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Großhandel und Handelsvermittlung

Der Großhandel in Hamburg

Hamburg ist der bedeutendste deutsche Großhandelsplatz. Diese Position hat Hamburg seit dem Zeitalter der Hanse gefestigt und kontinuierlich ausgebaut. Die Hamburger Handelsunternehmen verfügen über ein dichtes Netz an regionalen und überseeischen Verbindungen.
Großhandel und Handelsvermittlungen (B2B-Handel) sorgen dafür, dass eine Vielzahl von Gütern ständig verfügbar ist. Sie bedienen damit die Nachfrage der Industrie, des Handwerks oder des Einzelhandels. Sie bieten darüber hinaus ein breites Spektrum von Dienstleistungen. Haben Sie Fragen oder sind Sie auf der Suche nach einer bestimmten Veranstaltung, sprechen Sie uns gerne an.
Großhandel und Handelsvermittlung

Selbstständig als Handelsvertreter

I. Wer ist Handelsvertreter?

Wenn Sie als selbständiger Gewerbetreibender ständig für ein anderes Unternehmen tätig sind und in dessen Namen für dessen Rechnung Geschäfte abschließen oder vermitteln, sind Sie ein Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB. Sie unterscheiden sich dadurch vom Kaufmann (z.B. Großhändler), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär, der zwar auch für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt. Anders als ein angestellter Handlungsreisender sind Sie als Handelsvertreter selbständig tätig. Während ein Handelsmakler Geschäfte von Fall zu Fall für verschiedene Unternehmer erledigt und dabei in keinem ständigen Vertragsverhältnis zu einem anderen Unternehmen steht, sind Sie als Handelsvertreter ständig für einen oder mehrere bestimmte Unternehmer tätig. Allerdings können die verschiedenen Vertriebswege auch kombiniert werden (z.B. Handelsvertretung und Eigengeschäft).
Als selbständiger Handelsvertreter können Sie im wesentlichen Ihre Tätigkeit frei gestalten und Ihre Arbeitszeit selbst bestimmen. Einen vorgeschriebenen Berufsweg gibt es für den Handelsvertreterberuf nicht. Es ist allerdings von Vorteil, wenn Sie eine kaufmännische oder eine technische Ausbildung absolviert haben und Kenntnisse der jeweiligen Branche vorweisen können. Außerdem sollten Sie vor Ihrer Selbständigkeit als angestellter Geschäftsreisender den Kundenbesuch und den Verkauf beim Kunden kennen gelernt haben.

II. Welche Arten der Handelsvertretertätigkeit gibt es?

  • Einfirmen-/Mehrfirmenvertreter
Der Einfirmenvertreter vertritt naturgemäß nur ein Unternehmen. In der Regel verfügt dieses Unternehmen über ein so vielfältiges Sortiment, dass Sie damit voll ausgelastet sind.
Ist dies nicht der Fall, können Sie Mehrfirmenvertreter sein. Als Mehrfirmenvertreter vertreten Sie mehrere Firmen mit verschiedenen Produkten. Um Interessenkonflikte auszuschließen, dürfen Sie in diesem Fall keine Produkte von konkurrierenden Unternehmen vertreten (Konkurrenzverbot).
  • Vermittlungsvertreter/Abschlussvertreter
Als Vermittlungsvertreter sind Sie lediglich mit der Vermittlung von Geschäften für das Unternehmen betraut, während Sie als Abschlussvertreter den Vertragsschluss im Namen des Unternehmers selbst herbeiführen.
  • Bezirksvertreter/Alleinvertreter
Bezirksvertreter sind Sie, wenn Ihnen ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis vom Unternehmer fest zugewiesen ist. Sie dürfen dann nur in einem bestimmten Bezirk tätig werden. Sollten in Ihrem Bezirk ohne Ihre Mitwirkung Verträge abgeschlossen werden, haben Sie auch dann Anspruch auf Provision (§ 87 Abs.2 HGB; siehe auch unter Punkt VI).
Alleinvertreter ist ein Bezirksvertreter, dem sein Unternehmen zusätzlich einen erhöhten Kundenschutz einräumt. Der Ihnen zugewiesene Bezirk ist dann Ihnen allein vorbehalten. Das Alleinvertretungsrecht muss im Handelsvertretervertrag ausdrücklich eingeräumt werden. Allein die Bezeichnung "Generalvertreter" genügt nicht ohne weiteres.
Liegt eine solche vertragliche Abrede vor, dann haben Sie – je nach Wortlaut der Vereinbarung – entweder ein alleiniges Betätigungsrecht unter Ausschluss anderer Handelsvertreter in einem Bezirk, ein alleiniges Betätigungsrecht unter Ausschluss von Direktgeschäften des Unternehmens oder beides.
Das Alleinvertretungsrecht kann nur dann abgedungen werden, wenn dies vertraglich durch eine Teilkündigungsklausel festgelegt wurde. Bei Fehlen einer Teilkündigungsklausel im Vertrag ist aber eine Änderungskündigung möglich, die mit dem Angebot verbunden ist, das Handelsvertreterverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen

