Merkblatt

Allgemeine Informationen zum Carnet

Was ist ein Carnet A.T.A.?

Das Carnet A.T.A. ist ein Zollpassierscheinheft und erleichtert die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Waren.
Die Rechtsgrundlage bildet das internationale "Zollübereinkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren" vom 6. Dezember 1961. Voraussetzung für die Einführung war, dass die Industrie- und Handelskammern bzw. deren Spitzenorganisationen in den Teilnehmerstaaten als sog. Zollbürgen die Bürgschaft für die Entrichtung der Zölle und sonstigen Abgaben in solchen Fällen übernommen haben, in denen Carnetwaren nicht fristgerecht oder bestimmungsgemäß wieder ausgeführt werden. Aus diesem Grund sind die Kammern rückversichert bei der Allianz Trade in Hamburg.

Für welche Waren kann ein Carnet A.T.A. ausgestellt werden?

  • Berufsausrüstung
  • Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
  • Warenmuster
  • Waren, die aufgrund besonderer nationaler Bestimmungen des Einfuhrlandes vorübergehend eingeführt werden dürfen
Nähere Angaben zu diesen nationalen Bestimmungen sowie zu Einschränkungen bei der Anwendung internationaler Bestimmungen finden Sie im Dokument "Besonderheiten im Carnet-Verfahren".
Für Waren, die zum Verbleib im Ausland bestimmt sind, können keine Carnets ausgestellt werden. Ergibt sich erst nach der Ausfuhr der Waren, dass sie im Ausland bleiben sollen, so muss dies der nächsten ausländischen Zollbehörde unter Vorlage des Carnets gemeldet werden, damit die Waren nachträglich verzollt werden können. Für die Verzollung sind die landesspezifischen Exportdokumente sowie eine Ausfuhranmeldung auszustellen. Die Verzollung muss im Carnet eingetragen werden, um das Carnetverfahren förmlich zu beenden.
Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:
  • Verbrauchsgüter
  • ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren und
  • Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur,...)

In welchen Ländern kann ein Carnet A.T.A. verwendet werden?

Die dem Carnet-A.T.A.-Verfahren angeschlossenen Länder sind auf dem grünen Deckblatt des Carnet-A.T.A.-Vordrucks aufgeführt. Auch im Exportnachschlagewerk "K und M" Konsulats- und Mustervorschriften finden Sie unter der Rubrik "Mustervorschriften" eine Übersicht der Staaten, die dem Verfahren beigetreten sind.
Innerhalb der EU benötigt man keine Carnets. Ausnahme hiervon bilden Einfuhren in folgende Länder und Gebiete:
  • Kanarische Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro)
  • Ceuta und Melilla
  • Französische Départements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion).

Welche Vorteile bietet ein Carnet A.T.A.?

  • keine Zahlung oder Hinterlegung der Eingangsabgaben (Zölle und sonstige bei jeder Einfuhrabfertigung erhobenen Abgaben und Steuern) bei jeder Einfuhr und damit auch keine späteren Bemühungen um die Kautionsrückgabe oder Erstattung der gezahlten Beträge
  • keine Einschaltung ausländischer Zollagenten zur Erledigung der Zollformalitäten
  • der Wegfall der üblichen Exportdokumente (Handelsrechnungen, Warenverkehrsbescheinigung, Ausfuhranmeldung).
    ACHTUNG Ausnahme: Falls die Carnetware ausfuhrgenehmigungspflichtig ist (Ausfuhrliste beachten)
  • schnelle Grenzabfertigung und die mehrfache Benutzung während der Gültigkeitsdauer von grundsätzlich einem Jahr (bei unveränderter Warenliste).

Ausstellungsvoraussetzungen für ein Carnet A.T.A.

