Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer
Rechnungshinweis: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Sonstige Leistungen an Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) ansässig sind, sind in vielen Fällen nach § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerlich zu behandeln.
Danach sind diese Dienstleistungen nach § 3a Abs. 2 UStG grundsätzlich in dem Land (umsatz)steuerbar, in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Das bedeutet, dass die Versteuerung in dem betreffenden EU-Land des Leistungsempfängers erfolgt. Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben verlagert sich in diesen Fällen die Steuerschuld durch das so genannte "reverse-charge-Verfahren" auf den Leistungsempfänger mit der Folge, dass der (deutsche) Leistungserbringer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellt und auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers in seiner Rechnung hinweisen muss.
Tipp: Nähere Informationen zum "reverse-charge-Verfahren" erhalten Sie im Dokument "Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".
Die entsprechenden Rechnungshinweise in den Amtssprachen der Europäischen Union finden Sie in der nachfolgenden Tabelle:
Deutsch
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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
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Bulgarisch
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обратно начисляване
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Dänisch
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omvendt betalingspligt
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Englisch
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Reverse Charge
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Estnisch
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pöördmaksustamine
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Finnisch
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käännetty verovelvollisuus
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Französisch
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Autoliquidation
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Griechisch
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Αντίστροφη επιβάρυνση
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Holländisch
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Btw verlegd
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Italienisch
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inversione contabile
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Lettisch
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nodokļa apgrieztā maksāšana
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Litauisch
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Atvirkštinis apmokestinimas
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Maltesisch
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Inverżjoni tal-ħlas
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Polnisch
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odwrotne obciążenie
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Rumänisch
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taxare inversă
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Portugiesisch
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Autoliquidação
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Schwedisch
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Omvänd betalningsskyldighet
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Slowakisch
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prenesenie daňovej povinnosti
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Slowenisch
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Reverse Charge
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Spanisch
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inversión del sujeto pasivo
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Tschechisch
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daň odvede zákazník
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Ungarisch
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fordított adózás
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Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Stand: April 2018