International

Beantragung von Ursprungszeugnissen

Nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden, die den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren bescheinigen. Sie werden von vielen Staaten bei der Einfuhr insbesondere verlangt, wenn Waren abhängig vom Ursprung unterschiedlich behandelt werden sollen – z.B. bei der Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen (Antidumping- oder Ausgleichszölle, Schutzmaßnahmen) oder bei der Durchsetzung von außenwirtschafsrechtlichen Sanktionen oder Embargos.

Rechtsgrundlagen

In der Bundesrepublik Deutschland sind aufgrund Paragraph 1 Absatz 3 des IHK-Gesetzes die Industrie- und Handelskammern für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständig. Die Handelskammer Hamburg stellt Ursprungszeugnisse nur für in Hamburg ansässige Antragsteller aus. Die satzungsrechtliche Grundlage ist das Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen. Das Statut finden Sie am Ende dieses Merkblatts unter "Weitere Informationen".
Die Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Warenursprungs sind EU-rechtlich geregelt:
  • Unionszollkodex (UZK): Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
  • Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: Artikel 31 ff. der ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
Anders als im präferenziellen Ursprungsrecht kann für jede Ware ein nichtpräferenzieller Ursprung bestimmt werden. Dabei wird unterschieden, ob die Waren vollständig in einem Land oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden (Art. 60 Abs. 1 UZK), oder ob an der Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist (Art. 60 Abs. 2 UZK).

Ursprungszeugnisse online beantragen

Ursprungszeugnisse und sonstige Bescheinigungen für den Außenwirtschaftsverkehr werden grundsätzlich elektronisch über die von unserer Handelskammer zur Verfügung gestellte Online-Anwendung elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ) beantragt. Für den Zugang gibt es folgende Alternativen:
  1. Mit dem Verfahren der “Nutzerkennung” erhalten Sie nur mit Benutzernamen und Passwort Zugang zur internetgestützten eUZ-Anwendung. Sie benötigen weder eine Signaturkarte noch ein Kartenlesegerät.
  2. Sie können auf Wunsch auch weiterhin die qualifizierte elektronische Signatur verwenden. Hierzu benötigen Sie jedoch eine induviduelle Signaturkarte, die die eigenhändige Unterschrift ersetzt, sowie ein Kartenlesegerät.
Der Ausdruck der Dokumente – mit Faksimiles der Unterschrift und des Dienstsiegels unser Handelskammer  - erfolgt nach der  Bewilligung durch unsere Handelskammer im Unternehmen. Für das elektronische Verfahren sind besondere Formularvordrucke (guillochiertes Original und gelbe Durchschrift, ohne rosafarbenen Antrag und ohne laufende Nummer) zu verwenden, die im Formularfachhandel erworben werden können.
Weitere Informationen erfahren Sie in unserem Artikel zum elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ).

Ursprungszeugnisse analog mit Formular-Vordruck beantragen

Ursprungszeugnisse können weiterhin analog bei unserer Handelskammer beantragt werden. Hierfür sind spezielle Formularvordrucke zu verwenden, die im Formularfachhandel erhältlich sind. Ein Muster eines ausgefüllten Antrags auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses finden Sie unter "Weitere Informationen".
Ein Formularsatz besteht aus:
  • Original (guillochierter Vordruck)
  • Antrag auf Ausstellung (rosafarbiger Vordruck)
  • ggf. Durchschrift (gelber Vordruck)
Beim Ausfüllen der Formulare ist folgendes zu beachten:
  • Die Vordrucke (Antrag, Original und ggf. Kopie) werden vom Antragsteller maschinenschriftlich übereinstimmend ausgefüllt und im Service-Center unserer Handelskammer zur Ausstellung eingereicht. Entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Exportgeschäfts können die Formulare in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgefüllt werden. Sollte die Ausstellung in einer anderen als der in der Europäischen Union geltenden Amtssprachen gewünscht werden, ist zunächst Rücksprache mit der Handelskammer zu halten.
  • Der Antrag auf Ausstellung muss rechtsverbindlich unterzeichnet sein.
  • Nach Prüfung der Ausstellungsvoraussetzungen bescheinigt unsere Handelskammer das Original sowie die Durchschriften und gibt die Dokumente dem Antragsteller zurück.
  • Der Antrag auf Ausstellung verbleibt bei unserer Handelskammer und wird für eventuelle Nachprüfungszwecke mit den einbehaltenen Unterlagen (z.B. Ursprungsnachweisen) 3 Jahre aufbewahrt.
  • Nach der Ausstellung des Ursprungszeugnisses durch unsere Handelskammer dürfen ohne unsere Mitwirkung keine nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen auf dem Ursprungszeugnis angebracht werden, da es sich um eine öffentliche Urkunde handelt.
Ausführliche Hinweise zum Ausfüllen der Vordrucke haben wir Ihnen hier zusammengestellt. Am Ende dieser Seite finden Sie außerdem Muster, Checklisten, und Ausfüllhilfen zum Download.

