
5630 Ausschank von Getränken
56301 Schankwirtschaften
563011 Gaststätten als Zeltbetriebe
56302 Diskotheken und Tanzlokale mit Getränkeausschank
56303 Bars und Vergnügungslokale
563031 Bars
563032 Vergnügungslokale
563033 Raucherlokale, Shisha Bars
56304 Ausschank von Getränken auf Jahrmärkten u. Ä.
56309 Ausschank von Getränken a. n. g.
564 Vermittlungstätigkeiten für gastronomische Dienstleistungen
5640 Vermittlungstätigkeiten für gastronomische Dienstleistungen
56400 Vermittlungstätigkeiten für gastronomische Dienstleistungen
Vor allem für Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot relevant: Die Definition der Betriebsarten und Zimmertypen erfolgt in Auswahl und Anlehnung an die internationale Terminologienorm DIN EN ISO 18513:2021 (DIN Media - Normen, Standards & Fachliteratur kaufen - seit 1924) und die vormalige deutsche Touristische Informationsnorm (TIN) des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) und ist mit aktuellem Stand 25.11.2022 auf den Internetseiten des DEHOGA-Bundesverbandes (Deutscher Hotellerie- und Gastronomieverband e.V. (DEHOGA Bundesverband): Definition der Betriebsarten) zusammengestellt.

II. Gewerberechtliche Anforderungen

Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Die zen­tralen gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen für das gewerbsmäßige Führen eines Gaststättenbetriebes sind die Gewerbeordnung (GewO) und das Niedersächsische Gast­stättengesetz (NGastG).
Erforderlich ist nach § 2 des am 1.1.2012 in Kraft getretenen Niedersächsischen Gaststätten­gesetzes für den Betrieb eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe (d. h. bei ge­werbsmäßigem Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, „wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist“)
  • eine Anzeige auf dem Formblatt Anlage NGastG oder
  • eine Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (unter Fristeinhaltung und mit Angabe, ob alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen angeboten werden)
bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt) zu stellen. Diese Gewerbe­anzeige muss mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erfolgen. Das Ordnungsamt übermittelt die Angaben aus der Anzeige unverzüglich an
  • Bauaufsicht
  • Immissionsschutz
  • Jugendschutz
  • Lebensmittelüberwachung
  • Zuständige Behörden für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung
  • Finanzamt.
Sollen alkoholische Getränke angeboten werden, so ist die persönliche Zuverlässigkeit nach­zuweisen. Zu diesem Zweck sind zugleich mit der Anzeige
  • ein Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung
- beide zur Vorlage bei einer Behörde - vorzulegen. Nach § 4 des Nds. Gaststättengesetzes liegt Unzuverlässigkeit insbesondere dann vor, wenn „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der Gewerbetreibende dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet oder infolge eigenen Alkoholmissbrauchs bei der Betriebsführung erheblich beeinträchtigt ist.“
Der zuständigen Behörde ist unverzüglich anzuzeigen, wenn bei einer juristischen Person, die das Gaststättengewerbe betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen wird.
Die entstehenden Kosten für die Anzeige bemessen sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO)) des Landes Niedersachsen. Die Prüfung einer Anzeige nach § 2 NGastG wird nach Zeitaufwand berechnet. Zur Bearbeitung gehören danach auch die Beanstandung einer Anzeige, die Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 und eine Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 3.
Das Niedersächsische Gaststättengesetz ist auch für Beherbergungsbetriebe relevant, die Getränke und zubereitete Speisen nicht nur an Hausgäste, sondern öffentlich zugänglich auch an andere Gäste abgeben.
Von besonderer Bedeutung sind folgende Paragrafen des NGastG:
  • § 5 Anordnungen
  • § 6 Auskunft und Nachschau
  • § 7 Angebot alkoholfreier Getränke
  • § 8 Nebenleistungen
  • § 9 Allgemeine Verbote
  • § 11 Ordnungswidrigkeiten.
Fachliche Voraussetzungen für das Führen eines gastgewerblichen Betriebes werden nicht verlangt. Weder ist eine einschlägige Berufsausbildung noch sind entsprechende Berufserfahrungen nachzuweisen. Sie sind aber für eine erfolgreiche Tätigkeit sehr hilfreich.
Auskünfte für rechtliche Anforderungen an die Errichtung und Führung eines Gaststättenbetriebes bei der IHK: Nico Zapke, Abt. Handel und Dienstleistungen, (Tel.: 0511 3107-244, E-Mail: nico.zapke@hannover.ihk.de).

