Ausbildungsberatung

Ausbildungsvertrag

Wo bekomme ich Berufsausbildungsverträge und wie fülle ich sie aus?

Der Ausbildende (Betrieb) hat vor Beginn der Berufsausbildung mit dem/der Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Ein mündlich abgeschlossener Vertrag ist rechtswirksam. Der Betrieb ist jedoch verpflichtet, den wesentlichen Vertragsinhalt unverzüglich in Schriftform niederzulegen. Handelt es sich um eine Umschulung, ist ein Umschulungsvertrag abzuschließen. Unter Ausbildungsberufe finden Sie beim gewünschten Beruf weitere Informationen und Formulare, z. B. Änderungsvertrag, Anmeldung für die Berufsschule, und eine Checkliste zum Vertragsabschluss. 

Mindestens im Vertrag zu stehen hat:
  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Dauer des Urlaubs,
  • Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Dieser Vertrag ist vom Ausbildenden, dem/der Auszubildenden und bei Jugendlichen auch von deren Eltern zu unterschreiben. Nachdem der Vertrag bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen worden ist, erhält der Betrieb je eine Eintragungsbestätigung für sich und den/die Auszubildenden. Adressänderungen - auch von Auszubildenden - müssen der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern unverzüglich mitgeteilt werden.
 Zu Beginn der Ausbildung hat der/die Auszubildende dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen:
  • Lohnsteuerkarte
  • Sozialversicherungsausweis/Versicherungsnachweisheft
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • Gegebenenfalls Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende

Betriebsnummer im Berufsausbildungsvertrag ab 2021 ein Muss!

Ab dem 1. Januar 2021 muss die BA-Betriebsnummer nach § 34 BBiG im Berufsausbildungsvertrag eingetragen werden.
Was ist die BA-Betriebsnummer?
Mit der Betriebsnummer werden die Beschäftigten eines Betriebes sowohl einer Region als auch einer Wirtschaftsklasse zugeordnet. Die Betriebsnummer spielt darum in der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit eine wichtige Rolle. In die Beschäftigungsstatistik fließen außerdem Angaben zu der Tätigkeit mit ein. Diese Angaben werden im Rahmen des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung im sogenannten Tätigkeitsschlüssel erhoben. Die Statistik ist für Wirtschaft und Politik eine zuverlässige Informationsquelle zur Entwicklung der Beschäftigung.
Der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergibt die Betriebsnummern und erfasst die erforderlichen Betriebsdaten. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Betriebsnummer elektronisch zu beantragen.

Was muss ich beachten, wenn ich einen Auszubildenden einstelle?

Wenn der Azubi noch minderjährig ist, sind Sie nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verpflichtet, sich von ihm eine ärztliche Erstuntersuchungsbescheinigung vorlegen zu lassen (§ 32.1 JArbSchG). Die Kosten für diese Untersuchung werden vom Land Hessen getragen. Die IHK darf Berufsausbildungsverträge nur in das Verzeichnis eintragen, wenn ihr zugleich mit dem Berufsausbildungsvertrag eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorgelegt wird und diese nicht älter als 14 Monate ist.
Berechtigungsscheine für diese kostenlosen Untersuchungen gibt es bei den Einwohnermeldestellen, den Orts- bzw. Gemeindeämtern. Die Wahl des Arztes bleibt den Auszubildenden überlassen.
Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist, wenn er zu diesem Zeitpunkt  noch nicht 18 Jahre alt ist.
Auszubildende müssen die Berufsschule besuchen. Die Anmeldung erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb. Für Umschüler gilt diese Regelung nicht. Trotzdem sollte im einzelnen Fall geprüft werden, ob es im Interesse der Umschulung doch Sinn macht, auch ohne Berufsschulpflicht die Schule zu besuchen.
Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses
Das Ausbildungsverhältnis kann grundsätzlich jederzeit beginnen. Es sollte idealerweise jedoch vor Beginn des Schuljahres, also am 01.08., 01.09. oder zumindest zeitnah mit Schuljahresbeginn starten. Es endet mit der bestandenen Abschlussprüfung (Datum der Bekanntgabe des Ergebnisses). Besteht ein Auszubildender die Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, längstens um ein Jahr.