III. Sind Sie als Handelsvertreter Kaufmann i.S.d. HGB?

Als Handelvertreter Sind Sie nicht zwingend Kaufmann i.S.d. HGB.
Die Tätigkeit des Handlesvertreters stellt zwar ein (Handels)Gewerbe dar, weswegen der Handelsvertreter grundsätzlich Kaufmann kraft Gesetzes im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB ist. Denn grundsätzlich ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann. Als Kaufmann haben Sie die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) zu beachten und sind außerdem zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
Dies gilt jedoch nur, wenn Ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Wichtige Kriterien für die Beurteilung ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist oder nicht, sind beispielsweise die Höhe der Umsätze und des Gewinns, eine doppelte Buchführung, die Anzahl der Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten, Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, Vermögen sowie Größe und Zahl der Betriebsstätten.
Ist dies nicht der Fall, sind Sie Nicht-Kaufmann oder Kleingewerbetreibender.
Sie sind dann berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sofern Sie von dieser Berechtigung Gebrauch machen und sich eintragen lassen, werden Sie mit der Eintragung Kaufmann. Auf alle Kaufleute - auch auf diejenigen, die erst durch Eintragung in das Handelsregister zum Kaufmann geworden sind - finden die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) Anwendung.
Erfordert Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und haben Sie sich nicht freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen, so gilt für Sie ausschließlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und gemäß § 84 Abs. 4 HGB das Handelsvertreterrecht der §§ 84 bis 92 c HGB. Die übrigen Bestimmungen des HGB erfassen Sie nicht.
Kommt es zum Streit darüber, ob Sie Kaufmann sind oder nicht, so müssen Sie gegebenenfalls nachweisen, dass Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Vorschriften für Kaufleute
Wenn Sie Kaufmann kraft Gesetzes oder kraft Eintragung sind, gelten für Sie die Regelungen des HGB. Es sind dann einige Besonderheiten zu beachten.
Ihre Firma, § 17 ff HGB
Als Kaufmann sind Sie verpflichtet, den Namen Ihres Unternehmens beim Handelsregister anzumelden. Ihr Firmenname kann aus Sach- oder Phantasiebezeichungen, aber auch Gesellschafter- bzw. Inhabernamen bestehen. Bei der Wahl Ihrer Firmierung müssen Sie darauf achten, dass Ihr Name eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzt, d.h. nicht nur aus allgemeinen Sach- und Regionalbezeichnungen besteht, sondern einen individuellen Zusatz (z.B. Buchstabenkombinationen, Gesellschaftername oder Phantasiebezeichnung) enthält. Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss außerdem den entsprechenden Rechtsformzusatz (z.B. AG, GmbH oder e.K.) beinhalten und darf keine Zusätze enthalten, die offensichtlich zur Täuschung geeignet ist. Weitere wichtige Tipps für die Wahl Ihres Firmennamens finden Sie in unserem Merkblatt Grundregeln des Firmenrechts.
Angaben auf Geschäftsbriefen, § 37 a HGB
Firma, Rechtsformzusatz, Ort Ihrer Niederlassung, Registergericht und Handelsregisternummer müssen auf Ihren Geschäftsbriefen, sofern diese an bestimmte Empfänger gerichtet sind, angegeben sein. Genauere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Pflichtaufgaben auf Geschäftsbriefen.
Buchführung
Sie sind zur ordnungsgemäßen Buchführung gem. § 238 Abs. 1 HGB verpflichtet. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Alle Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