III. Bereitstellung von Gästetoiletten in gastronomischen Kleinbetrieben

In Niedersachsen basieren die baurechtlichen Regelungen zur Bereitstellung von Sanitäranlagen (Toiletten) in gastronomischen Kleinbetrieben im Wesentlichen auf zwei Erlassen des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aus den Jahren 2003 und 2004. Zielsetzung der Erlasse ist zum einen, den Vollzug des Gaststättengesetzes zu erleichtern und zum anderen, die kostenwirksamen Anforderungen an Gaststättenbetriebe auf das Notwendige zu reduzieren.

Nach diesen Erlassen gelten folgende Regelungen: Bereitstellung von Gästetoiletten in gastronomischen Kleinbetrieben - IHK Hannover
Ergänzender Hinweis: Gastronomische Betriebe, die nicht unter die Regelungen für Kleinbetriebe fallen, können die relevanten Anforderungen aus § 45 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ersehen. Der Kommentierung (Große-Suchsdorf/Große-Suchsdorf/Tepperwien NBauO § 45 Rn. 6-15) im Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG 2025 ist zu entnehmen, dass die nachfolgenden Zahlenangaben hinsichtlich einer ausreichenden Zahl von Toiletten für Gaststätten auch weiterhin als Anhalt und somit als Richtwerte verwendet werden können, obwohl die Durchführungsverordnung zum Bundes-Gaststättengesetz (DVGastG) durch Verordnung vom 14.6.1993 (Nds. GVBl. S. 157) ersatzlos aufgehoben wurde.
Schank- und Speiseraum Urinale Männer-Toiletten Frauen-Toiletten
Nicht größer als 40 m2 1
sonst bis 50 m2 2 1 1
50 bis 100 m2 3 1 2
100 bis 150 m2 3 2 2
150 bis 200 m2 4 2 3
200 bis 250 m2 5 2 3
250 bis 300 m2 6 3 4

IV. Preisverzeichnisse

Werden Speisen oder Getränke angeboten, so müssen deren Preise nach § 7 Absatz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) in Preisverzeichnissen angegeben werden. Diese sind entweder auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 (in Schaufenstern, Schaukästen, auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt) angeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift entsprechen.
Ein Preisverzeichnis, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind, ist neben dem Eingang der Gaststätte anzubringen (§ 7 Absatz 2). Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, dann reicht es aus, wenn das Preis­verzeichnis am Eingang des Gaststättenteils angebracht ist.

