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Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung

Einführung

Die Erklärung-IHK ist eine von der deutschen IHK-Organisation geschaffene Nachweismöglichkeit und dient als Nachweis des nichtpräferenziellen Warenursprungs zwischen Unternehmen. Sie kann auch als Vornachweis für die Beantragung eines IHK-Ursprungszeugnisses verwendet werden. Erklärungen-IHK können nur von Unternehmen aus der Europäischen Union ausgestellt werden.
Die Langzeit-Erklärung-IHK kann für einen beliebigen bis zu 24 Monate umfassenden Zeitraum ausgestellt werden. Dieser kann in der Vergangenheit, in der Gegenwart oder in der Zukunft liegen. Im Fall einer Bescheinigung durch die IHK umfasst der Gültigkeitszeitraum maximal 12 Monate.
Falls eine Erklärung-IHK durch die IHK bescheinigt werden soll, muss diese im Original unterschrieben sein. Falls sie als Nachweis für ein Ursprungszeugnis vorgelegt wird, gelten dieselben Regelungen wie bei Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprungseigenschaft: Unterschriebene und kopierte Erklärungen-IHK werden akzeptiert. 
Neu: DV-technisch erstellte Erklärungen werden auch ohne Unterschrift anerkannt, sofern darin die verantwortliche natürliche Person namentlich mit ihrer Stellung in der Firma genannt ist. Die nun aktualisierte Fassung berücksichtigt diese neue Möglichkeit in Form einer im Anwendungsfall anzukreuzenden Checkbox sowie einer erläuternden Fußnote Nr. 9.

Waren mit Ursprung in der Europäischen Union

Diese Erklärung ist insbesondere für Unternehmen interessant, die keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft abgeben können oder wollen, deren Produkte aber den nichtpräferenziellen Ursprung der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedsstaaten haben.
Für Waren mit Ursprung in der Union kann sowohl eine Einzel- als auch eine Langzeit-Erklärung-IHK durch das Unternehmen ausgestellt werden. Die Laufzeit einer Langzeit-Erklärung-IHK kann bis zu 24 Monate betragen. Der Gültigkeitszeitraum ist unabhängig vom Ausstellungsdatum der Erklärung. Eine Bescheinigung der Erklärung-IHK durch die zuständige Industrie- und Handelskammer ist für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union bzw. einem ihrer Mitgliedsstaaten i.d.R. nicht erforderlich und daher auch nicht vorgesehen. Jedoch kann die IHK, in deren Bezirk das ausstellende Unternehmen ansässig ist, eine Bescheinigung vornehmen, sofern das Unternehmen dies wünscht oder falls diejenige (deutsche oder europäische) IHK, bei der die Erklärung-IHK als Nachweis vorgelegt werden soll, Zweifel an der Richtigkeit des EU-Ursprungs hat. Der Gültigkeitszeitraum beträgt bei einer Bescheinigung durch die IHK maximal 12 Monate. 
  • Anerkennung von (Langzeit-) Erklärungen-IHK in anderen EU-Staaten:
Eine in Deutschland von einem Lieferanten ausgestellte (Langzeit-) Erklärung-IHK über den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware wird auch von einigen anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt, z.B. von Österreich, Belgien und den Niederlanden.
  • Erklärungen zum nichtpräferenziellen Ursprung aus anderen EU-Staaten
Ähnliche Erklärungen, mit denen ein Lieferant den nichtpräferenziellen Ursprung seiner Ware erklärt, werden auch von anderen Staaten der Europäischen Union genutzt (z.B. Österreich, Niederlande, Formularbeispiele siehe Anlage). Diese können durch deutsche IHKs anerkannt werden. Bei Zweifeln wird eine Rücksprache mit dem Unternehmen empfohlen, das einen UZ-Antrag stellt.

Waren mit Ursprung in Ländern außerhalb der Europäischen Union (Drittlandswaren)

Als Einzelerklärung kann der Lieferant eine Erklärung-IHK auch für Drittlandswaren abgeben. In diesen Fällen ist aber immer eine Bescheinigung der Erklärung durch die für den Antragsteller einer Erklärung-IHK zuständigen IHK notwendig. Die Ursprungsbescheinigung erfolgt dann wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, d.h., der Drittlandsursprung ist durch geeignete Vornachweise zu belegen.
Ob ein Unternehmen diesen Weg geht oder in solchen Fällen ein Ursprungszeugnis in Deutschland oder in der Europäischen Union beantragt, liegt in der Entscheidung des Unternehmens.
Die Bescheinigung einer Langzeit-Erklärung-IHK für Waren mit Ursprung außerhalb der Union ist für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Antragsteller muss seiner IHK glaubhaft machen, dass eine Änderung des Ursprungs innerhalb der Gültigkeitsperiode faktisch ausgeschlossen ist. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Ware in einem drittländischen Tochterunternehmen des Antragstellers produziert wird (Konzernverbund) oder es sich um eine nachweislich stabile Lieferbeziehung handelt. Hierfür ist ein besonderer Antrag erforderlich (siehe Anhang)
Bei der Bescheinigung einer Langzeit-Erklärung-IHK für Waren mit Ursprung außerhalb der Union für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum legt der Antragsteller Nachweise zu allen erfolgten Sendungen vor.

Gebühren

Nach der Gebührenordnung der Handelskammer Hamburg beträgt die Gebühr für die Bescheinigung einer Einzelerklärung-IHK 9,00 Euro und für eine Langzeiterklärung-IHK 22,00 Euro.