Die Ausstellung von Carnets erfolgt ohne weitere Bonitätsprüfung
  • für im Handelsregister eingetragene Firmen bis zu einem Gesamtwert von 150.000 EURO
  • bei über acht Jahre handelsregisterlich eingetragenen Firmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung) bis 250.000 EURO
  • für Unternehmen mit der Rechtsform "SE" (Societas Europea) bis 250.000 EURO
  • bei gewerberechtlich gemeldeten Firmen, eingetragenen Kaufleuten, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten bis zu einem Gesamtwert von 15.000 EURO
  • bei Privatpersonen und eingetragenen Vereinen kann die Ausstellung eines Carnets bis zu einem Gesamtwert von 15.000 EURO nur nach Hinterlegung eines unbefristet ausgestellten Bürgscheines eines inländischen Kreditinstitutes, einer Kontoabtretung oder in Ausnahmefällen auch durch eine Barhinterlegung in Höhe von 30% des Warenwertes vorgenommen werden.
Wenn die Gesamtsumme der Warenwerte aller laufenden und nicht ordnungsgemäß erledigten Carnets eines Antragstellers die o.g. Werte überschreitet, muss die IHK vor Ausstellung eines weiteren Carnets die Zustimmung des Rückversicherers, der Allianz Trade in Hamburg, einholen. Bitte nehmen Sie daher rechtzeitig vor Beantragung von Carnets Kontakt mit Ihrer IHK auf. Die Allianz Trade hat sich bereit erklärt, auf Antrag für einzelne Interessenten unbefristete, aber jederzeit widerrufbare Limits festzusetzen, in deren Rahmen Carnets ohne besondere Rückfrage von der IHK ausgestellt werden können.

Was kostet die Ausstellung eines Carnet A.T.A.?

Die Kosten für ein Carnet setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen: der IHK-Ausstellungsgebühr (45,00 Euro pro Carnet), dem ICC-Entgelt (14,28 Euro pro Carnet), der Kautionsversicherung für die Allianz Trade (gestaffelt nach Warenwerten) und den Kosten für Formulare (z.B. 3,00 Euro für einen Normalsatz).
Hintergrund: Die deutschen Industrie- und Handelskammern bzw. die Deutsche Industrie- und Handelskammer sind selbstschuldnerische Bürgen im Carnet A.T.A.-Verfahren gegenüber der ausländischen Zollverwaltung für die Bezahlung etwaiger Eingangsabgaben. Zur Abdeckung des Risikos wurde mit der Allianz Trade eine Rückversicherung abgeschlossen. Das an die Allianz Trade abzuführende Versicherungsentgelt ist für die Rückversicherung des Zollbürgen (Absicherung des Zollrisikos). Hiermit ist jedoch keine Deckung der Transportversicherung oder anderer Abgaben (z. B. Abgaben beim Verbleib der Ware im Ausland) verbunden. Diese Versicherungsprämie erheben wir stellvertretend für die Allianz Trade. Die Entgelte richten sich nach dem Warenwert (siehe ”Gebühren der Allianz Trade”).