IV. Ihre Pflichten als Handelsvertreter

Unabhängig von der Kaufmanneigenschaft gelten für Sie als Handelsvertreter folgende Pflichten:
  • Vermittlungs- und Abschlusspflicht (§ 86 Abs.1, 1. Hs. HGB)
    Sie müssen sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen.
  • Interessenwahrnehmungspflicht (§ 86 Abs. 1, 2. Hs. HGB)
    Sie müssen immer das Interesse des von Ihnen vertretenen Unternehmens wahrnehmen, also z.B. auch die Kundenbetreuung nach Abschluss des Geschäfts.
  • Berichtspflicht (§ 86 Abs. 2 HGB)
    Ihre Geschäftsvermittlungen und -abschlüsse sowie etwaige Vertragsverletzungen sind unverzüglich dem von Ihnen vertretenen Unternehmen mitzuteilen.
  • Verschwiegenheitspflicht (§ 90 HGB)
    Betriebsgeheimnisse dürfen Sie nicht verwerten oder anderen mitteilen (auch nicht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses)
  • Wettbewerbsverbot/Konkurrenzverbot
    Dieses Verbot ergibt sich aus der Pflicht zur Interessenwahrnehmung. Sie dürfen, auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich geregelt ist, im Geschäftszweig Ihres vertretenen Unternehmens nicht für eine Konkurrenzfirma tätig sein. Dies gilt auch für Mehrfirmenvertreter. Produkte von Konkurrenzfirmen dürfen Sie nur vertreiben, wenn sie nicht im Wettbewerb mit den Produkten der bereits von Ihnen vertretenen Firmen stehen.
    Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden, d.h. beide betroffenen Unternehmen müssen zustimmen.
    Achtung: Vertraglich kann darüber hinaus auch ein Erweiterungsverbot auf Substitutionsprodukte vereinbart werden, beispielsweise dürften Sie dann als Butter-Handelsvertreter nicht gleichzeitig Margarine des Konkurrenten vertreten.
  • Weitere Pflichten können vertraglich vereinbart werden, z.B. die Pflicht zur Lagerhalterung, zum Kundendienst oder ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende.

V. Die Pflichten des vertretenen Unternehmens

  • Provisionszahlungspflicht (§ 87 Abs. 1 HGB).
    Das Unternehmen muss Ihnen für jedes abgeschlossene und von Ihnen vermittelte Geschäft eine Provision zahlen.
  • Abrechnungspflicht (§ 87 c HGB)
    Über die Provision hat das vertretene Unternehmen monatlich abzurechnen. Auf Verlangen des Handelsvertreters muss diesem ein Buchauszug über alle seine Geschäfte vorgelegt werden.
  • Überlassungspflicht (§ 86 a Abs. 1 HGB)
    Das Unternehmen muss Ihnen alle zur Ausübung Ihrer Tätigkeit erforderlichen Unterlagen überlassen.
  • Informationspflicht (§ 86 a Abs. 2 HGB)
    Die Annahme und Ablehnung der von Ihnen vermittelten Geschäfte muss Ihnen ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie die Änderungen der Produktpalette oder im Vertriebssystem und bevorstehende Betriebseinstellungen, -veräußerungen oder Fusionen.
  • Allgemeine Unterstützungs- und Treuepflicht
    Dem Unternehmen ist es beispielsweise verboten, in Konkurrenz zum eigenen Handelsvertreter zu treten.
Achtung: Von § 86 a Abs. 1,2 HGB abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 86 a Abs. 3 HGB).