Ursprungsnachweise 

Ursprungszeugnisse werden nicht nur für Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Union ausgestellt, sondern auch für Waren mit Ursprung in Drittländern.
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Waren "im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland" hergestellt wurden, so kann in der Regel aus Kenntnis des Produktionsprogramms der Warenursprung „Europäische Union” oder „Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)” bescheinigt werden. Waren gelten als im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik (Hauptsitz, Zweigniederlassung, Betriebsstätte) hergestellt, wenn sie dort einer ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung gemäß Artikel 60 Unionszollkodex unterzogen worden sind. Auf Antrag kann die Handelskammer die gemäß Artikel 62 UZK erlassenen produktspezifischen Vorschriften der Delegierten Verordnung Nr. 2015/2446 oder gemäß Artikel 61 Abs. 3 UZK die im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln heranziehen. In Zweifelsfällen kann sich die Handelskammer Hamburg den Herstellungsprozess im Betrieb demonstrieren lassen und bietet ihre Hilfe bei der Ermittlung des Warenursprungs an.
Ergibt sich aus dem Antrag oder ist der Handelskammer Hamburg bekannt, dass die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden, so müssen bei der Antragstellung Ursprungsnachweise vorgelegt werden, aus denen sich der Ursprung der Waren zweifelsfrei ergibt. Dies gilt auch für Waren, die im eigenen Betrieb des Antragstellers im Ausland hergestellt wurden. Zur Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben können weitere mündliche oder schriftliche Auskünfte bzw. die Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen verlangt werden. Als Ursprungsnachweise kommen in Betracht (siehe auch schematische Übersicht unter “Weitere Informationen”):
Ursprungszeugnisse
  • Nichtpräferentielle Ursprungszeugnisse, die von anderen zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen ausgestellt wurden: In der Bundesrepublik Deutschland stellen die IHKs Ursprungszeugnisse aus. Mit dem Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2014 vom 6. März 2014 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Übersicht der Stellen bekannt gemacht, die im Ausland zur Ausstellung von nicht-präferentiellen Ursprungszeugnissen berechtigt sind. Dieser Runderlass wurde am 13. März 2014 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht (BAnz AT 13.03.2014 B1). Der Runderlass mit seinem Anhang in der jeweils aktuellen Form kann auch auf der Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de) eingesehen werden.
  • Nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse, die von einer von der ICC World Chambers Federation akkreditierten IHK ausgestellt wurden.
Im elektronischen Verfahren ausgestellte Ursprungszeugnisse können auch als Kopie, als PDF-Dokument oder als sonstiger elektronischer Scan anerkannt werden, wenn die Echtheit der Dokumente über ein Verifizierungsportal der ausstellenden Behörde bzw. ermächtigten Stelle verifiziert werden kann.
Erklärungen-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung
  • Eine von einem deutschen Unternehmen ausgestellte Erklärung-IHK kann grundsätzlich ohne Bescheinigung durch die für den Aussteller zuständige IHK anerkannt werden, wenn es sich um Waren mit Ursprung in der EU handelt. Bei Waren mit drittländischem Ursprung ist eine Bescheinigung durch die IHK erforderlich.
  • Eine solche Erklärung ist auch in einigen anderen EU-Mitgliestaaten bekannt (z.B. Österreich, Niederlande). Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann eine vergleichbare Erklärung-IHK auch aus diesen Ländern anerkannt werden.
