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Hinweise zum Ausfüllen der Vordrucke

Seriennummer

Der Original-Vordruck sowie der dazugehörige Antrag enthalten eine Seriennummer. Diese besteht aus einem Kennbuchstaben des zur Herstellung des Vordrucks ermächtigten Verlages und einer 6-stelligen fortlaufenden Nummer (z.B. A 123456). Werden für den Ausfuhrhandel (gelbe) Durchschriften benötigt, ist die Seriennummer des Originals in jede Durchschrift einzutragen - und zwar in das freie Feld zwischen "Absender" und "Durchschrift".
Feld 1 (Absender)
Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen ihre vollständige Firmierung - einschließlich Rechtsformzusatz - sowie ihre genaue Anschrift angeben. Kleingewerbetreibende müssen ihren Zunamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen angeben. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gilt dies für die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter. Bestimmte Zusätze wie Sachbezeichnungen (Hinweis auf die Tätigkeit, Branchenbezeichnung), Buchstabenkombinationen oder Fantasienamen sind nur zulässig, wenn sie hinter den Namen aufgeführt werden.
Beispiel:
1 Absender
Max Mustermann Import-Export GmbH
Musterstraße 1
20095 Hamburg
Absender kann nur ein in der Gemeinschaft ansässiges Unternehmen sein. Falls erforderlich kann zusätzlich ein ausländischer Auftraggeber unter Angabe des Auftragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden (z.B. "on behalf of .../as agent for ..."). Weitere Angaben sind in diesem Feld unzulässig.
Feld 2 (Empfänger)
Hier ist grundsätzlich die vollständige Anschrift des Empfängers einzutragen.
2 Empfänger
Es kann jedoch vorkommen, dass der Empfänger nicht bekannt ist oder dieser aus Gründen der Wahrung von Geschäftsinteressen nicht genannt werden soll. In solchen Fällen ist der Hinweis "an Order" einzutragen sowie das Bestimmungsland.
Beispiel:
2 Empfänger

An Order
Indonesien
Feld 3 (Ursprungsland)
Dieses Feld ist immer auszufüllen. Dabei ist auf die korrekte Bezeichnung des Ursprungslandes zu achten.
Beispiel:
3 Ursprungsland

Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)
Mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages zum 1. Dezember 2009 wurde die Europäische Union Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft. Daher lautet die Ursprungslandangabe in Feld 3 grundsätzlich "Europäische Union". Einige Drittländer erkennen diese Ursprungsangabe jedoch nicht an. Daher sehen die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex die Möglichkeit vor, auch den Warenursprung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu bescheinigen. In diesen Fällen ist als Ursprungsland sowohl der jeweilige Mitgliedstaat als die Europäische Union anzugeben (z. B. „Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)”). Wurde der Ursprung in der Europäischen Union nur durch mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeführte Be- oder Verarbeitungsvorgänge erreicht, so darf allerdings nur der Ursprung in der Europäischen Union bescheinigt werden.
Auch bei Waren mit Ursprung in Staaten oder Gebieten außerhalb der Europäischen Union ist auf die richtige Staaten- oder Gebietsbezeichnung zu achten. Hierbei kann auf das vom Auswärtigen Amt veröffentlichte Verzeichnis der offiziellen Staatennamen zurückgegriffen werden. 
Wird das Ursprungszeugnis für Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein. Dies kann auf verschiedene Weise erreicht werden:
Im Feld 3 können die Ursprungsländer fortlaufend positioniert werden. Die Nummerierung der Länder muss dann mit den Warenpositionen in Feld 6 korrespondieren.
Beispiel:
3 Ursprungsland

1. USA
2. Pakistan
Alternativ kann bei mehreren Ursprungsländern auf das Feld 6 verwiesen werden ("siehe Feld 6"), wo dann die Ursprungsländer direkt den Waren zugeordnet werden.
Beispiel:
6 Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung

1. Küchenstühle aus Buchenholz (10 Stück) (Ursprungsland: USA)
2. Geknüpfte Teppiche aus Baumwolle (5 Stück) (Ursprungsland: Pakistan)
Feld 4 (Angaben über die Beförderung)
Ein Ursprungszeugnis darf grundsätzlich nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Ware versandbereit ist oder sich bereits in der Versendung befindet. Daher sollte in Feld 4 die Beförderungsart angegeben werden (LKW, Luftfracht, Seefracht, Bahn, etc.).
Beispiel:
4 Angaben über die Beförderung

per LKW
Feld 5 (Bemerkungen)
Hier können folgende weitere Angaben gemacht werden:
  • Angaben über das Akkreditiv (Nummer, Bank, Datum, usw.)
  • Interne Auftragsnummer
  • Rechnungsnummer, Rechnungsdatum
  • Hinweis auf die Importlizenz
  • Hinweis auf nachträgliche Ausstellung
Beispiel:
5 Bemerkungen

