Gesetzliche Vorschriften

Mobile Verkaufsstände/Foodtruck

Ob Würstchenstand auf einem Hamburger Wochenmarkt oder Imbisswagen auf dem Parkplatz eines Supermarktes, als Existenzgründer haben Sie viele Vorschriften, Gesetze und Verordnungen zu beachten. Oft stehen Gründer vor der Frage: Welche Genehmigung brauche ich?
Diese Frage lässt sich aufgrund der unübersichtlichen Gesetzeslage selten in wenigen Sätzen beantworten. Wir empfehlen Ihnen daher, rechtzeitig Kontakt mit Ihrem Verbraucherschutzamt (Bezirksamt) aufzunehmen. Einen ersten Überblick soll Ihnen diese Übersicht verschaffen, in der wir einige Gewerbetätigkeiten und die dafür erforderlichen Voraussetzungen bzw. Genehmigungen für Sie zusammengefasst haben.

Reisegewerbe

Normalerweise ist die Gewerbeanmeldung (recht) unkompliziert und kostengünstig. Bei Betrieb eines Imbisswagens könnte jedoch eine sogenannte "Reisegewerbekarte“ notwendig sein. Für die Abgrenzung des Reisegewerbes vom stehenden Gewerbe haben sich durch Rechtsprechung und Behördenpraxis einige Kriterien herauskristallisiert, die eine recht präzise Abgrenzung erlauben. Diese Kriterien ergeben sich durch Auslegung der maßgeblichen Vorschrift, des § 55 Gewerbeordnung (GewO). Für das Vorliegen eines Reisegewerbes spricht:
  • Der Verkaufswagen ist „mobil“. Er steht weniger als sechs Wochen an der gleichen Stelle (die tägliche Heimfahrt spielt keine Rolle).
  • Es werden grundsätzlich keine Waren des täglichen Bedarfs vertrieben.
  • Es handelt sich um keine feste Einrichtung; der Betreiber bringt die erforderlichen Gegenstände nur anlässlich der Verkaufsaktion mit.

Verkauf auf festgesetzten Märkten

Es gibt sogenannte festgesetzte Märkte. Diese werden von der zuständigen Behörde auf Antrag eines Veranstalters festgelegt. Hierzu zählen beispielsweise Wochenmärkte, Volksfeste, Flohmärkte und Jahrmärkte. Wenn Sie auf einem solchen Markt alkoholfreie Getränke und Speisen verkaufen möchten, benötigen Sie lediglich

Verkauf auf öffentlichen Wegen

Für den Straßenhandel mit Verkaufsstand brauchen Sie eine spezielle Genehmigung.
Hinweis: In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist grundsätzlich der ambulante Handel untersagt.
Wenn Sie beispielsweise mit einem Pkw öffentliche Wege oder Straßen für den Verkauf nutzen oder dort einen Verkaufstisch aufstellen, benötigen Sie
  • eine Sondernutzungsgenehmigung. Diese wird bei Ihrem zuständigen Bezirksamt (Tiefbauabteilung und/oder Verbraucherschutzamt) beantragt.
  • eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
Hinweis: Mobile Verkaufsstände auf öffentlichen Wegen können nicht ausreichend überwacht und kontrolliert werden und sind daher nach den uns vorliegenden Informationen nicht genehmigungsfähig. Nach Informationen der zuständigen Behörde werden entsprechende Erlaubnisse derzeit nur im Zusammenhang mit Sonderveranstaltungen oder Märkten erteilt. In der Innenstadt werden keine Genehmigungen erteilt.
Bitte nehmen Sie daher vor weiterer Planung rechtzeitig mit Ihrem Bezirksamt Kontakt auf.

Verkauf auf privaten Plätzen

Stehen Sie mit Ihrem Speise- oder Getränkeverkaufswagen auf einem privaten Gelände wie zum Beispiel dem Parkplatz eines Supermarktes, dann benötigen Sie
  • eine Gaststättenkonzession (nur wenn Sie Alkohol ausschenken)
  • eine Nutzungsgenehmigung (Bauamt), wenn der Verkauf an diesem Standort über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig (zum Beispiel einmal wöchentlich) erfolgt
Hinweis: Weitere Informationen zum Alkoholausschank in der Gastronomie finden Sie im Dokument "Gründung im Hotel- und Gaststättengewerbe"

Kurzfristige Verkaufstätigkeit

Für einen kurzfristigen Verkauf (mit Alkohol) bei besonderen Anlässen zum Beispiel bei Messen oder Ausstellungen, kann Ihnen die zuständige Behörde eine gastronomische Tätigkeit unter erleichterten Voraussetzungen gestatten. Diese
  • Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz
beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Verbraucherschutzamt (Bezirksamt).
Bitte beachten Sie, dass dies nur die Voraussetzungen für die Aufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit sind. Während der Ausübung Ihres Gewerbes haben Sie als Unternehmer in der Regel weitere Vorschriften wie Gewerbeordnung, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, , Sozialgesetzbuch etc. einzuhalten.
Tipp: Bei Interesse lesen Sie bitte auch die weiteren Informationen in den Dokumenten "Reisegewerbe" und "Gründung eines Cateringunternehmens".