Ausbildungsberatung

Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG.
Auszubildende dürfen ihren Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch führen. Schriftlich heißt entweder handschriftlich oder am PC mit Hilfe von Dokumentvorlagen. Elektronisch heißt, dass die Ausbildungsnachweise mit Hilfe einer vom Ausbildungsbetrieb zur Verfügung gestellten Berichtsheft-Software vom Auszubildenden erstellt und vom Ausbildenden geprüft werden. Der Ausbildungsbetrieb muss dabei sicherstellen, dass eine Manipulation an dem elektronischen System ausgeschlossen ist.
Für das Anfertigen des Ausbildungsnachweises gelten folgende Anforderungen:
  • Der Ausbildungsnachweis ist mindestens wöchentlich in möglichst einfacher Form (stichwortartige Angaben, ggf. Loseblattsystem, schriftlich oder elektronisch) von Auszubildenden selbständig zu führen sowie abzuzeichnen.
  • Jedes Blatt des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen des/der Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum zu versehen.
  • Der Ausbildungsnachweis muss stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits sowie Unterweisungen, betrieblicher Unterricht und sonstige Schulungen andererseits zu dokumentieren.
  • In den Ausbildungsnachweis müssen darüber hinaus die Themen des Berufsschulunterrichts aufgenommen werden.
  • Die zeitliche Dauer der einzelnen Tätigkeiten sollte aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen.
Ausbildende oder Ausbilder/innen prüfen die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen mindestens monatlich (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG). Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen  und zeichnen diese ab. Bei elektronisch erstellten Nachweisen ist durch eine elektronische Signatur sicherzustellen, dass die Nachweise in den vorgegebenen Zeitabständen erstellt und abgezeichnet wurden. Sie tragen dafür Sorge, dass bei minderjährigen Auszubildenden die gesetzlichen Vertreter in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und diese bestätigen.
Bei Bedarf können weitere an der Ausbildung Beteiligte, z. B.  Berufsschule oder Ausbildungsbeauftragte vom Ausbildungsnachweis Kenntnis nehmen und dies bestätigen.
Die IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern hat dazu Richtlinien (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 41 KB) erlassen.

Rechtsprechung zum Thema: 
Bei Schlampigkeit droht Kündigung

Schludrig geführte Ausbildungsnachweise können nach wiederholter erfolgloser Abmahnung des Azubis eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dieses scharfe Schwert gaben Richter des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein Ausbildern in die Hand.
In der Begründung des entsprechenden Urteils (Az.: 2 Sa 22/02) wird betont, dass das beharrliche Verstoßen gegen Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Das Urteil sollte Azubis zu denken geben, die ihre Berichtshefte nachlässig führen. In der Tat verlangt das Berufsbildungsgesetz den Betroffenen mit der Pflicht, einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen, eine gewisse Aufmerksamkeit ab. Doch das aus gutem Grunde: Den auch als Berichtsheften bezeichneten Ausbildungsnachweisen kommt eine ganz besondere informative, pädagogische und rechtliche Bedeutung zu. Als Kontrollinstrument sichern sie die Ausbildungsqualität. Azubis, Ausbilder und verantwortliche IHK-Mitarbeiter können sich anhand der Berichtshefte jederzeit einen Überblick über den individuellen Ausbildungsstand machen.