VI. Provision und Ausgleichsanspruch

Die übliche Vergütung des Handelsvertreters ist die Provision (§ 87 HGB). Sie ist eine Erfolgs- und keine Leistungsvergütung. Sie ist erst dann verdient, wenn das von Ihnen vertretene Unternehmen das vermittelte Geschäft ausgeführt hat.
Provision erhalten Sie grundsätzlich nur für Geschäfte, die auf Ihre Aktivitäten zurückzuführen sind. Hierunter fallen auch Nachbestellungen der Kunden, die Sie für das Unternehmen geworben haben. Es muss sich allerdings um Geschäfte der gleichen Art handeln.
Eine Besonderheit gilt für den Bezirksvertreter (siehe oben): Als Bezirksvertreter haben Sie einen Provisionsanspruch für alle in Ihrem Bezirk oder mit Ihrem Kundenkreis vom Unternehmer abgeschlossenen Geschäfte, selbst wenn diese ohne Ihre Mitwirkung zustande gekommen sind.
Die Provisionshöhe ist je nach Branche und vertretenem Produkt sehr unterschiedlich und wird vertraglich vereinbart. Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen (§ 87 b HGB).
Wird das Handelsvertreterverhältnis beendet, so haben Sie als Handelsvertreter nach § 89 b HGB einen Ausgleichsanspruch (Nähere Informationen über diesen Anspruch finden Sie in unserem Merkblatt: "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters".

VII. Gewerbeanmeldung, Rentenversicherung

Ihr Gewerbe können Sie entweder bei Ihrem zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsamt oder im Service-Center unserer Handelskammer anmelden. Allgemeine Informationen zur Gewerbeanmeldung finden Sie unter Gewerbeanmeldung und Eintragung in das Handelsregister.
Wichtig: Seit 1. Januar 1999 müssen Selbständige mit einem Auftraggeber die vollen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Ob Sie als Handelsvertreter "arbeitnehmerähnlicher" Selbständiger sind, muss im Einzelfall ermittelt werden. Bitte informieren Sie sich anhand unseres Merkblatts "Scheinselbständige”, siehe: "Weitere Informationen"

VIII. Der Handelsvertretervertrag

Grundsätzlich benötigt der Vertrag zwischen Ihnen und dem von Ihnen vertretenem Unternehmen keine besondere Form. Sie sollten trotzdem immer auf eine schriftliche Vereinbarung bestehen. Musterverträge können Sie beispielsweise über unsere Commerzbibliothek oder den Wirtschaftsverband für Handelsvermittlungen und Vertrieb in Hamburg e.V. (CDH) beziehen. Da aber Verträge auch für erfahrene Handelsvertreter schwer zu lesen sind und oftmals wichtige Vereinbarungen vergessen werden, sollten Sie Ihren Vertrag immer von einem Spezialisten (z.B. Fachanwalt oder CDH) prüfen lassen.

IX. Checkliste zur Vertragsabfassung

Die nachstehende Checkliste enthält keine vorformulierten Vertragsklauseln, sondern gibt Anhaltspunkte zur Prüfung, inwieweit alle wesentlichen Vertragspunkte angesprochen sind:
  1. Genaue Bezeichnung der beiden Vertragsparteien
  2. Genaue Bezeichnung der Art des Handelsvertreters (z.B. Bezirksvertreter)
  3. Abgrenzung des Vertreterbezirks (z.B. Hamburg)
  4. Gegenstand der Vertretung (z.B. welche Produkte, welche Kunden)
  5. Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertreters (z.B. Abschlussvollmacht)
  6. Pflichten des Handelsvertreters
  7. Pflichten des Unternehmers
  8. Provision
  9. Dauer des Vertrages
  10. Rückgabe von Gegenständen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
  11. Ausgleichsanspruch (z.B. Art und Weise der Berechnung)
  12. Wettbewerbsverbote (während und evtl. nach der Vertragslaufzeit)
  13. Abgeltung, Abtretung und Verjährung von Ansprüchen
  14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
  15. Ergänzende Vertragsvereinbarungen
  16. Auslandstätigkeit
  17. evtl. Schiedsgerichtsvereinbarung
  18. Datum und Unterschriften beider Vertragsparteien