L/C No.: 15799-200
Invoice No.: 2815/08
Darüber hinaus gehende Angaben sind grundsätzlich unzulässig und sollten nur nach vorheriger Rücksprache mit unserer Handelskammer eingetragen werden.
Feld 6 (Warenbezeichnung)
6. Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung
Ein Ursprugnszeugnis muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit erforderlich sind. In Feld 6 sind hierzu folgende Angaben zu machen:
  • Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke
  • Beschaffenheit der Ware
Wenn im Ursprungszeugnis verschiedene Warenpositionen aufgeführt sind, sind diese durch laufende Nummern voneinander abzugrenzen (siehe Beispiel).
Bei verpackten Waren sind Anzahl und Art der Packstücke sowie deren Markierung anzugeben. Sind die Packstücke nicht markiert, sollte darauf hingewiesen werden ("ohne Markierung" oder "no marks"). Eine Ursprungsangabe in der Markierung muss mit dem im Feld 3 bescheinigten nichtpräferentiellen Ursprung übereinstimmen.
Bei unverpackten Waren sollte deren Stückzahl bzw. bei Massengütern "lose geschüttet" angegeben werden.
Zur Identifizierung der Waren muss grundsätzlich eine handelsübliche Warenbeschreibung verwendet werden. Markennamen, Fantasiebezeichnungen sowie Artikelnummern dürfen nur zusätzlich zu einer handelsüblichen Warenbezeichnung verwendet werden.
Wichtiger Hinweis: Zolltarifnummern, statistische Warennummern und HS-Codes dürfen grundsätzlich nicht im Ursprungszeugnis angegeben werden. Der Grund hierfür ist, dass die IHKs nicht zuständig sind für die zolltarifliche Einreihung von Waren. Ursprungszeugnisse sind jedoch öffentliche Urkunden, deren Inhalte bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten. Falls das Dokumentenakkreditiv die Nennung der statistischen Warennummer bzw. des HS-Codes vorschreibt, kommt folgende Angabe in Betracht: "HS-Code ... as per L/C No. ...".
Bei umfangreichen Warensendungen kann es vorkommen, dass der in Feld 6 zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, um alle Warenpositionen dort einzutragen. In diesen Fällen kann ein handelsüblicher Sammelbegriff verwendet und auf ein anderes Geschäftspapier verwiesen werden, das an das Ursprungszeugnis angesiegelt wird und in dem die Waren so spezifiziert sind, dass sie eindeutig identifiziert werden können.
Beispiel:
6 Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung

15 Kartons

1. Küchenstühle aus Buchenholz (10 Stück)
2. Geknüpfte Teppiche aus Baumwolle (5 Stück)

Markierung: ...
Hinweis:
Eine Herkunftsangabe "Made in ..." ist in einem Ursprungszeugnis nur als Teil der Warenmarkierung zulässig. Sonstige Erklärungen des Antragstellers (z.B. Angabe des Herstellers) sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen werden.
Feld 7 (Menge)
Dieses Feld ist stets auszufüllen. Ein Ursprungszeugnis muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit erforderlich sind. In Feld 7 sind hierzu folgende Angaben zu machen:
  • Roh- und Reingewicht der Ware; diese Angaben können durch andere Angaben wie Anzahl oder Rauminhalt ersetzt werden, wenn die Ware während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegt oder wenn ihr Gewicht nicht ermittelt werden kann oder wenn die Feststellung ihrer Nämlichkeit normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist.
Beispiel:
7. Menge

Nettogewicht: 100 kg
Bruttogewicht: 110 kg
Die Mengenangaben können in Kilogramm, Liter, Stück oder in anderen geeigneten Maßeinheiten erfolgen. Die Angaben sollten mit denjenigen in den anderen Warenbegleitpapieren übereinstimmen.
Feld 8 (Nur im Antragsformular)
Wichtiger Hinweis: Das Feld 8 im Originalvordruck darf nicht vom Antragsteller beschrieben oder in sonstiger Weise ausgefüllt werden. Dieses Feld ist ausschließlich für folgende Angaben unserer Handelskammer bestimmt:
  • Dienstsiegel
  • Ausstellungsdatum
  • Ort der Ausstellung
  • Unterschrift und Namensangabe des Unterzeichners

Im Antragsformular muss der Antragsteller ankreuzen, ob die Waren "im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden.
Als "im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland" hergestellt gilt eine Ware dann, wenn in der Hauptniederlassung, einer unselbständigen Zweigniederlassung oder in einer Betriebsstätte des Antragstellers eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung entsprechend der Artikel 59 ff. des Unionszollkodex sowie des hierzu erlassenen delegierten Rechtsaktes stattgefunden hat. Wurden die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt, sind unserer Handelskammer Ursprungsnachweise vorzulegen, mit denen der Ursprung belegt werden kann (siehe unten).
Der Antrag ist im Feld 8 mit dem Firmenstempel des Antragstellers zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Sofern der Antrag von einer Person unterzeichnet wird, die nicht laut Handelsregister vertretungsberechtigt ist, ist bei der Antragstellung eine Unterschriftsvollmacht vorzulegen (siehe Downloadbereich).
Feld 9 (Nur im Antragsformular):
9 Antragsteller, wenn nicht Absender (Name der Firma und vollständige Anschrift)
Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn der Antragsteller und der in Feld 1 genannte Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg haben. Der Absender muss in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sein. Für die Beantragung von Ursprungszeugnissen durch Dienstleister (Spediteure, Zolldeklaranten, Banken, usw.) bestehen besondere Verfahrensregelungen. Wenden Sie sich in solchen Fällen bitte vor der Antragstellung an unsere Handelskammer.

Rückseite des Ursprungszeugnisses

Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses kann der Exporteur weitere Erklärungen abgeben, die auf der Vorderseite nicht zulässig sind, wie zum Beispiel Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen. Die auf der Rückseite gemachten Aussagen sind nicht Bestandteil des Ursprungszeugnisses und können von unserer Handelskammer in bestimmten Fällen bescheinigt werden. Eine Bescheinigung wird von unserer Handelskammer grundsätzlich nur dann vorgenommen, wenn dies aufgrund der Akkreditivbestimmungen oder der Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes erforderlich sein sollte. Der zu bescheinigende Text darf nicht im Widerspruch zu den Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen. Unser Exportnachschlagewerk "K und M - Konsulats- und Mustervorschriften" informiert darüber, welche Länder besondere Erklärungen des Exporteurs auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses verlangen.