V. Lebensmittelhygiene

Zentrale Rechtsgrundlagen zur Beachtung der lebensmittelhygienerechtlichen Anforderungen im gastgewerblichen Betrieb sind:
  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
  • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel- tierischen Ursprungs
  • Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
  • Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 - Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
  • Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Sie finden diese Rechtsquellen am Ende des Merkblatts verlinkt.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer wie auch für Mitarbeitende bestehen Belehrungs-, Schulungs- und Dokumentationspflichten nach dem Infektions­schutzgesetz (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen; IfSG) und nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln; LMHV).
1. Infektionsschutzgesetz
Personen dürfen gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln erst­malig nur dann ausüben, oder mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesund­heitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden. Und sie müssen nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeits­verbot bekannt sind. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, Personen, die eine entsprechende Tätigkeit ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und sonstige Verpflichtungen zu belehren und die Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren (§ 43 Abs. 4 IfSG). Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes und die letzte Dokumentation der Belehrung durch den Arbeitgeber sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Übt der Arbeitgeber die betreffenden in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten selbst aus, hat er auch die ihn betreffende Bescheinigung des Gesundheitsamtes an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
2. Lebensmittelhygieneverordnung
Auch gastronomische Betriebe haben nach Artikel 3 der Verordnung (EG) 852/2004 sicherzustellen, dass auf allen ihren Kontrollen unterstehenden Produktions-, Verbrauchs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung erfüllt werden.
Die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007, die der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen dient, fordert in § 4 Abs. 1, dass leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die aufgrund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) 852/2004 über die entsprechenden Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten für ihre jeweilige Tätigkeit verfügen. Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufs­aus­bildung abgeschlossen haben, in denen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird in § 4 Abs. 2 vermutet, dass sie entsprechend geschult sind und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
3. Lebensmittelinformationsverordnung
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher (so genannte Lebensmittel-Informationsverordnung - LMIV) regelt seit dem 13. Dezember 2014 die Lebens­mittelkennzeichnung und seit dem 13. Dezember 2016 die Nährwertkennzeichnung auf vorverpackten Lebensmitteln europaweit einheitlich. Zudem soll sie die Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informieren. Die LMIV sorgt auch für eine bessere Lesbarkeit (unter anderem durch Vorgabe einer Mindestschriftgröße) und eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten.
Für gastronomische Betriebe ist die LMIV von besonderer Relevanz hinsichtlich der Anfor­derungen bei der Abgabe zubereiteter Speisen und von Getränken. Zu beachten sind insbe­sondere die Regelungen des § 4 zur Kennzeichnung nicht vorverpackter oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel mit Blick auf die praktische Umsetzung der Anforderungen an die Allergenkennzeichnung (Getränke-, Speisekarten, Preisverzeichnisse aktualisieren, ggfs. Hinweistafeln erstellen, neue Kassensysteme anschaffen). Ein erheblicher fortlaufender Aufwand besteht auch in der Schulung des Personals und in der Dokumentation, dass der mündlichen Auskunftspflicht über Allergene Genüge getan wurde.
Die LMIV wird durch die nationale Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272; zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504) ergänzt.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) gibt mit ihrem aktualisierten praxisorientierten 14 Seiten umfassenden Merkblatt (Lebensmittelkennzeichnung im Gastgewerbe | Merkblatt 2024) zur Kennzeichnung von Lebensmitteln und Allergenen im Gastgewerbe einen Überblick über die geltenden Kennzeichnungspflichten. Auch enthalten: relevante gesetzliche Grundlagen und Umsetzungsempfehlungen.
4. HACCP-Konzept
Die betriebliche Eigenkontrolle der Umsetzung der Anforderungen an die Lebensmittelhygiene sollte in Form von HACCP-Konzepten (Hazard Analysis of Critical Control Points)
  • Hazard Risiko- bzw. Gefahren-
  • Analysis Analyse durch
  • Critical kritische
  • Control Kontroll-/Lenkungs-
  • Point Punkte
erfolgen. Eine rechtsverbindliche Darstellung der Lebensmittelhygiene nach HACCP erfolgt in den folgenden Rechtsquellen: EU-VO 852/2004 (LM allgemein), EU-VO 853/2004 (LM Tier), Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV). Mit Hilfe der Eigenkontrolle kann ein Betrieb seine lebensmittelhygienebezo­genen Stärken und Verbesserungspotenziale benennen, in geplante Verbesserungsmaßnahmen umsetzen und deren Fortschritt überwachen. Zu diesem Zweck sollten Verantwortliche aus dem Betrieb und externe Fachleute ein Konzept erstellen, das umsetzungsorientiert und eigen­kontroll­fähig aufgebaut ist und auch eine Nachvollziehbarkeit bei einer Fremdbewertung z. B. durch Lebensmittelkontrolleure oder Dienstleister (wie Laboratorien, Schädlingsbekämpfer oder technische Vertragspartner) ermöglicht. HACCP und Eigenkontrollen sind im Lebensmittelbereich verpflichtend. Eine fehlende Dokumentation kann eine empfindliche Ahndung nach sich ziehen.
IHK-Angebote zur Lebensmittelhygiene für Gastgewerbe, Lebensmittelhandel und Produzierende Betriebe im Bereich der Lebensmittel
  1. Die IHK bietet in der Regel eine „Online-Hygieneschulung (LMHV § 4) inkl. Folgebelehrung IfSG (§ 43) pro Quartal an.
  2. Auch bietet die IHK zweimal jährlich ein Webinar “Inhalte, Aufbau und Umsetzung eines HACCP-Eigenkontrollkonzepts” an.
  3. Zudem bietet sie zweimal jährlich ein Präsenzseminar „Lebensmittelhygiene: Gesetzliche Regelungen, Schulungspflichten und HACCP-Eigenkontrollen im Lebensmittelbetrieb“ an.
Die Online-Schulungen und Präsenzseminare sind im Veranstaltungskalender der IHK (Veranstaltungen IHK Hannover - IHK Hannover) verzeichnet.