X. Weitere Informationen und Literatur

Ausführlichere Informationen bieten Ihnen unsere Merkblätter:
  • Grundregeln des Firmenrechts
  • Gewerbeanmeldungen und Eintragung in das Handelsregister
  • Wahl der Rechtsform
  • Rechtsfolgen der Eintragung in das Handelsregister
  • Pflichtaufgaben auf Geschäftsbriefen
  • Scheinselbständige

Beschäftigung von Arbeitnehmern/Berufsgenossenschaft
Sollten Sie in Ihrer Handelsvertretung Arbeitnehmer (auch der aufgrund eines Ehegatten-Arbeitsvertrages angestellte Ehepartner gilt als solcher) beschäftigen, sind Sie außerdem verpflichtet, Ihren Betrieb bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (dem gesetzlichen Unfallversicherer) anzumelden. Bei einem reinem Bürobetrieb ist dies die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg, Tel: (040)5146-0. Unterhalten Sie ein Auslieferungslager mit Arbeitnehmern, ist die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, Große Elbstraße 134, 22767 Hamburg, Tel: (040) 3 06 13-0 zuständig.
Hinweis: Es wird empfohlen, bei einer Existenzgründung die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft innerhalb von einer Woche zu informieren !
Weitere Informationen:
Wirtschaftsverband für Handelsvermittlungen
und Vertrieb in Hamburg e.V. (CDH)
Raboisen 16
20095 Hamburg
Tel. 040/80905040
Fax 040/809050499
E-Mail: service@hamburg.cdh.de
Internet: www.cdhimnorden.de
Auswahl der Literatur unserer Commerzbibliothek 
  • Abrahamczik, Jürgen: "Der Handelsvertreter-Vertrag". (Beck'sche Musterverträge)
  • Hopt, Klaus-J.:„Handelsvertreterrecht”
  • Meeser, Joachim: "Handelsvertreter-Verträge: Vergütung, Ausgleichsanspruch..." (GFT: WRS-Musterverträge für die Praxis; 32)
  • Niebling, Jürgen: "Musterverträge für Handelsvertreter, Händler und Franchisepartner”. (Schriftenreihe Das Recht der Wirtschaft, 216)
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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

I. Warum gibt es einen Ausgleichsanspruch?

Durch die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses verliert der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch für Geschäfte, die der Unternehmer mit den von ihm geworbenen Kunden abschließt. Trotzdem behält der Unternehmer die Möglichkeit, mit diesen Kunden weiterhin Verträge zu schließen. Insbesondere dann, wenn der Handelsvertreter einen festen Kundenstamm aufgebaut hat, sind Folgebestellungen, zumindest für einen gewissen Zeitraum, zu erwarten. Der Unternehmer profitiert also noch nachträglich von den Leistungen des Handelsvertreters, ohne dass ein entsprechender Provisionsanspruch ausgelöst wird. Gem. § 89 b HGB steht dem Handelsvertreter hierfür ein "angemessener" Ausgleich zu. Der Handelsvertreter erhält praktisch eine Vergütung für den von ihm aufgebauten und dem Unternehmer nach Vertragsbeendigung überlassenen Kundenstamm.

II. Wer kann einen Ausgleichsanspruch geltend machen?

  • Handelsvertreter, die ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben, vgl. § 89 b Abs. 1 HGB
  • Versicherungsvertreter nach §§ 89 b Abs. 5 S. 1, 92 Abs. 1 HGB
  • Bausparkassenvertreter nach §§ 89 b Abs. 5 S. 3, 92 Abs. 5 HGB
Handelsvertreter ist, wer i.S. des § 84 Abs. 1 HGB als selbständiger Gewerbetreibender, also im wesentlichen sachlich und zeitlich frei von Weisungen, ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen und auf fremde Rechnung abzuschließen. Seit dem 1. Januar 1999 gilt dies auch für Handelsvertreter, deren Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert, § 84 Abs. 4 HGB. Auch braucht der beauftragende Unternehmer nicht Kaufmann zu sein.
Ein Handelsvertreter ist hauptberuflich tätig, wenn er den überwiegenden Teil seines Einkommens aus der Tätigkeit bestreitet (anders: Rentner) und sie nach Zeit und Umfang keine untergeordnete ist (anders: Studenten, Hausfrauen).

III. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Der Ausgleichsanspruch ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
  • Beendigung des Handelsvertretervertrages
  • Geltendmachung des Anspruchs innerhalb von 12 Monaten
  • Erhebliche Vorteile des vertretenen Unternehmers
  • Billigkeit, d.h. Deckungsgleichheit von Unternehmervorteilen und Provisionsverlusten

1. Vertragsbeendigung

Das Handelsvertreterverhältnis kann durch einvernehmliche Vertragsaufhebung, Kündigung (§§ 89, 89 a HGB) oder auch durch den Tod des Handelsvertreters enden. In letzterem Fall steht der Ausgleichsanspruch den Erben zu. Der Ausgleichsanspruch entsteht als Folge der Vertragsbeendigung. Lediglich im Fall der Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses kann er gem. § 89 b Abs. 3 ausgeschlossen sein. (siehe dazu unter IV. "Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?")

2. Geltendmachung

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist das rechtzeitige Geltendmachen des Anspruchs innerhalb von 12 Monaten gem. § 89 b Abs. 4 S. 2 HGB. Es empfiehlt sich aus prozessualen Gründen die Schriftform. Die Geltendmachung kann auch schon vor der Vertragsbeendigung erfolgen. Einer Bezifferung der Ausgleichshöhe bedarf es dabei nicht.

3. Erhebliche Vorteile des vertretenen Unternehmers

Der Unternehmer muss aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Vertragsbeendigung noch erhebliche Vorteile haben.
  • Der Vorteil des Unternehmers besteht in seiner Möglichkeit, den vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm weiter zu nutzen. Ob er diese Chance auch wahrnimmt, ist für den Ausgleichsanspruch unerheblich.
  • Die Vorteile sind in der Regel erheblich, wenn von den übernommenen Kunden tatsächlich Nachbestellungen zu erwarten sind. Es muss also eine Prognose über die voraussichtliche wirklichkeitsnahe Entwicklung des Kundenverhaltens angestellt werden. Der Fortbestand der vom Handelsvertreter angeknüpften Geschäftsbeziehungen ist dabei grundsätzlich - bis zum Beweis einer gegenteiligen Entwicklung - zu vermuten.
  • Berücksichtigt werden nur Vorteile aus der Geschäftsbeziehung mit vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden. Neu sind Kunden, wenn sie bei Beginn der Tätigkeit des Handelsvertreters noch nicht in geschäftlichen Beziehungen zu dem Unternehmer gestanden haben. Als neu gelten aber auch Geschäftsverbindungen, die der Handelsvertreter wesentlich erweitert oder wiederbelebt hat (sog. intensivierte Altkunden).
Besonderheiten für Versicherungsvertreter sind in § 89 b Abs. 5 geregelt.

4. Billigkeit (Deckungsgleichheit)

Die Zahlung eines Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden, die sich auf die Höhe des zu zahlenden Ausgleichsanspruchs auswirken können. Dies sind solche, die zu dem beendenden Vertragsverhältnis in einem engen Zusammenhang stehen.
  • Der Anspruch kann beispielsweise geringer ausfallen, wenn der Unternehmer aus eigenen Mitteln eine Altersversorgung des Handelsvertreters finanziert hat oder der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit besondere Vorteile genoss (z.B. erfolgsunabhängiges Fixum, besonders günstige Vertragsbedingungen)
  • Hat der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit besondere Schwierigkeiten bei der Werbung für die Produkte auf sich genommen oder erhöhte Aufwendungen bei der Einführung eines neuen Produktes gehabt, so kann dies einen höheren Ausgleichsanspruch rechtfertigen.
  • Durch die Änderung des § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB vom 31.07.2009 (BGBl. S. 2512) ist der Provisionsverlust des Handelsvertreters nicht mehr als eigenständige Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch anzusehen. Der Provisionsverlust findet vielmehr im Rahmen der Billigkeitsprüfung Berücksichtigung. Diese Gesetzesänderung beruht auf einem Urteil des EuGH vom 26. März 2009, in dem entschieden wurde, dass Provisionsverluste nur einen von mehreren Gesichtspunkten im Rahmen der Billigkeitsprüfung darstellen.
Der Anspruch kann nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Wichtig: Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Eine genaue Bezifferung ist aber zunächst nicht erforderlich.

