Ausbildungsberatung

Berufsschule

Berufsschulpflicht

Für Auszubildende begründet sich mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses eine Berufsschulpflicht. Für Umschüler gilt diese Regelung nicht. Trotzdem sollte im einzelnen Fall geprüft werden, ob es im Interesse der Umschulung doch Sinn macht, auch ohne Berufsschulpflicht die Schule zu besuchen.

Berufsschulanmeldung

Alle berufsschulpflichtigen Auszubildenden sowie diejenigen, die die Berufsschule freiwillig besuchen werden, sind vom Betrieb vor Beginn der Berufsausbildung bei der zuständigen Berufsschule anzumelden.

Pflichten des Ausbildenden

Der Ausbildungsbetrieb hat die Auszubildenden während der Ausbildung zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und für die Dauer des Unterrichts freizustellen. Anhalten bedeutet, die Auszubildenden anzuregen und aufzufordern, die Schule zu besuchen. Falls erforderlich, sind disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen bis hin zu Abmahnung und – im äußersten Fall – Kündigung bei wiederholter Vernachlässigung der Teilnahmepflicht. Die Verpflichtung, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen, besteht über die gesamte Dauer der Berufsausbildung – auch für diejenigen, die freiwillig die Berufsschule besuchen.
Die Freistellungsverpflichtung des Ausbildenden nach § 15.1 BBiG gilt ebenfalls für alle Auszubildenden, ob berufsschulpflichtig oder freiwillig.

Freistellung für den Berufsschulunterricht

Freistellung bedeutet, den Auszubildenden die für die Teilnahme am Unterricht einschließlich der Pausen erforderliche Zeit zu gewähren, wobei damit nur die Zeit gemeint ist, in der auch tatsächlich betriebliche Ausbildung stattfindet. Freigestellt kann also nur werden, soweit Ausbildungszeit und Berufsschulzeit sich decken.  In dieser gesamten Zeit entfällt die Ausbildungspflicht des Betriebes.

Beschäftigungsverbote

Berufsschulpflichtige Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichts nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt (§ 15.1 BBiG bzw.§ 9.1 JArbSchG).
Weitere Beschäftigungsverbote:
  • bei Teilzeitunterricht an einem Berufsschultag von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche (d.h. der Azubi ist für den Rest des Tages befreit und darf nicht mehr beschäftigt werden).
  • in Berufsschulwochen mit planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Zeitstunden an mindestens 5 Tagen darf der Azubi ebenfalls nicht mehr beschäftigt werden. In diesem Fall können jedoch Auszubildende zu einer höchstens zweistündigen Ausbildungsveranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht.
  • Nachtruhe beachten: Jugendliche dürfen am Abend vor einem Berufsschultag, der vor 9 Uhr beginnt, nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden (§ 14.4 JArbSchG).

Müssen volljährige Auszubildende nach der Berufsschule wieder in den Betrieb?

Nein. Für volljährige Auszubildende gelten die o.g. Beschäftigungsverbote (bei Blockunterricht und Unterrichtsdauer von mehr als 5 Unterrichtsstunden) nach dem neuen Berufsbildungsgesetz ebenfalls.
Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule freigestellt wird.
Volljährige Auszubildende und ihr Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, dass Ausbildungszeiten nach der Berufsschule am 2. und ggf. weiteren Berufsschultagen zeitlich auf andere Tage verschoben werden. Allerdings darf dabei eine Ausbildungsdauer von 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich - wobei die Berufsschulzeit anzurechnen ist - nicht überschritten werden. Entscheidend ist, dass der Auszubildende in der noch zur Verfügung stehenden Zeit sinnvoll beschäftigt werden kann.
Am 2. und ggf. weiteren Berufsschultagen hat auch der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen, bis die für diesen Tag übliche Ausbildungszeit erfüllt ist. Hierbei darf jedoch die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschriebene Ausbildungsdauer von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich - wobei die Berufsschulzeit anzurechnen ist - nicht überschritten werden.
Branchenspezifische und tarifvertragliche Besonderheiten sind zu berücksichtigen.

Anrechnung von Berufsschulzeiten

Für Auszubildende wird die betriebliche Ausbildungszeit gemäß § 15.2 BBiG, bzw. § 9 Abs. 2 JArbSchG wie folgt angerechnet:
  • Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet – an diesem Tag darf der Azubi im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden.
  • Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausenzeiten angerechnet.
  • Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Azubi also verpflichtet an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren. An welchem der beiden Tage bestimmt der Ausbildungsbetrieb.
  • Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden à 45 Minuten ist mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit anzurechnen, in dieser Woche ist also keine Beschäftigung im Betrieb mehr zulässig.
Unzulässig ist es, die betriebliche Ausbildungszeit an Berufsschultagen abweichend von der ansonsten betrieblich üblichen Ausbildungszeit zu regeln.
Achtung:
Nicht ausgeschöpfte Zeitanteile eines Tages kann der Ausbildungsbetrieb nicht sammeln  und an anderen Tagen nacharbeiten lassen. Die Ausbildungsleistung ist rechtlich eine Fixschuld und daher nur am selben Tag von dem Auszubildenden zu erbringen.

Welche Berufsschule ist für meine Auszubildenden zuständig?

Grundsätzlich gilt die Berufsschulpflicht dort, wo die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat bzw. wo der Ausbildungsschwerpunkt ist. Abweichend hiervon gibt es für einige Berufe zentrale Berufsschulstandorte sowie auch länderübergreifende Fachklassen, an denen die Beschulung durchgeführt wird. Diese können bei den Berufsschulen vor Ort oder auch bei der zuständigen IHK erfragt werden.
Bei den entsprechenden Ausbildungsberufen sind die zuständigen Berufsschulen hinterlegt. Die Zuordnung der Gemeinden finden Sie hier.

Berufsschulkosten

Durch den Besuch der zuständigen Berufsschule entstehen dem Ausbildenden keine Kosten. Alle im Zusammenhang mit dem Schulbesuch anfallenden Kosten sind vom Auszubildenden zu tragen. Veranlasst jedoch der Ausbildende den Auszubildenden, eine andere als die zuständige Berufsschule oder die von der Kultusministerkonferenz zugeordnete länderübergreifende Fachklasse zu besuchen, hat er die anfallenden Kosten zu tragen.

Zuschüsse für Berufsschulunterricht in Blockform

Berufsschülerinnen und -schüler mit Ausbildungsvertrag, deren Beschäftigungsort überwiegend in Hessen liegt und die ihre Schulpflicht durch den Besuch von Berufsschulunterricht in Blockform erfüllen, können Zuschüsse zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten für die Zeit der notwendigen auswärtigen Unterbringung erhalten.

Berufsschulnote im IHK-Zeugnis

Auf Antrag kann die Berufsschulnote im IHK-Zeugnis ausgewiesen werden.