VI. Spielgeräte aufstellen – Erlaubnis, Unterrichtung und Steuern

a. Erlaubnis und Unterrichtung:
Personen, die nach § 33 c Gewerbeordnung (GewO) gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen wollen, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung versehen sind und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten, benötigen die Erlaubnis der zuständigen kommunalen Behörde. Die Erlaubnis ist an technische Zulassungsvoraussetzungen geknüpft und kann mit Auflagen versehen werden. Als Voraussetzung für die Erlaubnis muss auch die erforderliche Zuverlässigkeit gegeben sein und es ist die Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer (IHK Hannover führt diese durch) über die Unterrichtung der für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz beizubringen sowie ein Nachweis des/der Antragstellenden über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
Der/Die Gewerbetreibende darf die Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. In einem gastronomischen Betrieb dürfen nach § 3 Spielverordnung (SpielV - Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit) maximal zwei Spielgeräte aufgestellt werden. Der/Die Aufstellende darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die über eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer (IHK Hannover führt diese durch) über die Unterrichtung der für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz verfügen.
Ein Gastronom/eine Gastronomin wird dann zum/zur erlaubnispflichtigen Aufsteller bzw. Aufstellerin, wenn er/sie als Unternehmer/-in oder als Mitunternehmer/-in Erfolg und Risiko der Spielgeräte trägt und auf dessen/deren Namen das Gewerbe betrieben wird.
Beispiele für mögliche Konstellationen:
  1. Gastronom/Gastronomin gestattet einem Automatenaufsteller gegen Gewinnbeteiligung das Aufstellen eines Geldspielgerätes in einem geeigneten Raum. Hier unterliegt der Automatenaufsteller der Erlaubnispflicht.
  2. Gastronom/Gastronomin schafft selbstständig Geldspielgeräte an (Kauf, Miete) und stellt diese in den eigenen geeigneten Räumen auf.
    Hier unterliegt der/die Gastronom/Gastronomin der Erlaubnispflicht.
  3. Wird der/die Gastronom/Gastronomin von dem Automatenaufsteller maßgebend am Erfolg (Gewinn) und Risiko (Verlust, Reparaturen) beteiligt, so dass er/sie wirtschaftlich als Mitunternehmer/-in erscheint, so bedürfen beide als Aufstellende der Erlaubnis.
(vergl. Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 33c Rn. 7, 8)
b. Spielgerätesteuer
Die Spielgerätesteuer ist eine besondere Form der kommunalen Vergnügungssteuer, die auf Basis des § 3 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) von Gemeinden erhoben werden kann. Sie wird als örtliche Aufwandsteuer für die Benutzung von öffentlich zugänglichen Spielgeräten erhoben. Das Aufkommen fließt der jeweiligen Kommune zu. Steuerschuldner sind in der Regel die Betreibenden des Spielgerätes, also diejenigen, für deren Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Als Steuermaßstab dient in vielen Kommunen bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse; bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit wird häufig auf die Anzahl der Geräte abgestellt. Einzelheiten regelt die jeweilige Spielgerätesteuersatzung der Kommune. Beispiel siehe unter: Spielgerätesteuer | Stadt Barsinghausen.

VII. Umsatzsteuer bei Speisen und Getränken

Seit dem 1. Januar 2026 unterliegt die Abgabe von Speisen in der Gastronomie grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dies gilt auch für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, etwa im Restaurant, bei Buffets oder beim Catering. Die früher erforderliche Abgrenzung zwischen der Lieferung von Speisen und ihrem Verzehr vor Ort ist für die Besteuerung von Speisen damit weitgehend entfallen. Die Abgabe von Getränken unterliegt hingegen grundsätzlich weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 UStG). Gastronomische Betriebe sollten ihre Kassen- und Warenwirtschaftssysteme so einrichten, dass Speisen und Getränke getrennt erfasst werden können.
Catering und Veranstaltungsservice: Auch bei Catering- und Veranstaltungsangeboten sind Speisen regelmäßig mit 7 % und Getränke mit 19 % zu versteuern. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob ergänzend Personal, Geschirr, Mobiliar oder eine Bewirtungsinfrastruktur bereitgestellt werden. Maßgeblich bleibt die Unterscheidung zwischen der Abgabe von Speisen und Getränken (§ 12 UStG).
Kombiangebote: Bei Pauschalangeboten aus Speisen einschließlich Getränken, beispielsweise Buffets, Menüs oder All-inclusive-Angeboten, ist das Entgelt grundsätzlich auf die unterschiedlich zu besteuernden Bestandteile aufzuteilen. Nach Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der auf Getränke entfallende Entgeltanteil pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt wird. Dieser Anteil ist mit 19 %, der verbleibende Anteil für die Speisen mit 7 % zu versteuern.
Kaffee, Tee und Milchmischgetränke: Zubereiteter Kaffee und Tee gelten umsatzsteuerlich als Getränke und unterliegen daher grundsätzlich dem Steuersatz von 19 %. Milchmischgetränke können bei einer bloßen Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, insbesondere wenn sie einen hohen Milchanteil aufweisen. Im Rahmen einer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung gilt für Getränke jedoch grundsätzlich der Regelsteuersatz von 19 %.

