Kommunale Steuern

Grunderwerbsteuer in Hamburg

Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hat im Dezember 2008 das Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 16. Dezember 2008 beschlossen, das im Hamburgischen Gesetzesblatt am 23. Dezember 2008 veröffentlicht worden ist. Damit ist der Grunderwebsteuersatz in Hamburg von 3,5 % auf 4,5 % ab 1.1.2009 erhöht worden.
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sind Unternehmen von der Grunderwerbsteuer betroffen in Fällen von
  • Kauf,
  • Umwandlung,
  • Verschmelzung oder
  • Betriebsaufspaltung von Gesellschaften mit Grundbesitz.
Erwirbt eine GmbH Grundvermögen, so fällt einmalig Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage ist der gezahlte Kaufpreis beziehungsweise die erbrachte Gegenleistung multipliziert mit dem Steuersatz.
Nach gleichlautenden Ländererlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wurde durch Art. 26 Nr. 3 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG erweitert. Begünstigungsfähig sind danach neben Umwandlungen auch Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 oder - dem neu eingefügten - Abs. 3a GrEStG zu einem steuerbaren Rechtsvorgang führen. (BStBl. I, 2013, 1375).
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Sie zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
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Stand: Juni 2018