Ausbildungsberatung

Ärztliche Untersuchung nach dem JArbSchG

Die Erstuntersuchung ist eine gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, durch die die gesundheitliche Eignung festgestellt wird. Es soll verhindert werden, dass Jugendliche durch die Art der Beschäftigung gesundheitlichen Schaden nehmen und festgestellt werden, ob sie den Anforderungen der Ausbildung körperlich gewachsen sind.

Erstuntersuchung

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur ausgebildet oder beschäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt.
Minderjährige Auszubildende haben sich vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersuchen zu lassen und die Bescheinigung über die Erstuntersuchung dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen (§ 32 JArbSchG). Die Erstuntersuchung erstreckt sich auf den Gesundheits- und Entwicklungszustand und die körperliche Beschaffenheit des Jugendlichen. Die Untersuchung muss innerhalb 14 Monate vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses stattgefunden haben. Die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der IHK mit dem Ausbildungsvertrag vorzulegen, da sonst der Berufsausbildungsvertrag nicht eingetragen wird (§ 35 BBiG).
Die Wahl des Arztes bleibt dem Auszubildenden überlassen.
Legt der jugendliche Auszubildende nicht spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vor, besteht für minderjährige Auszubildende ein Beschäftigungsverbot. Wird ein Jugendlicher ohne Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt, besteht das Ausbildungsverhältnis fort, da das Beschäftigungsverbot durch die Nachreichung beseitigt werden kann.

Nachuntersuchung

Ist der Auszubildende ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung noch unter 18 Jahre, hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung über eine Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG) des Jugendlichen vorlegen zu lassen. Diese darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der Beschäftigung auf die Nachuntersuchung hinzuweisen und ihn für die erforderliche Untersuchung freizustellen. Jugendliche dürfen nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange sie die Bescheinigung nicht vorgelegt haben.
Nach Ablauf jeden weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung oder eine Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt anordnet (§§ 34, 35 JarbSchG).
Bringt ein Jugendlicher die Bescheinigung über die Nachuntersuchung mit Ablauf des ersten Jahres nicht bei, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Gewerbeaufsichtsamt zuzusenden.

Berechtigungsnachweis für die ärztliche Untersuchung

Jugendliche Auszubildende erhalten die Berechtigungsnachweise für die Erst- und Nachuntersuchung bei den Einwohnermeldestellen und den Orts- bzw. Gemeindeämtern.

Kosten

Es entstehen weder dem Betrieb noch dem Auszubildenden Kosten für die Untersuchungen. Die Kosten der Untersuchung trägt das Land (§ 44 JarbSchG).

Aufbewahrung und Aushändigung

Der Arbeitgeber muss die für ihn bestimmten Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen bis zum Ende der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, aufbewahren und dem Gewerbeaufsichtsamt sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorlegen oder einsenden.
Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, sind ihm mit den sonstigen Papieren auch die Untersuchungsbescheinigungen auszuhändigen.