VIII. Versicherungen

Da der Betrieb eines Gaststättenbetriebes auch erhebliche Haftungsrisiken beinhaltet, sind Betreiberinnen und Betreiber gut beraten, wenn sie sich entsprechend absichern - insbesondere mit einer Betriebshaftpflicht­versicherung. Auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung könnte in Frage kommen.
Der Abschluss einer gesetzlichen Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ist für Unternehmerinnen und Unternehmer selbst freiwillig, für die Mitarbeitenden verpflichtend. Unternehmerinnen und Unternehmer sind nach § 21 SGB VII für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verantwortlich. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, bietet die arbeitssicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung der BGN nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV – Vorschrift 2 (s. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit | DGUV Publikationen) mit dem Betreuungsmodell, dem Branchenmodell und dem Unternehmermodell die Grundlage.
Daneben sind für Unternehmerinnen und Unternehmer auch die Sozialversicherungen zu bedenken:
  • Kranken- und Pflegeversicherung: verpflichtend (Krankenversicherung: wählbar, ob gesetzlich oder privat versichert),
  • Arbeitslosenversicherung: freiwillig,
  • Alters-/Risikovorsorge: freiwillig (wählbar, ob gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk und/oder private Versicherung),
  • Anmeldung von Mitarbeitenden zur Krankenkasse: Hierzu benötigt das Unternehmen eine Betriebsnummer, die es von der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit erhält.

IX. Ausbildung

Nach den Statistiken der IHK Hannover (eigene Berechnungen 15.01.2026 (Ausbildung und Prüfungen nach Berufen 2007) verteilen sich die insgesamt 1.600 Auszubildenden im Gastgewerbe („Hotel, Gaststätten“) 2025 sowie die 733 in 2025 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge wie folgt auf die gastgewerblichen Ausbildungsberufe:
Fachkraft für Gastronomie 321 183
Fachkraft Küche 98 64
Fachmann/-frau für Restaurants und
Veranstaltungsgastronomie
258 131
Fachmann/-frau für Systemgastronomie 98 56
Hotelfachmann/-frau 356 134
Kaufmann/-frau für Hotelmanagement 16 8
Koch/Köchin 453 200
Vielfältige Informationen zum Themenkreis „Ausbildung und Weiterbildung“ finden Sie auf den Internetseiten der IHK unter: Ausbildung und Weiterbildung - IHK Hannover, detaillierte Informationen zu den Berufen selbst bei der Bundesagentur für Arbeit unter: http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp
Ansprechpartner für die gastgewerblichen Ausbildungsberufe bei der IHK ist Herr Klaus Depold (Tel.: 0511 3107-376, E-Mail: depold@hannover.ihk.de).

X. Nichtraucherschutz

Der Nichtraucherschutz ist in Niedersachsen durch das Niedersächsische Nichtraucher­schutzgesetz vom 12.07.2007, geändert in seinen Paragrafen 2 und 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 sowie zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.05.2025 (Nds. GVBl., Nr. 30, 22.5.2025, S. 1), geregelt. Danach gilt in Gaststätten einschließlich der Diskotheken und der im Reisegewerbe während einer Veranstaltung betriebenen Gaststätten ein Rauchverbot, wenn die Räumlichkeiten für Gäste zugänglich sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 10). Das Rauchen von Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von Geräten zur Verdampfung von Cannabisprodukten, ist über das Verbot in § 5 Abs. 2 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207), hinaus in diesen Räumlichkeiten ebenfalls verboten. Das Rauchverbot gilt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 nicht, wenn im Gaststättenbetrieb nur Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste von Beherbergungsbetrieben oder unentgeltliche Kostproben abgegeben werden. Das Rauchverbot gilt ebenfalls nicht in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte, der an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.
Abweichend vom allgemeinen Rauchverbot kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte nach § 2 Abs. 3 das Rauchen gestatten, wenn
  • die Gaststätte nur einen für den Aufenthalt von Gästen bestimmten Raum (Gastraum) und keinen Nebenraum im Sinne von Absatz 2 Satz 1 hat,
  • die Grundfläche des Gastraumes weniger als 75 Quadratmeter beträgt (nicht zur Grundfläche gehört die allein der Betreiberin oder dem Betreiber vorbehaltene Fläche hinter dem Schanktisch),
  • in der Gaststätte keine zubereiteten Speisen verabreicht werden,
  • Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, die Gaststätte nicht betreten dürfen und
  • die Gaststätte am Eingang deutlich sichtbar als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist;
    die Kennzeichnung muss den Hinweis enthalten, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