Präferenznachweise, die in der Europäischen Union anerkannt werden
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED), präferenzielle Ursprungserklärungen oder Erklärungen zum Ursprung von “Ermächtigten Ausführern” bzw. “Registrierten Ausführern” 
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (LE/LLE)
Folgende Dokumente können nicht anerkannt werden:
  • Freiverkehrsnachweise (z.B. T2L, A.TR)
  • Präferenznachweise des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nur den EWR-Ursprung bescheinigen
  • Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen, präferenzielle Ursprungserklärungen, Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft), aus denen hervorgeht, dass die Ursprungseigenschaft durch die Anwendung von Kumulierungsregelungen erreicht wurde
  • Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft
Sonstige Nachweise
  • Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftsunterlagen von Herstellern in der EU, wenn sie eindeutig erkennen lassen, dass die Waren in deren eigenem Betrieb in der EU hergestellt wurden
  • Rechnungen oder andere Handelsdokumente von Händlern oder von drittländischen Herstellern können grundsätzlich nur dann als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn darin der Ursprung von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle bescheinigt wurde 
  • Herstellererklärung mit Ursprungsangabe, sofern die Ware direkt von einem drittländischen Hersteller bezogen wurde
  • Bei von Händlern bezogenen Waren kann eine Herstellererklärung des tatsächlichen Herstellers im Drittland zusammen mit einem weiteren Bezugsdokument (z.B. Frachtdokument) als Nachweis anerkannt werden. 
  • Andere Nachweise drittländischer Organisationen/Stellen, sofern an deren Rechtmäßigkeit keine Zweifel bestehen und die den nichtpräferenziellen Ursprung belegen (z.B. Veterinärbescheinigungen).  
  • In Ausnahmefällen können auch andere Nachweise geeignet sein, mit denen der Ursprung glaubhaft gemacht werden kann und der Antragstellende glaubwürdig vorträgt, dass er keine der anderen vorgenannten Nachweise vorlegen kann. Hierzu solle im Vorfeld mit unserer Handelskammer Rücksprache gehalten werden.
Vereinfachtes Antragsverfahren
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren mit unserer Handelskammer zu veinbaren. Die Ursprungsnachweise müssen dann nicht bei jeder Antragstellung vorgelegt werden. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass eine lückenlose Dokumentation des nichtpräferenziellen Ursprungs im Unternehmen gewährleistet ist und die Mitarbeitenden des Unternehmens über die notwendige Sachkenntnis verfügen. Hierzu ist dem schriftlichen Antrag eine entsprechende Arbeits- und Organisationsanweisung beizufügen.

Gebühren 

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen erhebt unsere Handelskammer Gebühren nach Maßgabe der geltenden Gebührenordnung. Die Ausstellungsgebühr beträgt derzeit je Satz (1 Original plus Durchschriften) 9,00 Euro. Sie erhalten monatlich einen Gebührenbescheid für die im vorangegangenen Monat beantragten Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen.
Bitte informieren Sie uns per E-Mail (bescheinigungen@hk24.de), wenn die Rechnungs­adresse für die Gebührenbescheide eine andere sein sollte als die Grundanschrift Ihres Unter­nehmens.

Fortbildungen zum Ursprungsrecht

Die HKBiS Handelskammer Hamburg Bildungs-Service gGmbH bietet Seminare mit dem Titel "Ursprungszeugnisse richtig beantragen" an. Insbesondere die von der Handelskammer Hamburg verlangten Ursprungsnachweise, denen in der Praxis eine große Bedeutung zukommt, werden ausführlich behandelt.

Weitere Informationen