Alles Wichtige zum Gebrauchsmusterschutz

Das Gebrauchsmuster ist "das schnelle Schutzrecht" und wird auch „Kleines Patent” genannt. Es kann bereits wenige Wochen nach der Anmeldung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen werden und gewährt dem Inhaber die gleichen Rechte wie ein Patent: das alleinige Nutzungsrecht. Jedem anderen kann die Benutzung untersagt werden.
Im Gegensatz zum Patent ist die maximale Laufzeit auf zehn Jahre beschränkt, mit weiteren Unterschieden: Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit werden Im Eintragungsverfahren nicht geprüft. Dadurch ist der Gebrauchsmusterschutz einfacher, schneller und kostengünstiger zu erlangen als ein Patentschutz. Allerdings besteht auch ein höheres Risiko, dass das Gebrauchsmuster angegriffen und möglicherweise gelöscht wird.
Durch eine sorgfältige Recherche können Sie selbst prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Gebrauchsmusteranmeldung vorliegen. Hilfe zur Recherche in den Datenbanken des DPMA finden Sie auf den Rechercheseiten des DPMA.
Weitere Informationen zur Anmeldung, Formulare etc. finden Sie hier:

Überblick: Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster

Das Anmeldeverfahren, die Voraussetzungen usw. entsprechen im Wesentlichen denen des Patents (siehe: Alles Wichtige zum Patentschutz - IHK Halle-Dessau).
Allerdings gibt es ein paar wichtige Unterschiede:
  • Kein Schutz von (technischen oder chemischen) Verfahren
  • Keine Prüfung der Schutzvoraussetzungen (erfinderische Tätigkeit, Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit) durch das Amt
  • Schnellere Eintragung ins Register und damit schnellerer Schutz möglich
  • 6-monatige „Neuheitsschonfrist“ für Vorveröffentlichungen für den Erfinder
  • Reihenfolge beachten: erst Patent und dann Gebrauchsmuster anmelden (siehe auch Abzweigung aus einer Patentanmeldung)
  • Kürzere Schutzdauer: maximal zehn Jahre (Patent 20 Jahre)
  • Schutz nur in Deutschland möglich (im Gegensatz zum Patent keine europäische oder internationale Anmeldung möglich, Gebrauchsmusterschutz nur in wenigen Ländern)

Abzweigung aus einer Patentanmeldung

Aus einer Patentanmeldung kann ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden. So wird ein schnellerer Schutz der Erfindung erreicht, auch wenn die Prüfung der Patentanmeldung noch nicht beantragt ist, die Prüfung noch läuft oder ein Einspruchsverfahren gegen das Patent anhängig ist. Bei der Abzweigung erhält das Gebrauchsmuster den Anmeldetag der ursprünglichen Patentanmeldung, obwohl es sich um eine eigenständige Gebrauchsmusteranmeldung handelt. Für die Gebrauchsmusteranmeldung mit Abzweigungserklärung ist die übliche Anmeldegebühr für ein Gebrauchsmuster zu zahlen.
Während ein Patenterteilungsverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann, wird ein Gebrauchsmuster in der Regel innerhalb von zwei bis drei Monaten eingetragen. Solange das Patent noch nicht erteilt ist, können daraus keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Hier bietet die Gebrauchsmusterabzweigung einen flankierenden Schutz unabhängig vom Verlauf des Patentverfahrens.
Voraussetzungen für die Gebrauchsmusterabzweigung:
  • Frühere Patentanmeldung (mindestens ein Tag zwischen Patentanmeldung und Gebrauchsmusteranmeldung mit Abzweigungserklärung) mit Wirkung für Deutschland (nationale deutsche Patentanmeldung, Europäische Patentanmeldung oder PCT-Anmeldung mit Benennung Deutschlands)
  • Abzweigungserklärung erfolgt zusammen mit der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung
  • Patentanmeldung noch anhängig; Gebrauchsmusteranmeldung mit Abzweigungserklärung ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats einzureichen, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist; Abzweigung längstens zehn Jahre nach Anmeldetag der früheren Patentanmeldung möglich

Was kostet ein Gebrauchsmuster?

Für eine Gebrauchsmusteranmeldung ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 40 Euro (30 Euro bei elektronischer Anmeldung) zu entrichten, andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Für die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters sind nach drei, sechs und acht Jahren Gebühren fällig. Wird die entsprechende Aufrechterhaltungsgebühr nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt, erlischt das Gebrauchsmuster. Informationen zu den Gebühren und zur Gebührenzahlung finden Sie hier: DPMA | Gebrauchsmuster

Verfahrenskostenhilfe

Für eine Gebrauchsmusteranmeldung kann bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Die Verfahrenskostenhilfe umfasst die Anmelde- und Aufrechterhaltungsgebühren. In Löschungsverfahren vor dem DPMA wird Verfahrenskostenhilfe gewährt, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht bzw. die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat.

Arbeitnehmererfindungen

Macht ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit aufgrund seiner dienstlichen Aufgaben oder aufgrund betrieblicher Erfahrungen eine Erfindung (sog. „Diensterfindung“), so hat er diese seinem Arbeitgeber zu melden. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, gehen alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer selbst bleibt nur originärer „Erfinder“ und hat als solcher Anspruch auf eine angemessene Vergütung (und u. U. auf Erfinderbenennung in der Patentschrift).
Bei Meinungsverschiedenheiten über die angemessene Vergütung oder über die richtige Bewertung des Arbeitnehmeranteils an der Erfindung kann die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts eingeschaltet werden. Dies ist in der Regel erheblich zeit- und kostensparender als ein Gerichtsverfahren.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier:

Welche Dienstleistungen bietet die IHK Halle-Dessau an?

Wir bieten kostenfreie Beratungen zum Schutz des geistigen Eigentums an, wozu auch das Gebrauchsmusterrecht gehört. Neben einer Orientierungsberatung in der IHK wird jeden dritten Mittwoch im Monat eine Erstberatung durch Patentanwälte aus der Region angeboten. Diese und weitere IHK-Informationen zu gewerblichen Schutzrechten finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Die IHK führt grundsätzlich keine Gebrauchsmusteranmeldungen und -recherchen durch.
Für Gebrauchsmuster- und Patentrecherchen stehen u. a. die Patentinformationszentren (PIZ) zur Verfügung oder Sie wenden sich direkt an einen Patentanwalt (Recherche z. B. über das Patentanwaltsregister).
Hinweis:
Die Veröffentlichung von Informationen zu Verordnungen und Richtlinien ist ein Service der IHK Halle-Dessau für ihre Mitgliedsunternehmen. Es handelt sich dabei um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.