XI. Rundfunkbeitrag

Mit dem Inkrafttreten des fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (15. RÄndStV; 15. RÄStV mit Unterschriften-Fassung RLP - Kopie) zum 1. Januar 2013 wurde die Rundfunkfinanzierung grundlegend neu ausgerichtet.
Kurz zusammengefasst enthält der 15. RÄndStV folgende zentrale Punkte:
  • Wechsel von einem geräteabhängigen auf ein geräteunabhängiges Modell.
    • Beitrag für Unternehmen entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig
      beschäftigten Mitarbeiter je Betriebsstätte entsprechend einer degressiven Staffel. Wichtig: Erfasst werden die sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres. Wenn sich Änderungen bei der Zahl der Beschäftigten ergeben, ist dies nur einmal im Jahr, jeweils im Zeitraum 1. Januar bis zum 31. März, mitzuteilen. Auch grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Kurzarbeitende sind einzubeziehen. Nicht mitgerechnet werden: Inhaberin oder Inhaber, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber. Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter sind dem Unternehmen zuzuordnen, das das Personal verleiht.
  • Zusätzlich zum Betriebsstättenbeitrag: ab dem zweiten, nicht ausschließlich privat genutzten Pkw pro Betriebsstätte eine Drittelgebühr (aktuell 6,12 Euro) pro Pkw. Änderungen bei der Anzahl der Kraftfahrzeuge können Sie hier mitteilen: Wissenswertes zu Kraftfahrzeugen - Rundfunkbeitrag.
  • Besondere Regelungen gibt es u. a. für Kleinunternehmen, Saisonbetriebe, Selbständige und Freiberufler, die zu Hause arbeiten, Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen, Krankenhäuser, Kommunen, Werk- oder Dienstwohnungen, Landwirtschaft. Informationen für Unternehmen und Institutionen - Rundfunkbeitrag
Für Unternehmen sind die folgenden Paragrafen des RÄndStV von besonderer Bedeutung:
  • § 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
  • § 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
  • § 6 Betriebsstätte, Beschäftigte
  • § 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
  • § 8 Anzeigepflicht
  • § 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
  • § 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
  • § 11 Verwendung personenbezogener Daten
  • § 12 Ordnungswidrigkeiten
  • § 14 Übergangsbestimmungen.
Auf der Basis einer Evaluierung der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung haben sich die Regierungschefinnen und -chefs auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 18. Juni 2015 als für die Wirtschaft besonders wirksame Maßnahme unter anderem zur „Feinjustierung des Rundfunkbeitragssystems“ auf folgende Regelung verständigt: „Einführung eines Wahlrechts im nicht privaten Bereich zur Berechnung der Veranlagung einer Betriebsstätte entweder nach der Zahl der Beschäftigten nach Köpfen oder nach sog. Vollzeitäquivalenten.“ Der Staatsvertrag ist in der Ministerpräsidentenkonferenz im Dezember 2015 unterzeichnet worden.
Zuständig für die Beitragserhebung ist statt der GEZ jetzt der „Beitragsservice“, eine Gemein­schaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Einen Rundfunkbeitragsrechner und weitere Informationen finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de. So z. B. die Möglichkeit der Anmeldung: Der Rundfunkbeitrag - Betriebsstätte anmelden oder die Möglichkeit zum Antrag auf befristete Freistellung der Betriebsstätte von der Beitragspflicht: Antrag auf befristete Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Betriebsstätte

XII. GEMA

Eine legale öffentliche Musiknutzung ist auf der Basis des Urheberrechtsgesetzes vom Erwerb der Rechte zur Musikwiedergabe abhängig. Entsprechende Lizenzzahlungen hierfür sind auch von Betrieben zu entrichten, die eine Hintergrundmusikwiedergabe per Tonträger, Hörfunk, Tonträger und Hörfunk oder Fernsehen beabsichtigen oder aber Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik durchführen wollen. Die Höhe der Vergütungssätze ist abhängig von der Art der Musikwiedergabe, von der Größe der betroffenen Räumlichkeiten (Gastraum, Veranstaltungs­fläche in m2, in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personen­fassungs­vermögen einer Veranstaltungsfläche), von der Erhebung und Höhe eines Eintrittsgeldes, Tanzgeldes oder sonstiger Entgelte, und davon, ob es eine einmalige oder wiederkehrende Musiknutzung ist, ob ein Jahrespauschalvertrag abgeschlossen werden soll, oder von der möglichen Nutzung eines Gesamtvertragsnachlasses.
Die aktuellen Tarife gelten in der Regel ab dem 1. Januar 2026; im Einzelfall treten neue Tarife auch unterjährig in Kraft.
Einen Überblick über die Regelungen für die jeweiligen Branchen und Institutionen finden Sie hier: GEMA Infos für Branchen, Vereinigungen und mehr
Umfangreiche aktuelle Informationen zur GEMA finden Sie auf der IHK-Website: GEMA - IHK Hannover
Bei Fragen kontaktieren Sie das zentrale Hilfecenter der GEMA: Das GEMA Hilfecenter: Die Antwort auf Ihre Frage