IV. Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?

Der Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen in den Fällen des § 89b Abs. 3 Nr. 1-3 HGB.

1. Kündigung durch den Handelsvertreter, § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB

Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht, wenn der Handelsvertreter selbst kündigt, ohne dass ihm der Unternehmer hierzu einen begründeten Anlass gegeben hat. Ein begründeter Anlass zur Eigenkündigung besteht zum Beispiel bei einer Verkleinerung des Vertreterbezirks, fortgesetzter verspäteter Provisionszahlung oder Lieferung mangelhafter Ware. In diesen Fällen darf der Handelsvertreter kündigen und behält trotzdem seinen Ausgleichsanspruch.
Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit wegen Alters oder Krankheit nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grund kündigt. Die Altersgrenze liegt grundsätzlich bei 65 Jahren, bei besonders guter Gesundheit könnte sie eventuell sogar höher liegen. Handelsvertreter, die jünger als 65 sind, müssen besondere schwerwiegende Gründe dafür anführen können, dass sie aus Altersgründen nicht mehr arbeiten können. In der Kündigung ist immer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aus Altersgründen oder wegen Krankheit gekündigt wird!

2. Kündigung durch den Unternehmer, § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB

Der Anspruch entfällt im Falle einer Kündigung durch den Unternehmer, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Ein wichtiger Grund ist etwa die nicht genehmigte Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen.

3. Nachfolgeregelung, § 89 b Abs. 3 Nr. 3 HGB

Ein Ausgleichsanspruch besteht auch dann nicht, wenn der ausscheidende Handelsvertreter mit dem Unternehmer eine Nachfolgevereinbarung getroffen hat und auf Grund dieser Vereinbarung ein Dritter an die Stelle des Handelsvertreters tritt. Hinter dieser Bestimmung steht die Vorstellung, dass sich der ausscheidende Handelsvertreter von dem Nachfolger die Übernahme der Vertretung bezahlen lässt und ein zusätzlicher Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer daher überflüssig ist. Der Ausschluss erfolgt unabhängig davon, ob der ausscheidende Vertreter tatsächlich von seinem Nachfolger eine Ausgleichszahlung erhält.

V. Wie hoch ist der Anspruch?

Die Ermittlung des Anspruchs erfolgt in zwei Schritten: zunächst wird anhand des § 89 b HGB der Rohausgleich berechnet, dann wird als Obergrenze des Anspruchs der Höchstbetrag gem. § 89 b Abs. 2 festgestellt.

1. Der Rohausgleich, § 89 b Abs. 1 HGB

Die Berechnung des Rohausgleichs hat sich durch den Wegfall des Provisionsverlusts als eigenständige Voraussetzung geändert. Wie der Rohausgleich genau berechnet wird, muss die Rechtsprechungspraxis erst zeigen.

2. Der Höchstbetrag, § 89 b Abs. 2 HGB

Obergrenze für den Ausgleichsanspruch ist der Höchstbetrag gem. § 89 b Abs. 2 HGB: Der Ausgleichsanspruch beträgt höchstens eine durchschnittliche Jahresprovision. Diese Jahresprovision errechnet sich aus dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters. Bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnittsverdienst während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
Bei der Berechnung des Höchstbetrages sind alle Vergütungen des Handelsvertreters einzubeziehen, z.B. auch die Bruttoprovisionen aus Altkundengeschäften, Provisionen für Delkredere und Verwaltung, Festbeträge usw.
Achtung: Der Unternehmer schuldet als Ausgleich also mindestens den im Einzelfall berechneten Rohausgleich, höchstens aber den Höchstbetrag gem. § 89 b Abs. 2 HGB.