Das Verfahren im Einzelnen

Der Carnetinhaber (d. h. der Geschäftsführer oder ein durch ihn bevollmächtigter Mitarbeiter füllt den Carnetvordruck und den Carnetantrag aus und unterschreibt beide. Die Formulare sind bei uns erhältlich. Eine kleine Hilfe zum Ausfüllen der Formulare finden Sie auf der Webseite "Ausfüllen eines Carnets".
Alternativ können Carnets auch digital beantragt werden. Infos dazu finden Sie auf der Webseite “Elektronische Carnets”.
  • Die weitere Bearbeitung des Carnet A.T.A. erfolgt durch die Mitarbeiter des Infozentrums der IHK Darmstadt
  • Anschließend gehen Sie mit dem ausgefertigten Carnet und der in der Allgemeinen Liste aufgeführten Ware zu Ihrem zuständigen Zollamt:
    Zollamt Hanau, Hafenstr. 1, 63450 Hanau,
    Tel: 06181 30791-0
Das Zollamt übernimmt die Identitätsprüfung (Nämlichkeitssicherung) und vermerkt die Besichtigung im Carnet.
Carnets sind in der jeweiligen Sprache des Bestimmungslandes und zusätzlich in Deutsch auszufüllen. Der ausländische Zoll kann eine Übersetzung verlangen, falls das Carnet nicht in der Landessprache ausgestellt wurde.
Füllen Sie Carnets sorgfältig und vorschriftsmäßig aus. Lassen Sie das Carnet bei der Ein- und Ausfuhr abfertigen. Nicht durchwinken lassen!! Überprüfen Sie die Eintragungen des Zolls auf ihre Vollständigkeit und beachten Sie eventuell eingetragene verkürzte Wiederausfuhrfristen!
Geben Sie das Carnet entweder nach Beendigung der Reise(n), jedoch spätestens zum Ende der Gültigkeitsdauer an die Kammer zurück. Im Falle von Unregelmäßigkeiten bei der Abfertigung an den Grenzzollstellen (fehlende Abfertigungsvermerke o. ä.), setzen Sie sich bitte umgehend mit der Kammer in Verbindung.
Ordnungsgemäß erledigte Carnets werden mit sämtlichen Unterlagen, die das Carnet betreffen, von der IHK drei Jahre und drei Monate - gerechnet vom Tag des Ablaufs des Gültigkeitsdatums aufbewahrt. Während dieser Frist kann das Carnet vom Antragsteller zurückgefordert werden (z. B. für steuerliche Zwecke).

Wichtiges zum Schluss

  • Carnets sind sorgfältig und vollständig auszufüllen. Handgeschriebene Carnets werden nicht akzeptiert.
  • Bei jeder Ein- und Ausfuhr das Carnet abfertigen lassen und die Abfertigung sofort überprüfen.
  • Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen beachten und Abfertigungsdauer auf der Reise (auch auf Flughäfen) einplanen.
  • Auf die Einhaltung der Fristen achten.
  • Carnets spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. wenn es nicht mehr benötigt wird, an die IHK zurück geben. 
  • Nicht ordnungsgemäß abgefertigte Carnets sofort an die IHK zurück geben. Keinesfalls die Sache auf sich beruhen lassen.
  • Ohne Mitwirkung der ausgebenden IHK
    - keine Änderung oder Ergänzungen vornehmen
    - keine zusätzlichen Einlageblätter hinzufügen
  • Bei Verkauf oder Verzollung von Carnetware im Ausland das Carnet mit vorlegen und die Verzollung darin eintragen lassen. Verzollungen bitte rechtzeitig, möglichst einige Wochen vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist, auf den Namen des ausländischen Kunden einleiten. Hierbei auch beachten, dass Abgaben eventuell durch spezielle Zolldokumente oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ermäßigt werden können. Es ist auch daran zu denken, dass im Fall des Verbleibs von Carnetware im Ausland die deutsche Zollverwaltung noch nachträglich eine Ausfuhranmeldung benötigt.
  • Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich noch im Ausland befinden, ist ein Ersatzcarnet bei der IHK zu beantragen, welches dann von der ausländischen Zollverwaltung anerkannt wird. Die Anerkennung erfolgt auf der Innenseite des Carnetdeckblattes. 
  • Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich bereits wieder in der Europäischen Union befinden, müssen diese Waren bei einem beliebigen deutschen Zollamt zur Besichtigung vorgeführt werden. Das Zollamt bestätigt auf der Bereinigungsbescheinigung, dass die Waren wieder hier angekommen sind. Diese Bescheinigung wird benötigt, um im Reklamtationsfall der ausländischen Zollverwaltung zu belegen, dass die Waren fristgerecht wieder ausgeführt wurden und deshalb kein Anspruch auf die Einfuhrabgaben besteht. 
  • Soll ein Carnet nochmals verwendet werden, obwohl ursprünglich nur eine Reise geplant war, besteht die Möglichkeit, die zusätzlich benötigten und bereits ausgefüllten Einlageblätter von der IHKeinheften zu lassen.
  • Antragssteller, die falsche Angaben machen, können von der Ausgabe weiterer Carnets ATA/CPD ausgeschlossen werden.