XIII. Künstlersozialabgabe

Unternehmen, die Leistungen von selbstständigen Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten nutzen, müssen – zusätzlich zu gezahlten Honoraren oder Entgelten – eine Künstlersozialabgabe (KSA) an die Künstlersozialkasse (KSK; www.kuenstlersozialkasse.de) entrichten. Diese stellt einen Teil des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherung dieser Gruppe dar. Allerdings ist die KSA auch unabhängig davon zu entrichten, ob die Auftragnehmenden über die Künstlersozialversicherung versichert sind oder überhaupt über sie versichert werden könnten.
Zu den Abgabepflichtigen gehören Unternehmen, die typischerweise die genannten Leistungen
in Anspruch nehmen wie z. B. Verlage oder Werbeagenturen, oder Unternehmen, die ihre Geschäftsberichte und Broschüren erstellen lassen, oder Unternehmen, die Veranstaltungen organisieren.
Die Abgabepflicht setzt seit dem 01.01.2023 voraus, dass die Summe der Entgelte für einen im Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 € (in 2025: 700 €; ab 2026: 1.000 €) übersteigt. Das Tatbestandsmerkmal der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragserteilung wurde gestrichen. Wenn es bei der Abgabepflicht nach der so genannten „Generalklausel“ auf die Anzahl der Veranstaltungen ankommt, besteht eine Abgabepflicht nur, wenn mehr als 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 € (in 2025: 700 €; ab 2026: 1.000 €) übersteigt.
Der Abgabepflicht unterliegen alle innerhalb eines Jahres an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte. So errechnet sich die jährlich zu zahlende KSA aus den insgesamt vom Unternehmen gezahlten Netto-Entgelten für die Nutzung oder Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, die mit dem aktuellen Abgabesatz (seit 1. Januar 2026 4,9 %) multipliziert werden (Quelle: Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (Bundesgesetzblatt Teil I - Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 - Bundesgesetzblatt) vom 22. September 2025, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025, Teil I Nr. 220, ausgegeben am 25. September 2025, in Kraft ab 1. Januar 2026).
Die gesetzliche Meldepflicht betrifft alle abgabepflichtigen Unternehmen. Diese müssen
alle gezahlten Entgelte eines Jahres inkl. Auslagen und Nebenkosten fortlaufend und nachvollziehbar aufzeichnen und bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK melden. Auf dieser Basis berechnet die KSK die monatlichen Vorauszahlungen für das laufende Jahr.
Die IHK informiert über folgenden Link umfangreich zur Künstlersozialabgabe (Künstlersozialabgabe - IHK Hannover).

XIV. Sondernutzungserlaubnis für Freiflächennutzung im öffentlichen Straßenraum

Für die Regelungen der gewerblichen Nutzung von Freiflächen im öffentlichen Raum stellen
die Kommunen in der Regel Sondernutzungssatzungen auf. Auf dieser Basis ist ggfs. eine Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt bzw. Gemeinde einzuholen. Bei der Nutzung von Freiflächen im öffentlichen Raum sind die Bestimmungen der Freizeitlärm-Richtlinie des Landes Niedersachsen (https://www.umwelt.niedersachsen.de/download/112563) in Verbindung mit derTechnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm) einzuhalten.