VI. Weitere Informationen

Wirtschaftsverband für Handelsvermittlungen
und Vertrieb in Hamburg e. V. (CDH)
Raboisen 16
20095 Hamburg
Tel. 040/80905040
Fax 040/809050498
E-Mail: service@hamburg.cdh.de
Internet: www.cdhimnorden.de

Literatur

DIHT (Hrsg.): In fremdem Namen und für fremde Rechnung- Die wichtigsten Bestimmungen des deutschen Handelsvertreterrechts
Unsere Commerzbibliothek bietet umfangreiche Literatur zum Handelsvertreterrecht an (Öffnungszeiten: Mo, Mi, und Fr 10 Uhr bis 15 Uhr, Di und Do 10 Uhr bis 19 Uhr, Tel. 040/36138-377).
Mobile Verkaufsstände

Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe betreiben Sie dann, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Terminabsprache außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Dienstleistungen anbieten (z.B. „fliegende Händler“, Schausteller)

Wann brauchen Sie eine Reisegewerbekarte?

Wenn Sie als selbständiger Unternehmer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Ankaufs- oder Verkaufsgespräche mit Kunden führen, brauchen Sie eine Reisegewerbekarte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie im eigenen oder im fremden Namen handeln; auch nicht, ob Sie auf eigene oder fremde Rechnung handeln.

Ausnahmen: Wann Sie keine Reisegewerbekarte brauchen

Für einige Tätigkeiten brauchen Sie keine Reisegewerbekarte, zum Beispiel, wenn Sie
  • gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren anbieten,
  • selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei oder der Jagd und Fischerei verkaufen,
  • Druckwerke (Bücher usw.) auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten anbieten,
  • ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und sie über die erforderliche Erlaubnis verfügen (z. B. Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater nach § 34d Gewerbeordnung)
Auch für das Verkaufen auf städtischen Wochenmärkten ("festgesetzte Märkten") brauchen Sie keine Reisegewerbekarte. Wollen Sie dort einen Verkaufsstand aufstellen, wenden Sie sich an den Marktmeister dieses Marktes.
Sie benötigen keine Reisegewerbekarte, wenn Sie andere Kaufleute in deren eigenen Geschäftsräumen aufsuchen und beraten (z.B. Handelsvertreter). Auch dann, wenn Sie als Handlungsreisender im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden, ist keine Reisegewerbekarte erforderlich.

Wo beantragen Sie Ihre Reisegewerbekarte?

Das für Ihren Wohnsitz zuständige Verbraucherschutzamt stellt Ihnen die Reisegewerbekarte aus. Ihre Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet. Wollen Sie auch im Ausland tätig sein, kann Ihnen Ihr Amt eine sogenannte „Gewerbelegitimationskarte“ ausstellen.

Was kostet die Reisegewerbekarte?

Für eine zeitlich unbegrenzte Reisegewerbekarte zahlen Sie einmalig 125 EUR, eine befristete gibt es nicht mehr. Hinzu kommen 13 EUR für einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Diesen Auszug bekommen Sie bei Ihrem zuständigen Verbraucherschutzamt. Weitere 13 EUR müssen Sie für einen Auszug aus dem Bundeszentralregister („polizeiliches Führungszeugnis“) bezahlen. In der Regel beantragt Ihr Amt beide Auszüge. Zudem benötigen Sie eine Bescheinigung in Steuersachen von Ihrem Finanzamt.

Was müssen Sie weiterhin beachten?

Nach der Gewerbeordnung müssen Sie Ihren Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und Ihre Firma an den Verkaufseinrichtungen (Autos, Handkarren, Tischen usw.) anbringen. Dies können Sie auf einem Schild tun, das für Kunden deutlich sichtbar und lesbar sein muss.
Wenn Sie mit Lebensmitteln handeln, müssen Sie lebensmittelrechtliche Vorschriften einhalten. Dies gilt nicht für selbstgewonnene Erzeugnisse und abgepackte Lebensmittel. Vor Beginn Ihrer Tätigkeit müssen Sie gemäß Infektionsschutzgesetz eine Unterrichtung beim Gesundheitsamt besuchen.