XV. Die Gastronomie - ein kurzer Überblick in Zahlen

a. Beschäftigung
Im deutschen Gastgewerbe waren 2025 insgesamt durchschnittlich 1.119.348 Mitarbeitende sozialversicherungspflichtig (Stichtag: 30.06.2025; insgesamt inkl. geringfügig Beschäftigter 2.250.836 Beschäftigte ohne tätige Inhaber, mithelfende Familienangehöriger etc.) beschäftigt
Davon entfallen 634.651 auf das Gaststättengewerbe (+ 21.793 entsprechend + 3,4 % im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019), 181.859 auf Caterer und Erbringer sonstiger Verpflegungsdienstleistungen (+ 2.466 entsprechend + 0,9 %) sowie 302.838 auf das Beherbergungsgewerbe (- 14.017 entsprechend – 4,6 %). Im Gaststättengewerbe entfallen 576.216 (+ 10.258 im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019; entsprechend + 1,8 %) auf den Bereich „Speisengeprägte Gastronomie“, 58.435 (+ 11.535; + 19,7 %) auf die „Getränkegeprägte Gastronomie“.
Von den 1.131.488 geringfügig Beschäftigten im Gastgewerbe entfallen 839.535 auf das Gaststättengewerbe (+ 70.755 entsprechend + 8,4 % im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019), 133.932 auf Caterer und Erbringer sonstiger Verpflegungsdienstleistungen (+ 8.234 entsprechend + 6,1 %) sowie 158.021 auf das Beherbergungsgewerbe (- 3.037 entsprechend – 1,9 %). Im Gaststättengewerbe entfallen 670.224 (+ 42.294 im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019; entsprechend + 6,3 %) auf den Bereich „Speisengeprägte Gastronomie“, 169.311 (+ 28.461; + 16,8 %) auf die „Getränkegeprägte Gastronomie“.
(Quelle: DEHOGA Bundesverband; Deutscher Hotellerie- und Gastronomieverband e.V. (DEHOGA Bundesverband): Zahlen & Fakten; DEHOGA-Zahlenspiegel IV/2025, Bundesagentur für Arbeit; Statistisches Bundesamt)
b. Anzahl Unternehmen
Laut Umsatzsteuerstatistik 2023 entfallen von den insgesamt 202.110 Unternehmen (2019: 222.442 Unternehmen) des Gastgewerbes in Deutschland 150.218 Unternehmen auf das Gaststättengewerbe, davon 117.805 (78,4 %) auf „Restaurants, Cafés, Eissalons und Imbissstuben“ und 32.413 (21,6 %) auf das Sonstige Gaststättengewerbe (Kneipen/Schankwirtschaften, Bars, Diskotheken, Tanz-/Vergnügungslokale sowie sonstige getränkegeprägte Gastronomie). Weitere 39.747 Unternehmen entfallen auf das Beherbergungsgewerbe sowie 12.145 auf Caterer und Erbringer sonstiger Verpflegungsdienstleistungen.
Im Zeitraum 2015-2023 ist die Zahl der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen im Gastgewerbe insgesamt um 8,7 Prozent zurückgegangen. Im Gaststättengewerbe betrug der Rückgang 8,4 Prozent, im Beherbergungsgewerbe 9,9 Prozent und bei den Caterern und Erbringern sonstiger Verpflegungsdienstleistungen 8,5 Prozent. Während in der Speisengeprägten Gastronomie die Zahl der Unternehmen um 4,3 Prozent gesunken ist, ist sie in der Getränkegeprägten Gastronomie um 20,5 Prozent zurückgegangen
(Quelle: DEHOGA Bundesverband; Deutscher Hotellerie- und Gastronomieverband e.V. (DEHOGA Bundesverband): Zahlen & Fakten; DEHOGA-Zahlenspiegel IV/2025, Statistisches Bundesamt, Umsatzsteuerstatistik 2023).
c. Umsatz
Gegenüber dem Vorjahresergebnis erreichte das gesamte Gastgewerbe 2025 einen nominalen Umsatzzuwachs von 1,4 Prozent und einen preisbereinigten Umsatzrückgang von 2,1 Prozent, das Gaststättengewerbe ein Plus in jeweiligen Preisen von 1,1 Prozent und ein reales Umsatzminus von 2,6 Prozent und Caterer und sonstige Verpflegungsdienstleistungen erzielten ein nominales Plus von 4,3 Prozent und preisbereinigt ein Minus von 0,1 Prozent.
Im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019 betrug das Umsatzergebnis des Gastgewerbes im Jahr 2025 nominal + 11,6 Prozent, real – 14,8 Prozent. Das Gaststättengewerbe verzeichnete ein nominales Umsatzplus von 9,8 Prozent und ein reales Minus von 18,4 Prozent. Caterer und sonstige Verpflegungsdienstleistungen erzielten ein Plus in jeweiligen Preisen von 18,5 Prozent und preisbereinigt ein Minus von 11,9 Prozent.
Im Jahr 2024 erzielte das Gastgewerbe einen Jahresumsatz in Höhe von 118,0 Mrd. Euro (netto). Davon entfielen 64,3 Mrd. Euro auf das Gaststättengewerbe, 40 Mrd. Euro auf das Beherbergungsgewerbe und 13,7 Mrd. Euro auf Erbringer sonstiger Verpflegungsdienstleistungen.
(Quelle: DEHOGA Bundesverband; Deutscher Hotellerie- und Gastronomieverband e.V. (DEHOGA Bundesverband): Zahlen & Fakten; DEHOGA-Zahlenspiegel IV/2025, Statistisches Bundesamt)

XVI. Linkliste

XVI. Spezielle Rechtsgrundlagen und -informationen
XVI.2 Verbände/Organisationen
XVI.3 Messen
XVI.4 Fachpresse
XVI.5 Marktinformationen und Konjunkturergebnisse
Ergänzend zu den nachstehend aufgeführten Links zu Marktinformationen und Konjunkturergebnissen sind weitere markt- und trendbezogene wie auch konzeptrelevante Informationen dem VR-Marktspiegel der Volks- und Raiffeisenbanken sowie den Branchenbriefen der Volks- und Raiffeisenbanken und der Sparkassen zu entnehmen.
XVI.6 Sonstige spezifische Adressen

Stand: 29.07.2026